Mein heutiger Beitrag ist für eine ganz bestimmte Personengruppe interessant. Es geht um die Möglichkeit die Führerscheinprüfung so abzulegen, dass man den A2 erwirbt, aber keine weitere Aufstiegsprüfung für den A ohne Beschränkung machen muss. Daher müsste folgendes auf die Person zutreffen:
der sollte auf dieser Seite weiterlesen. Alle anderen können und dürfen aus reinem Interesse natürlich auch weiterlesen.
Auf dem Bild sieht man ein Beispiel für einen Führerschein mit Klasse A SZ 80 (vielen Dank an dieser Stelle an Sven für das Bild von seinem Führerschein). Wie man sehen kann sind im A SZ 80 die Klassen A2 und A1 enthalten (AM theoretisch auch, war aber schon durch den Erwerb der Klasse B erledigt).
Die ganze Thematik ist etwas umfangreicher, daher habe ich den heutigen Beitrag in drei Abschnitte aufgeteilt. Wer sich nicht lange mit den gesetzlichen Grundlagen herumplagen will, kann gleich zur Zusammenfassung springen (und erfahren wieso man eine Prüfung spart). Wer noch die Hintergründe zum Prüfungsablauf wissen will, nimmt sich auch noch den dritten Abschnitt vor:
Ja, wieder einmal viel Text und wenig Bilder. Dafür hoffe ich (möglichst verständlich) alle Unklarheiten bezüglich des A mit Schlüsselzahl 80 beseitigen zu können.
Einen expliziten, extra zu erwerbenden »Trike-Führerschein« gibt es nicht. Aber seit dem 19.01.2013 dürfen durften »Neuerwerber« der Klasse B kein Trike mehr führen.
Mit der Novellierung der FeV hat am 19.03.2013 eine Änderung bezüglich der sogenannten »Trikes« stattgefunden. Vor der Änderung durfte jeder mit einem Führerschein Klasse B ein Trike führen. Mit der Änderung ist das Trike nun Bestandteil der Führerscheinklasse A geworden. Nicht A2 sondern A:
Quelle: §6 Abs. 1 FeV[1]
Also braucht man für ein Trike die Klasse A wenn man nicht die Klasse B vor dem 19.01.2013 erworben hat. Die Klasse A darf man jedoch erst mit 24 im Direkteinstieg oder frühestens mit 20 nach Erweiterung von Klasse A2 erwerben (A2 mit 18 erworben, nach zwei Jahren Erweiterung auf A möglich).
Aber es gibt da noch eine Ausnahme: Man darf Trikes ab dem 21. Lebensjahr führen, daher gibt es die Schlüsselzahlen 80 und 81 für die Klasse A:
Quelle: Anlage 9 (zu §25 Abs. 3 FeV)[2]
Warum die beiden Schlüsselzahlen? Die Schlüsselzahl 80 schränkt die Klasse A auf Trikes ein und somit Motorräder aus. Die Schlüsselzahl 81 schränkt die Klasse A auf einspurige Krafträder ein (also genau das Gegenteil: Keine Trikes, dafür Motorräder). Warum? Wegen dem Mindestalter für die Trikes, welches bei 21 liegt:
Quelle: §10 Abs. 1 Nr. 4 FeV[3]
Wer mit 20 auf Klasse A erweitert (aufgrund von 2 Jahren Vorbesitz A2) → SZ 81.
Wer mit 21 den Klasse A für Trikes erwirbt (kein Vorbesitz A2) → SZ 80.
Der Unterschied der beiden Schlüsselzahlen: Wer die SZ 81 hat und seinen 21. Geburtstag feiert, der darf sowohl ungedrosselte Motorräder wie auch Trikes führen. Wer die SZ 80 hat darf bis zu seinem 24. Geburtstag nur Trikes führen – aber auch für den A2 gedrosselte Maschinen (maximal 70 kW ungedrosselt auf 35 kW gedrosselt mit maximalem Leistungsgewicht von 0,2 kW/kg, siehe auch in meinem Blogbeitrag zur Novellierung im Dezember 2016[4]).
Deutschland hat nachgebessert – mehrfach. Daher (der Vollständigkeit halber) noch ein paar Zeilen zu Veränderungen welche sich zwar nicht auf den A SZ 80 ausgewirkt haben, dafür aber auf das Führen von Trikes im Inland. Wer sich nur über den A SZ 80 informieren will kann diesen Abschnitt überspringen.
Am 21.12.2016 (gültig ab 28.12.2016) wurde folgende Passage eingefügt (zuvor gab es keinen Absatz 3a im § 6 Fev):
Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I S. 3083 (Nr. 64)
Dieser Absatz hat das Führen von Trikes im Inland (also innerhalb von Deutschland mit einem deutschen Führerschein) mit der Klasse B wieder erlaubt. Dies ändert jedoch nichts daran das man für Fahrten im Ausland mindestens den A SZ 80 benötigt (alternativ den »richtigen A«) wenn die Klasse B erst nach dem 19.01.2013 erteilt wurde. Dies ergibt sich aus dem ebenfalls am 21.12.2016 aktualisierten Absatz 6:
Es wird dabei explizit auf den Absatz 3a hingewiesen. Wer also bisher die Klasse B hatte, darf wie alle anderen auch Trikes im Inland führen. Wer die Klasse 3 vor dem Stichtag erworben hatte, muss demnach bei einer Neuausstellung des Führerscheins den A SZ 80 eingetragen bekommen da die alte Klasse B das Führen von Trikes im Ausland erlaubt hatte.
Sollten sich weitere Änderungen ergeben (und ich Zeit haben sie zu ergänzen) füge ich sie an dieser Stelle ein.
Nun aber zurück zum eigentlichen Thema: Dem A mit der Schlüsselzahl 80.
Was genau der Vorteil von Klasse A mit Schlüsselzahl 80 ist? Man spart sich eine Prüfung und somit die Kosten dafür ein.
Da die Klasse A SZ 80 die Klassen AM, A1 und A2 einschließt, kann man auf diesem Weg mit 21 den A2 erwerben und muss nicht noch einmal mit 23 (nach zwei Jahren Vorbesitz A2 ist der Erwerb von Klasse A möglich) für die Klasse A die Fahrschule aufsuchen.
Anstatt etwa 1'200 Euro für den A2 und zwei Jahre später noch mal etwa 400–600 Euro für den A bezahlen zu müssen, muss man »nur« einmal die 1'200 Euro bezahlen.
Dies macht natürlich nur für den eingangs beschriebenen Personenkreis Sinn, welcher noch keinen A2 erworben hat, aber bereits 21 Jahre alt ist (oder in den nächsten 6 Monaten 21 Jahre alt wird). Wer rund 6 Monate vor seinem 24. Geburtstag steht, kann direkt auf die Klasse A hinarbeiten, es macht wenig bis gar keinen Sinn den Zwischenschritt mit dem A SZ 80 dann noch wahrzunehmen, schließlich wäre dann das anzuschaffende Fahrzeug noch für die Klasse A2 zu drosseln (also auf maximal 35 kW).
Die einzige Ausnahme die mir einfallen würde: Man hat im Dezember, Januar oder Februar Geburtstag und will dann im Frühjahr gleich losfahren können (und nicht erst warten bis die Fahrschulausbildung anläuft und Prüfungsfahrten möglich sind). Dann kann man natürlich noch im Spätherbst den A SZ 80 erwerben und im Frühjahr legal eine Maschine jeglicher Leistung führen.
Ein Nachteil bleibt jedoch: Wer den A SZ 80 macht, nimmt in Kauf bis zu seinem 24. Geburtstag warten zu müssen um eine offene Maschine fahren zu dürfen. Wer mit 21 den A SZ 80 erwirbt wartet also 12 Monate länger als jemand, der erst den A2 (mit 21) erwirbt und dann zwei Jahre später mit 23 noch mal für die Klasse A die Fahrschule aufsucht. Wer jedoch schon 23 Jahre alt ist, kommt sogar ein Jahr früher zu seiner Klasse A ohne Einschränkungen. Dies ist als Text schwer zu verstehen? Kein Problem, ich mache eine Tabelle:
Bei Erwerb der Klasse A SZ 80 | Bei Erwerb der Klasse A2 |
---|---|
Beispiel #1: 21. Geburtstag am 01.03.2017 | |
A SZ 80 am 01.03.2017 erworben → Klasse A ohne Beschränkung automatisch am 01.03.2020 |
A2 am 01.03.2017 erworben → Erweiterung auf Klasse A ohne Beschränkung am 01.03.2019 möglich |
Beispiel #2: 21. Geburtstag am 01.03.2015 (also gerade fast 23 Jahre alt) | |
A SZ 80 am 01.03.2017 erworben → Klasse A ohne Beschränkung automatisch am 01.03.2018 |
A2 am 01.03.2017 erworben → Erweiterung auf Klasse A ohne Beschränkung am 01.03.2019 möglich |
Beispiel #3: 21. Geburtstag am 01.03.2016 (also gerade fast 22 Jahre alt) | |
A SZ 80 am 01.03.2017 erworben → Klasse A ohne Beschränkung automatisch am 01.03.2019 |
A2 am 01.03.2017 erworben → Erweiterung auf Klasse A ohne Beschränkung am 01.03.2019 möglich |
Im Beispiel #1 ist der Erwerb vom A2 für jene sinnvoller, welche nicht warten wollen und nach 2 Jahren offen fahren wollen. Allerdings fallen zusätzliche Kosten für die weitere Fahrprüfung an.
Im Beispiel #2 ist der Erwerb vom A SZ 80 sinnvoller, da die Person bereits nach einem Jahr die Klasse A automatisch erhält. Zudem fallen keine zusätzlichen Kosten für eine weitere Fahrprüfung an.
Im Beispiel #3 ist der Erwerb vom A SZ 80 sinnvoller, da die Person nach zwei Jahren die Klasse A automatisch erhält. Würde er sich für den A2 entscheiden fallen zusätzliche Kosten für die weitere Fahrprüfung an.
Die praktische Prüfung für Klasse A SZ 80 und die ganz normale Klasse A sind übrigens völlig identisch, darauf gehe ich im folgenden Abschnitt ein.
Bei der Theorieprüfung unterscheidet sich der A SZ 80 nicht von einem Erwerb der Klasse A mit 24. Das Pflichtprogramm sieht daher wie folgt aus:
Erwerb A SZ 80 mit 21 ohne Vorbesitz einer Klasse (A1, B, oder andere) | Erwerb A SZ 80 mit 21 mit Vorbesitz einer Klasse (A1, B, oder andere) |
---|---|
|
|
Es gibt also bereits beim Theorieunterricht einen Unterschied ob man bereits den A1 (oder eine andere Klasse) besitzt oder nicht. Beim Grundstoff genügt es bei 6 Doppelstunden anwesend gewesen zu sein. Dennoch nicht aus den Augen verlieren: Der Stoff muss bei der Theorieprüfung sitzen, also eifrig die Fragen (und Antworten) pauken.
Wer bislang noch keine Führerscheinklasse erworben hat, muss 12 Doppelstunden absolvieren. In beiden Fällen bleibt die Anzahl des klassenspezifischen Stoffs bei 4 Doppelstunden.
Weiter geht es mit der praktischen Ausbildung. Es gibt kein spezielles Fahrzeug für den A SZ 80, die Prüfung wird also nicht etwa auf einem Trike abgenommen. Es werden vielmehr Motorräder verwendet, welche gemäß Anlage 7 FeV für die Klasse A für Fahrstunden und Prüfungsfahrt zu verwenden sind:
Quelle: Nr. 2.2.1 in FeV Anlage 7[5]
Zu den Übungsfahrten, deren Anzahl vom eigenen Können des Fahrschülers abhängt, gesellen sich noch folgende Pflichtfahrten:
Erwerb A SZ 80 mit 21 ohne Vorbesitz A1 | Erwerb A SZ 80 mit 21 mit Vorbesitz A1 |
---|---|
|
|
Sind Theorieprüfung bestanden und alle obligatorischen Fahrten absolviert worden, geht es mit der praktischen Prüfung weiter. Diese ist für beide Ausgangssituationen identisch, es gibt also keinen Unterschied ob man vom A1 erweitert oder den Direkteinstieg mit A SZ 80 vornimmt:
Praktische Prüfung (unabhängig von Vorbesitz A1 oder Direkteinstieg) | |
Dauer 60 Minuten, bestehend aus 6 Grundfahrübungen und einer davon gefolgten Prüfungsfahrt. Die Grundfahrübungen bestehen aus Pflicht- und Alternativaufgaben. Pflichtaufgaben sind:
|
Quelle: Nr. 2.1.4.1.1 in FeV Anlage 7
Hat man die praktische Prüfung erfolgreich absolviert, erhält man den Führerschein für den A SZ 80, welcher die Klassen A2, A1 und AM inkludiert.
Wer am Prüfungstermin noch nicht 21 Jahre alt ist (man kann die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem Geburtstag absolvieren), muss sich bis zum Erhalt des Führerscheins mit der neu erwobenen Klasse bis zu seinem Geburtstag gedulden.
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Datum: | 15.02.2017 |
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Kommentare
Theo Wei
schrieb am 22.02.17 um 13:34 Uhr:
Danke für die Recherche, ich werde mal bei meiner Fahrschule nachfragen und evtl hab ich am Ende mehr Geld für die eigene Maschine!
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 22.02.17 um 18:05 Uhr:
Im Zweifelsfall einfach die Seite ausdrucken und mitnehmen. Es hat sich in den vergangenen rund vier Jahren scheinbar noch nicht wirklich weit herumgesprochen – so jedenfalls der Eindruck den man in den Foren erhalten kann. Viele Fahrschulen kennen die Möglichkeit mit der SZ 80 schlichtweg nicht, haben aber natürlich eine Maschine für den A in der Garage stehen. Von daher spricht eigentlich nichts dagegen, die Ausbildung ist ja identisch mit dem A ohne Beschränkung.
Christoph Ramonat
schrieb am 23.03.17 um 11:39 Uhr:
Ich hab am im August 2016 meinen A80 bestanden und werde am August 2017 24 Jahre alt. Weißt du ob es sich lohnt einen neuen Führerschein zu beantragen, damit die 80 verschwindet und man dann in Zukunft keine Probleme bekommt oder ob ich das lassen kann?
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 23.03.17 um 19:56 Uhr:
Hallo Christoph,
da dein Geburtsdatum auch im Führerschein ersichtlich ist, brauchst du nicht zwingend einen neuen Kartenführerschein erstellen lassen. Wenn du auf Nummer Sicher gehen möchtest, dir dein Passbild nicht mehr ganz zusagt (oder du dich einfach verändert hast); kannst du natürlich auch die 24 Euro investieren (zzgl. Kosten für eine neues biometrisches Passbild falls kein aktuelles vorhanden ist).
Was du brauchst:
* deinen alten Kartenführerschein
* deinen Reisepass mit Meldebescheinigung ODER deinen Personalausweis
* Beiblatt für Lichtbild und Unterschrift (bei Führerscheinstelle, Landratsamt oder Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung erhältlich)
* 1 aktuelles biometrisches Lichtbild
* Geld
Bei meiner Führerscheinstelle sind als Kosten 24 Euro für ein neues Dokument angegeben (sofern man den alten nicht verloren hat, sonst kostet es wegen der eidesstattlichen Erklärung mehr: 34,30 Euro für das neue Dokument zuzüglich 30,70 Euro wegen der »Versicherung an Eides Statt«, also der Verlusterklärung).
Kleiner Exkurs: Ich bin jetzt beim Führerscheindokument Nummer 6.
»Rosa Lappen Deutschland« → Führerausweis Schweiz → Führerausweis Schweiz (mit A1) → Führerschein Deutschland (falsch ausgestellt mit Sehhilfe) → Führerschein Deutschland (korrigiert ohne Sehhilfe) → Führerschein mit Klasse A.
Ich rechne lieber nicht aus was das alles gekostet hat, die Euro wären sicherlich der Sprit für ein paar schöne Kilometer inkl. Übernachtung an einem lauschigen Plätzchen irgendwo in den Alpen gewesen.
Grüße, Martin
David Bürner
schrieb am 04.04.17 um 01:38 Uhr:
Hallo,
Ich bin gerade in einem Forum auf folgendes Zitat gestoßen:
"Mit der elften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 28.12.2016 ist es nun wieder möglich dreirädrige Fahrzeuge auch mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B zu führen, die seit dem 19. Januar 2013 erteilt wurde. Im Gegensatz zu den erteilten Fahrerlaubnissen bis zum 18.01.2013 ist dies aber nur im Inland möglich und das Führen von dreirädrigen Fahrzeugen ist bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 15 kW beschränkt.[13] Der Gesetzgeber schließt damit eine Lücke, die es Anwärter auf den gestuften Führerschein der Klasse A erlaubte den Direkteinstieg in dieser Klasse auf das Alter von 21 Jahren vorzuziehen. Normalerweise ist der direkte Einstieg in die Klasse A erst mit Erreichen des 24."
In der Aufstellung der Änderungen unter folgendem Link ist diese Änderung auch tatsächlich aufgeführt:
Die dort angegebenen neue SZ 194 beinhaltet folgendes:
"Klasse B berechtigt im Inland
a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1
b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A."
(Quelle: www.buzer.de – Anlage 9 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) )
Bedeutet dies das der erwerb des A Frührerscheins mit SZ 80 ab 21 Jahren nun tatsächlich nichtmehr möglich ist?
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 04.04.17 um 04:29 Uhr:
Hallo David,
ich sehe hier keine »Gefahr« für den A SZ 80. Ich hole dazu ein wenig aus: Die SZ 194 ist ein nationaler Code, welcher zunächst mal nur in Deutschland gilt. Sprich: Andere Länder müssen diese Regelung nicht anerkennen (siehe z.B. Code 111 in Österreich, Klasse B mit Code 111 → Führen von Leichtkrafträdern in .at erlaubt, wird jedoch in .de nicht anerkannt).
Die SZ 194 richtet sich an Personen, welche die Klasse B ab dem 19.01.2013 erworben haben und Trikes im Inland führen wollen. Willst du z.B. mit einem Trike eine Europatour fahren, brauchst du den A SZ 80 wenn du die Klasse B am 19.01.2013 oder später erworben hast.
Siehe auch hier:
www.verkehrswacht-weiden.de – Änderungen im Fahrerlaubnisrecht
Interessant für die Trike-Fraktion ist nun, ob man die SZ 194 einfach so auf Antrag erhalten kann (neues Ausweisdokument und schon darf man Trikes führen). Darüber wird vielfältig diskutiert – schon seit Sommer 2016.
Die SZ 80 kann ebenso wie die SZ 79.03 und 79.04 nicht durch die SZ 194 ersetzt werden. Die 80 gilt auch im Ausland, ebenso die 79.03 und 79.04, welche zudem die Funktion von Bestandschutz erfüllen.
Zudem gehört die SZ 194 zur Klasse B. Warum? Darum: Würde man die Klasse A mit national beschränkender (!) SZ erteilen, dann dürfte man damit außerhalb Deutschlands alle Fahrzeuge der Klasse A führen.
Deswegen wird die Klasse B mit der SZ im Umfang (national) erweitert anstatt die Klasse A mit einer nationalen Einschränkung zu versehen.
Grüße, Martin
Michell
schrieb am 04.04.17 um 17:39 Uhr:
Hallo,
Ich befinde mich zurzeit in folgender Situation:
Ich werde im Februar 2018 24 Jahre alt, würde gerne aber meinen Motorradführerschein in den nächsten Monaten machen. Daher wollte ich zuerst den A2 machen, was sich meiner Meinung nach nicht wirklich mehr lohnt.
Nun könnte ich natürlich im August mit dem A Schein anfangen, jedoch habe ich wenig Lust darauf im Winter die Prüfung zu absolvieren (sofern das überhaupt möglich ist).
Meinen PKW Führerschein (B) habe ich vor dem 19.01.2013 gemacht und bin mir nun nicht sicher, ob ich den A80 überhaupt machen kann (Da ich ja Trikes fahren darf)? Außerdem ließt man, dass durch die Verordnung vom 28.12.16 es (möglicherweise) nicht mehr möglich ein Direkteinstieg in A ab 21.
Ich habe vor morgen mal bei der Führerscheinstelle meiner Stadt nachzufragen, aber irgendwie habe ich das Gefühl, dass die das selbst nicht wissen. Gibt es sonst noch eine Stelle, wo mach sichere Informationen zu diesem Thema bekommt?
Gruß,
Michell
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 04.04.17 um 21:31 Uhr:
Hallo Michell,
du gehörst leider zu denjenigen, bei welchen der A SZ 80 vermutlich (!) nicht möglich ist da du bereits die notwendige Erlaubnis (B mit SZ für Trike) in der Tasche hast.
Ich verfolge Diskussionen dazu im Web, leider konnte niemand eine konkrete Antwort geben ob man dann trotzdem den A SZ 80 absolvieren kann.
Für dich natürlich doppelt bitter: Wenn du jetzt den A2 machst und in 12 Monaten dann den A zahlst du für beide Führerscheine den vollen Preis. Du müsstest bis 2019 warten wenn du den vereinfachten Aufstieg von A2 auf A machen willst (keine Theorieprüfung, keine Pflichtstunden, etc.).
Die Veränderungen zum 27.12.2016 (bzw. 28.12.2016) haben mit deiner Situation nichts zu tun. Siehe heutiger Kommentar von David → das betrifft nur den nationalen Code 194 (aka Schlüsselzahl 194).
Ich kann dir leider auch nur raten mal bei der Führerscheinstelle anzufragen ob du überhaupt den A SZ 80 machen darfst. Falls ja würde ich mich über eine Rückmeldung oder gar einen Erfahrungsbericht freuen (und andere in ähnlicher Situation evtl. auch). Falls nein wäre die Meldung auch wichtig für andere - aber freuen wird sich niemand (auch ich nicht).
Grüße, Martin
Michell
schrieb am 05.04.17 um 12:53 Uhr:
Hallo nochmals,
erstmals vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Ich komme gerade von der Führerscheinstelle und mein Antrag für den Führerschein A SZ 80 wurde von deren Seite auf jeden Fall genehmigt.
Zuerst wusste die junge Dame gar nicht was ich damit meinte, aber ihre freundliche Kollegin wusste sofort Bescheid.
Anfangs wollte Sie dies erstmal nur überprüfen lassen und mich in den nächsten zwei Wochen telefonisch kontaktieren, aber dann fiel ihr ein, dass die Prüfung mit der großen A-Maschine absolviert wird und gab damit ihr ok. Habe dann wie gewöhnlich das Dokument mit Passbild unterschrieben und am Ende 42,90€ für den Antrag bezahlt.
Sie hatte mir auch nochmals bestätigt, dass darin der A2 enthalten ist und mit 24 die SZ 80 gelöscht wird und ich damit offen fahren kann.
Jetzt warte und hoffe ich, dass meine Fahrschule bald Bescheid bekommt und ich damit endlich meinen Führerschein machen kann.
Nochmals vielen Dank für die Hilfe hier. Sollte noch etwas schief gehen werde ich mich hier nochmals melden.
Gruß,
Michell
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 05.04.17 um 23:31 Uhr:
Hallo Michell,
freut mich das es bei dir nun zu klappen scheint. Drücke dir die Daumen das alles glatt geht und auch bis zur Prüfung dann alles glattgeht.
Darfst dich natürlich auch noch mal melden wenn alles wie gewünscht verlaufen ist.
Grüße, Martin
Blechbuexe
schrieb am 06.05.17 um 17:34 Uhr:
Hallo, also bei mir ging es auch obwohl ich Klasse B vor dem 19.1.2013 erworben habe. Also zumindest wurde mein Antrag akzeptiert. Bei der Theorie Prüfung gab es zwar mehrere Probleme, aber mal sehen was bei der Praktischen rauskommt
Grüße Tobi
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 06.05.17 um 20:32 Uhr:
Hallo Tobi,
danke für die Rückmeldung. Was bei der Praktischen herauskommt? Natürlich beim ersten Anlauf die Klasse A SZ 80 – was auch sonst?
Grüße, Martin
Blechbuexe
schrieb am 06.05.17 um 20:33 Uhr:
Ist erst am Mittwoch
Christoph
schrieb am 13.12.17 um 07:28 Uhr:
und hat alles geklappt?
Chris
schrieb am 06.03.18 um 14:20 Uhr:
Guten Tag,
ich bräuchte auch mal eure Hilfe. Ich bin 23 Jahre alt und werde im Dezember 24 möchte aber gerne diesen Sommer noch fahren. Gerne auch erstmal gedrosselt was mich nicht stört. Meinen Autoführerschein habe ich am 19.03.2013 erworben.
Ist diese "Gesetzteslücke" für mich möglich? Es geht mir halt darum das wenn ich jetzt den offenen Schein machen würde die Prüfung wahrscheinlich wetterbedingt 2019 machen könnte und ich somit erst Sommer 2019 fahren könnte. Deswegen würde ich gerne Wissen ist die Klasse A SZ 80 für mich noch möglich?
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 06.03.17 um 14:38 Uhr:
Hallo Chris,
wenn du im Dezember 24 wirst kannst du frühestens ein Monat davor die praktische Prüfung für den »A direkt« machen. Je nach Wetterlage wird das im November mancherorts schwierig → dann geht es evtl. erst im März/April 2019 mit der Prüfung weiter.
Daher bietet sich der A SZ 80 für dich an: Den kannst du jetzt schon anfangen (Mindestalter 21) und die praktische Prüfung schon im Frühjahr oder Sommer ablegen. Aber zuerst steht ja sowieso der Theorieunterricht an.
Du bekommst mit dem A SZ 80 auch den A2, darfst also bis du 24 wirst nur mit entsprechenden einspurigen Maschinen (maximal 35 kW, Leistungsgewicht beachten, ungedrosselt nicht mehr als 70 kW) fahren. Der A mit der einschränkenden Schlüsselzahl 80 lässt dich nur Trikes fahren (im In- und Ausland).
An deinem 24. Geburtstag hast du dann automatisch und ohne weitere Prüfung den A ohne Einschränkung (im In- und Ausland).
Manche Fahrschulen kennen den A SZ 80 nicht (oder wollen die Möglichkeit gar nicht kennen?). Die Ausbildung ist mit dem »A direkt« identisch, also mit der »großen Maschine« der Fahrschule abzulegen. Und die sollten sie ja in der Garage stehen haben.
In der Anlage 7 FeV steht wie das Prüfungsfahrzeug beschaffen sein muss:
»2.2.1 Für Klasse A:
Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A
a) ab dem 1. Januar 2014 Motorleistung mindestens 50 kW und
b) Hubraum mindestens 600 cm³, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm³ zulässig ist,
c) ab dem 1. Januar 2014 Leermasse von mindestens 180 kg, wobei eine Unterschreitung um 5 kg zulässig ist, [...]«
Was gemacht werden muss: Beantragt wird Klasse A beschränkt auf drei Räder (Schlüsselzahl 80 mit 24. Geburtstag als Enddatum).
Im Einschluss bekommst du die Klassen A1 und A2, bei Erreichen des Mindestalters von 24 Jahren ist die Schlüsselzahl erledigt, du musst also keinen neuen Kartenführerschein ausstellen lassen.
Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeug ist wie schon geschrieben ein Motorrad wie für die Klasse A.
Wenn's Probleme mit der Fahrschule geben sollte → einfach noch mal melden. Dann kann ich die Informationen bei Bedarf noch mal schon aufbereitet zukommen lassen (außer die sind schon mit der Seite hier glücklich und zufrieden).
Grüße, Martin
Chris
schrieb am 06.03.18 um 18:24 Uhr:
Moin Martin,
vielen Dank für die schnelle Antwort werde direkt mal die Fahrschule kontaktieren und dir berichten !
Chris
schrieb am 23.04.18 um 13:47 Uhr:
Hey ich bin 22 Jahre alt und möchte gerne den A-Schein machen, jedoch gerne die Kosten für den Aufstieg in A unbeschränkt sparen. Nun ist es mir bereits mit meiner Klasse B (August 2012) möglich die Dreiräder zu fahren. Darf ich den A SZ 80 trotzdem machen?
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 23.04.18 um 15:07 Uhr:
Hallo Chris,
du fällst genau in die eingangs beschriebene Situation (die drei Punkte) hinein: Du hast noch keinen A2 erwoben, bist aber über 21 Jahre alt.
Ja, du darfst bereits Trikes führen, aber der A mit Schlüsselzahl 80 ist eine andere Führerscheinklasse, welche du noch nicht besitzt. Also kannst du entsprechend erweitern.
Leider hat sich der andere Chris (siehe Kommentar vom 06.03.18, also ein Kommentar über deinem) noch nicht wieder gemeldet. Aber ich gehe davon aus das er den A SZ 80 inzwischen erworben hat (oder dabei ist).
Chris
schrieb am 23.04.18 um 19:12 Uhr:
Danke dir!
Chris
schrieb am 24.04.18 um 10:18 Uhr:
Stand 24.04.2018
ich habe eben beim Straßenverkehrsamt nachgefragt, es ist noch problemlos möglich den A SZ 80 zu machen, selbst wenn man den B-Schein wie ich schon vor dem 19.01.2013 gemacht hat.
Werde mich in den nächsten Tagen bei der Fahrschule anmelden
Michael
schrieb am 04.07.18 um 21:35 Uhr:
Hallo,
ich wollte nur auch mal verkünden, dass der Trick mit dem A SZ80 super klappt. Habe den Führerscheinantrag bereits im Februar abgegeben und da gab es keine Probleme, weder von der Fahrschule, noch von der Behörde! Allerdings hat mir die Frau in der Behörde auch mitgeteilt, dass einige der Beamten wegen dieser "Klausel" in der FEV auch schon auf einer Fortbildung waren und wohl allgemein die Stimmung ist, als wolle man diese Klausel mit SZ80 wohl in naher Zukunft wieder rückgängig machen. Ich bin allerdings schon fast fertig und freue mich, nun ein paar Euronen gespart zu haben.
Kurzfassung: Es klappt!
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 04.07.18 um 23:56 Uhr:
Hallo Michael,
vielen Dank für dein Feedback. Durch die Foren geistern gerade anderslautende Meinungen und auch Fahrschulen scheinen leider gelegentlich falsch zu informieren.
Wie sie eine internationale Regelung »rückgängig machen« wollen bleibt aber wohl ein Geheimnis. Bin mal gespannt wie sie das hinbekommen wollen – und auch warum sie das machen wollen. Für die Führerscheinstellen ist es ja völlig egal. Ein Schelm wer Böses dabei denkt?
Fatih
schrieb am 03.02.19 um 02:30 Uhr:
Servus Leute,
ich habe meinen Motorradführerschein Klasse A mit der Schlüsselzahl 80 am 11.04.2017 gemacht.
Nun werde ich am 28.03.19 24 Jahre alt.
Kann ich somit ab 24 Jahren dann eine Maschine offen fahren ? Sprich z.B. BMW 1000rr oder Ducati panigale..
Danke im Voraus
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 03.02.19 um 03:59 Uhr:
Hallo Fatih,
ja das darfst du. Ab deinem Geburtstag (24. Lebensjahr vollendet) hast du die Klasse A ohne weitere Einschränkung. Das ergibt sich aus dem Wortlaut zur Schlüsselzahl 80: »Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben«.
Mit deinem 24. Geburtstag entfällt diese Beschränkung. Du hast dann – ohne weitere Praxisprüfung – die vollwertige Klasse A.
Jessica
schrieb am 18.03.19 um 15:37 Uhr:
Hallo,
Ich bin gerade zufällig auf eure Seite gestoßen. Ich bin in folgender Situation: ich bin 23 Jahre alt (03.06.1995) und werde im Juni 24. Ich habe die B-Klasse im Dezember 2018 erworben. Angemeldet habe ich mich für beide Klasse (A & B) und auch bereits die Theorieprüfung für die A-Klasse abgelegt (Dezember 2018). Theoretisch müsste ich genau in den Personenkreis fallen, der A SZ 80 machen kann. Das hatte ich auch so beantragt, jedoch steht das nicht auf meinem Bescheid?! Ich wollte jetzt mit meinen Fahrstunden für die A-Klasse beginnen, bin jedoch verunsichert ob das klappt, wenn das so nirgends steht und ob ich dann doch lieber warten sollte und mit 24 die offene A-Klasse machen? (Dann müsste ich jedoch die Theorie-Prüfung erneut ablegen und einen neuen Antrag stellen).
Ich bedanke mich schon mal im Voraus
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 18.03.19 um 18:55 Uhr:
Hallo Jessica,
Was steht denn oben auf dem Ergebnisprotokoll bzw. der Teilnahmebestätigung zur Theorieprüfung? Bei mir stand dort »Ihre Theoretische Fahrerlaubnisprüfung Klasse A mit 0 Fehlerpunkten«. Wenn dort Bei dir etwas von »A2« stehen sollte müsstest du dir Sorgen machen.
Die normale Klasse A ohne SZ 80 kannst du noch nicht abgelegt haben, denn die Theorieprüfung geht erst 3 Monate vor dem Stichtag (Geburtstag). Also kannst du nur für A SZ 80 oder A2 die Prüfung gemacht haben.
Ich gehe daher davon aus das du dort »Klasse A« oder »Klasse A Schlüsselzahl 80« stehen hast?
Jessica
schrieb am 18.03.19 um 21:35 Uhr:
Hallo,
Vielen Dank für deine schnelle Antwort. Ich habe soeben mal nachgeschaut und dort steht leider Klasse A2. Ich hatte mich darüber auch schon ein wenig gewundert.
Melde ich mich jetzt am besten nochmal neu für die Klasse A an oder könnte sich das durch ein Telefonat ggf. ein persönliches Gespräch bei der LABO klären? So kurz vor dem 24. Geburtstag möchte ich ungern die Klasse A2 machen und kurz darauf dann die offene A Klasse zu machen.
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 18.03.19 um 21:53 Uhr:
Bernd das Brot würde jetzt sagen: »Mist« – und ich auch.
Der Stoff ist identisch, also ist das erst einmal nicht das Problem. Auf was ist denn der Antrag ausgestellt? Und auf was läuft der Vertrag mit der Ausbildung mit der Fahrschule? Die müssen dich für den A SZ 80 ja auch mit der »großen« Maschine fahren und die Prüfung machen lassen und nicht mit der »kleinen« für den A2.
FeV Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3), bereits die ab morgen (19.03.2019) gültige Version, geändert am 11.03.2019 (Anforderung an die Prüfungsfahrzeuge für A und A2 wurden dabei nicht verändert):
2.2.1 Für Klasse A: Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A
a) Motorleistung mindestens 50 kW und
b) Hubraum mindestens 600 cm³, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm³ zulässig ist,
c) Leermasse von mindestens 180 kg, wobei eine Unterschreitung um 5 kg zulässig ist,
d) mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,25 kW/kg.
2.2.2 Für Klasse A2: Krafträder ohne Beiwagen
a) Motorleistung mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW,
b) Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
c) mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 400 cm³, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm³ zulässig ist und
d) mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,15 kW/kg.
Wenn du den Antrag richtig ausgefüllt hast und deine Fahrschule dich falsch zur Prüfung angemeldet hat oder eben die Prüfstelle das Ergebnis vom Titel her falsch ausgestellt hat (was ja passiert sein könnte), dann lass die Fahrschule das mit der Prüfstelle für die Theorieprüfung regeln. Die kommen untereinander normalerweise ganz gut klar.
Mary G.
schrieb am 04.04.19 um 19:25 Uhr:
Guten Tag,
auch ich bin auf Deinen Beitrag aufmerksam geworden nachdem ich einige Fahrschulen angerufen habe und mich informiert habe bezüglich der Klasse A SZ 80. Leider haben sie mich bisher immer abgewimmelt und mir gesagt, dass diese Klasse in der Form nicht existiert.
Nun würde ich gerne wissen, wo ich die bestimmten Paragraphen dazu erhalten bzw. an welche Stelle/welches Amt ich mich wenden muss, um ein Statement dazu zubekommen? Ich hoffe du hast da ein paar Tipps
Schöne Grüße
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 04.04.19 um 19:43 Uhr:
Hallo Mary,
die Unwissenheit der Fahrschulen. Hast du auch mal eine E-Mail geschickt und auf diese Seite hier verwiesen? Das wäre noch eine Idee wie du die Anfrage gestalten kannst.
Für die Fahrschule selbst ändert sich ja nicht wirklich etwas: Die Ausbildung ist identisch mit der für den »großen A« (ohne 35 kW). Sowohl beim Prüfungsfahrzeug wie auch bei der Ausbildung ansich.
Von Stadt bzw. Landkreis zu Stadt bzw. Landkreis verschieden: Man kann selbst den Antrag für den Führerschein stellen. Auf dem entsprechenden Formular gibst du einfach selbst den »Klasse A mit Schlüsselzahl 80« an → dann den Antrag selbst abgeben. Die Fahrschule muss darauf zwar abstempeln, aber den Antrag kannst du auch selbst stellen.
Wo was steht: Die SZ 80 findet sich in der Anlage 9 FeV. Da die Klasse A erworben wird ist der A2 inkludiert. Die Vorgaben für die Prüfungsfahrzeuge der jeweiligen Klassen finden sich in der Anlage 7 FeV.
Das steht aber auch schon alles oben ganz ausführlich im Beitrag.
Mary G.
schrieb am 04.04.19 um 23:20 Uhr:
Auch ich sage danke für die schnelle und ausführliche Antwort!
Ich habe im Schlüsselzahl-Register nochmal nachgeguckt und da steht wortwörtlich für die Zahl 80 : „Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“
Das ist speziell für Tricks, so meine Meinung. Wieso ist es mir dann auch gestattet nach dem Erwerb dieser Klasse Motorrad zu fahren? Dies steht ja nicht explizit im Register.
Was ist der Unterschied zu der Zahl 79.03? Nur das Alter?
Und wieso kennst du dich mit dem Thema so gut aus? Das ist sehr lobenswert!
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 04.04.19 um 23:50 Uhr:
Mit dem A SZ 80 bekommst du die Klasse A2 automatisch mit dazu – die Klasse A2 (zusammen mit A1) dann ohne weitere Einschränkung. Also darfst du bis du 24 Jahre alt bist Fahrzeuge mit dem A2 fahren. Wenn du 24 Jahre alt bist → entfällt die Beschränkung des A auf die Trikes. Daher ist ja auch die Maschine für die Klasse A als Prüfungsfahrzeug zu verwenden.
Die SZ 79.03 erhält man in Verbindung mit der Klasse B. Man darf also Trikes führen weil man vor dem Stichtag (19.01.2013) die Klasse B erworben hatte. Wer danach die Klasse B erworben hat darf keine Trikes führen – außer er macht den Motorradführerschein. Denn der ist seit dem Stichtag notwendig wenn man ein Trike führen will.
Exkurs: So erklärt sich dann auch die Schlüsselzahl 81 bei der Klasse A: Wer mit 18 den A2 erwirbt darf mit 20 die Klasse A erwerben. Die bekommt dann aber den Vermerk mit der Schlüsselzahl 81 für »Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben«. Wer noch nicht 21 Jahre alt ist darf dann zwar offene Motorräder führen, aber keine Trikes. Das darf er erst mit 21. Denn 21 ist das Mindestalter für Trikes mit mehr als 15 kW: »21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW« (siehe §10 FeV »Mindestalter« bzw. oben im Text schon ausführlich erklärt).
Warum ich mich mit dem Thema so gut auskenne? Ich habe einige jüngere Motorradfahrer im Freundes- und Bekanntenkreis gehabt, welche nicht mehr den alten »A beschränkt« erwerben konnten. So kommt man dann zum A2 und liest sich auch zum A SZ 80 ein. Leider stellt man dabei fest das sowohl etliche Fahrschulen (bzw. die Fahrlehrer) wie auch anscheinend Personen bei den Führerscheinstellen nicht wissen was seit 2013 so läuft – und daher auch in Foren ziemlichen Unsinn verbreiten. Das habe ich zum Anlass genommen diesen Beitrag hier zu schreiben.
Und anscheinend herrscht auch noch nach inzwischen 6 Jahren seit dem Stichtag Nachholbedarf bei einigen Fahrschulen bezüglich A SZ 80.
Laura
schrieb am 09.04.19 um 22:45 Uhr:
Hallo,
ich bin 22 und könnte von der Regelung ebenfalls profitieren. Von der Fahrschule aus ging auch schon alles klar nachdem ich zunächst erstmal auf Fragezeichen gestoßen bin. Soweit so gut - Antrag gestellt. Da kamen nun die Probleme: die Führerscheinstelle bei uns kommt mit der SZ 80 scheinbar nicht zurecht. Das Mindestalter springt in deren System wohl immer wieder 24 (Bedienungsfehler???), sodass mir eine mögliche Prüfung erst im nächsten Jahr als möglich gewährt wird. Mein Fahrlehrer war dort nun schon mehrere Male - sie bekommen es beim Amt einfach nicht hin.
Darum ist meine Frage, ob jemand oder du nicht irgendwelche Tipps hat, was ich noch versuchen könnte, damit das doch noch was wird. Ich habe keine Lust darauf, dass es nur an der Behörde scheitert
Liebe Grüße
Laura
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 09.04.19 um 23:13 Uhr:
Hallo Laura,
warum das bei der für dich zuständigen Führerscheinstelle nicht klappt kann ich dir leider nicht sagen. Aber: Ich nehme an das sie die Klasse »A« auswählen und dann das System das Mindestalter »24 Jahre« verlangt.
Früher konnten solche Anträge per Hand geschrieben und entsprechend eingereicht werden. Falls es die eine Person nicht hinbekommt → eine Stufe in der Hierarchie weiter nach oben. Eventuell geht es dann »ganz plötzlich doch«.
Kaum ist/sitzt jemand anders einem gegenüber, schon läuft es. Die Erfahrung habe ich leider schon mehrfach sammeln dürfen. Auch nach einigen Irrwegen die ich gehen musste weil mich irgendwer an die falsche Stelle verwiesen hat oder schlicht und er greifen ein »das geht nicht« seine Antwort war.
Was mich interessieren würde: Führerscheinanträge nimmt manchmal auch ein »Bürgerbüro« (z.B. im Rathaus) entgegen und kann auch die entsprechenden Angaben vornehmen. Eventuell mal abklären ob du a) auch so eine Anlaufstelle hast und b) mit dem Anliegen dort vorstellig werden. Am Ende können sie es ausdrucken, schreiben noch das »Schlüsselzahl 80« handschriftlich dahinter und alles geht durch. Rechtlich bist du auf der richtigen Seite. Aber Recht haben und Recht bekommen sind bekanntlich gerne mal zwei unterschiedliche Dinge.
Jonas
schrieb am 29.04.19 um 14:17 Uhr:
Erstmal vielen Dank für den Artikel. Bin leider erst jetzt darauf gestoßen, nachdem ich A2 beantragt habe. Darum habe ich ein paar Fragen.
Dieser "Trick" ist immer noch möglich, sonst hättest du den Artikel aktualisiert, richtig?
Da ich jetzt A2 schon beantragt habe, kann man den Antrag ändern?
Im letzten Absatz schreibst du, dass man die praktische Prüfung schon einen Monat vor dem 21. Geburtstag ablegen kann. Wie sieht das mit der theoretischen Prüfung aus?
Vielen Dank!
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 29.04.19 um 18:27 Uhr:
Hallo Jonas,
außer dem Problem welches es bei Laura mit dem Antrag für die Führerscheinklasse gab sind mir keine negativen Erfahrungen bekannt. Du kannst deinen Antrag noch immer ändern, musst dich dafür natürlich mit der Führerscheinstelle UND der Fahrschule in Verbindung setzen. Bietet deine Fahrschule den Führerschein Klasse A an? Dann haben sie auch die dafür notwendige Maschine.
Die Fristen für die Prüfungen sind immer gleich: Theorieprüfung frühestens 3 Monate vor dem Stichtag, praktische Prüfung frühestens 1 Monat vor dem Stichtag. In deinem Fall ist der Stichtag der 21. Geburtstag.
Kilian
schrieb am 12.06.19 um 18:14 Uhr:
Update 2019:
Obwohl von mehreren Seiten die Aussage getroffen wurde es sei nicht möglich, ist es auch 2019 noch möglich den A SZ 80 zu machen!
Flatty85
schrieb am 28.06.19 um 13:49 Uhr:
Diese SZ80 ist vemutlich eine Lücke, man sollte aber hier folgendes noch beachten. Dreirädrige Fahrzeuge sind aufgrund Paragraf 6 (3a) FEV und prüfungsordnung keine zugelassenen Prüfungsfahrzeuge.
Begründung:
Wer Klasse B hat kann damit Dreirädrige fahren.
will man nun hier den Kniff mit der SZ 80 vollziehen, kann es sein das ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung zur Zulassung eines „gesonderten“ Prüfungsfahrzeug zu stellen ist. Diese Ausnahmegenehmigung ist in der Regel bei der Behörde zu stellen die gemäß der landesrechtlichen Zuständigkeit für solche eine Erteilungen zuständig ist. In den meisten Fällen steht der Fahrerlaubnisbehörde eine Landesbehörde über. Und die Kosten und Wartezeiten sind meines Wissen (MA in einer FE Behörde) länger. Und wenn es abgelehnt wird hat man Geld und Zeit sinnlos verbrannt, wo man in der Zeit vielleicht den „normalen“ weg gegangen ist. Zudem man auch eine Fahrschule brauch die den ganzen Spaß gerne mitmacht.
Mich würde mal interessieren wer nach dem 28.12.2016 diesen Kniff vollzogen hat. Bitte
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 28.06.19 um 22:36 Uhr:
Hallo Flatty85,
dein Hinweis ist nicht neu, das habe ich im Februar 2017 bereits oben im Text geschrieben:
[...] Weiter geht es mit der praktischen Ausbildung. Es gibt kein spezielles Fahrzeug für den A SZ 80, die Prüfung wird also nicht etwa auf einem Trike abgenommen. Es werden vielmehr Motorräder verwendet, welche gemäß Anlage 7 FeV für die Klasse A für Fahrstunden und Prüfungsfahrt zu verwenden sind: [...]
Deine Schlussfolgerung ist jedoch fehlerhaft. Man braucht keine gesonderte Genehmigung für was für ein Fahrzeug auch immer. Ebenso hat die Klasse B mit dem A SZ 80 nichts zu tun. Wer die alte Klasse B hat, darf sowieso ein Trike führen. Wenn nicht, dann nicht. Außnahme: Schlüsselzahl 194 für Klasse B. Das ist aber ein anderes Thema und hat mit dem A SZ 80 nichts zu tun.
Exkurs: Klasse B SZ 194
Wer die Klasse B nach dem 18.01.2013 erworben hat darf wieder dreirädrige Kfz führen, allerdings gestaffelt und nur im Inland!
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahr erlaubt die nationale deutsche SZ 195 nur zum Führen von Kfz der A1 (max. 15 kW Motorleistung).
Bei Umschreibung der Führerscheine welche zwischen 19.01.2013 und 26.12.2016 ausgehändigt wurden erfolgt die Eintragung der Schlüsselzahl 194 im Führerschein. Wer nach dem 27.12.2016 die Klasse B erworben hat: §6 Abs. 3a FeV. Ich zitiere:
(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird auch erteilt zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
Alles ohne irgendwelche Prüfungen, einfach nur mit der Klasse B. Aber: Nur innerhalb von Deutschland, es gibt keine Klasse A2 dazu und auch keine Klasse A automatisch sobald man 25 Jahre alt wird.
Zurück zu A SZ 80
Wegen des geschilderten Sachverhalts und den rechtlichen Vorgaben braucht man für den Erwerb der Klasse A SZ 80 keine »Fahrschule die den Spaß mitmacht« sondern lediglich eine Fahrschule welche auch den ganz normalen A direkt oder eben vom A2 kommend anbietet. Die können dann auch die vollstänndige Ausbildung für den A SZ 80 durchführen – weil sie die dafür notwendige Maschine haben.
Als Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeug ist das gleiche Motorrad zu verwenden welches gemäß Anlage 7 FeV für die Klasse A vorgegeben ist.
Zu deiner abschließenden Frage wer den A SZ 80 erworben hat? Siehe beispielsweise die Kommentare von den Personen hier auf der Seite.
Senna94
schrieb am 28.06.19 um 23:28 Uhr:
Es ist keine Lücke sondern eine falsche Bearbeitung. Das ist das Problem mit einem Halbwissen und schlecht geschulten Mitarbeitern in Behörden und vor allem der Gesetzgeber der nicht drei Meter weit denken kann.
Das Problem mal aufgedröselt:
Klasse B beinhalten gemäß § 6 abs 3a FEV dreirädrige Fahrzeuge im Inland. Damit sollte das Thema eigentlich erledigt sein. Wer also dreirädrige fahren will, brauch in Deutschland nur die Klasse B.
So nun kommt hier der „Trick“ weil man ja in §10 FEV was mit 21 Jahren und 3rädrigen KFZ lesen kann. Da könnte man auf den Gedanken kommen, jetzt kann ich auf einem dreirädrigen Fahrzeug bereits mit 21 od unter 24 Jahre die Klasse A mit SZ80 „erwerben“ und hab dann Klasse A2 und A1 erworben und mit Vollendung 24. Lebensjahr wird die 80 gelöscht und schon spart man eine Prüfung. Problem dabei ist, Anlage 7 der FEV gibt klar vor, wie ein Kfz aussehen muss für die Klasse A (im übrigen auch für die Klassen A1 u A2). Da ist die Prüfung nur auf Zweirädern zugelassen. Macht auch Sinn, weil wie zu lesen: §6 abs 3a FEV sagt ja aus mit 18 Klasse B dreirädrige Fahrzeuge inkludiert.
Weiter kommt hinzu, dass man in der praktischen Ausbildung Fertigkeiten für die Klasse A erwerben muss. Heißt also 2räder kontrolliert und sicher fahren kann. Nun wollt „ihr“ aber Prüfung auf einem Dreirad machen. Ihr lernt also die ganze Zeit auf einem Trike das fahren und macht so auch Prüfung. Was hat das zur Folge ihr habt die Fertigkeiten die laut Anlage 7 zu erlernen und in der Prüfung nachzuweisen sind gar nicht für Klasse A bzw. A1 u A2.
Hier an der stelle müsste der Antrag bereits abgelehnt werden.
Nehmen wir an, die Behörde sagt ja, ihr könnt Antrag stellen, aber ihr müsst bei der nächsthöheren Behörde eine Ausnahmenehmigung zum Prüfungsfahrzeug stellen. Die bewilligt aufgrund meiner Ausführungen (s.o.) die Ausnahmegenehmigung nicht.
Ihr zieht nun vor Gericht. Was denkt ihr wird höher stehen, euer persönlicher Vorteil (sparen einer Prüfung) oder die Sicherheit des öffentliche Straßenverkehr. Dreimal dürft ihr raten wer verliert.
Die öffentliche Sicherheit steht über allen und die ist in dem Moment einfach nicht gegeben wenn Ihr ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr führt „auf“ das ihr nicht ausgebildet seit und nie die Fertigkeiten nachgewiesen habt in einer Prüfung und zusätzlich über die Klasse B inkludiert ist.
Fragt mich jetzt nicht warum die Schlüsselzahl noch drin ist, aber sie widerspricht der Anlage 7 der FEV und recht im Unrecht gibt es nicht - Hinweis Sicherheit des öffentlichen Verkehr.
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 29.06.19 um 00:16 Uhr:
Oder (relativ) einfach zusammengefasst:
Wer ein Trike fahren will darf dies in .de dank alter Klasse 3 oder alter Klasse B (bis 18.01.2013 erworben) oder zwischen 19.01.2013 und 26.12.2016 erworbener Klasse B mit SZ 194 (wird nachgetragen) oeer danach erworbener Klasse B (dank der Änderung in der FeV) bereits jetzt tun.
Der A SZ 80 ist für jene Personen, welche ein Trike auch mal außerhalb von Deutschland bewegen wollen oder den A2 haben wollen – mit automatischem Erhalt von Klasse A am 24. Geburtstag.
Damit man ein »großes Trike« auch außerhalb von .de führen darf braucht man eine vollständige und vollwertige Ausbildung auf einem Kraftrad – also die Ausbildung der Klasse A, welche anschließend mit der SZ 80 auf Trikes beschränkt wird bis man 24 Jahre alt ist.
Die Antwort auf die Frage wieso die Schlüsselzahl noch drin ist: Mit der SZ 194 hat man für jene den Weg geebnet, welche zwischen 19.01.2013 und 26.12.2016 die Klasse B erworben haben. Diese wären jetzt »schlechter gestellt« als jene davor und danach, denn die dürfen ja gemäß FeV ein Trike führen (wenn auch nur national). Zwischen 19.01.2013 und 26.12.2016 war dies gemäß FeV nicht erlaubt und das würde ohne Schlüsselzahl auch weiter so gelten. Daher braucht man in .de die SZ 194.
Flatty85
schrieb am 29.06.19 um 01:00 Uhr:
@X_FISH
Stell dir doch einfach mal die Frage wie dein Antrag gestellt ist. Antrag auf Klasse A mit schlüsselzahl 80 die eindeutig auf dreirädrige Fahrzeuge beschränkt ist. Also sagst du doch vor der Behörde ich will eine Fahrerlaubnis nur mit dreirädrigen Fahrzeugen.
Jetzt nehmen wir dein bsp es wird nur auf Fahrzeugen die nach Anlage 7 zugelassen sind geprüft. Nun wird aber die Klasse A auf das Alter 24 beschränkt. Dann wird dich also kein Prüfer auf Ein 2rädriges Fahrzeug der Klasse a prüfen lassen sofern du nicht das Mindestalter für den Direkteinstieg hast. Zudem du eben ja beantragst die Klasse a nur für dreirädrige Fahren zu wollen.
Der Prüfer darf dich nicht prüfen weil man nunmal 24 Jahre sein muss, für das führen eines Zweirads der Klasse A. Das Alter ist ja nicht ohne Grund da, der Gesetzgeber legt nahe das ein u24jähriger FE Bewerber die körperlichen und geistigen Anforderungen noch nicht erfüllt.
Den selben Gedankengang muss im übrigen auch die Behörde haben. Sie kann also den Antrag auf Klasse a beschränkt dreirädrige Kfz (SZ 80) bewilligen. Du musst aber dann eben einen Antrag auf ein gesondertes Prüfungsfahrzeug stellen. Dein Antrag lautet ja nunmal so das du nur dreirädrige fahren willst und nicht 2rädrige. Prüfungsfahrzeug ist aber nur ein 2rad, also Wird dein antrag abgelehnt.
du kannst nur einen Antrag auf Klasse A2 stellen wenn du unter 24 bist und dann den Eintrag 80 für die Klasse A beantragen um bis zum 24. Lebensjahr und danach „ohne Gefahr“ auch dreirädrige Fahrzeuge führen zu können. Weil Da die Anforderungen an dreirädrige anders sind.
Mit 24 erlischt nicht die 80, das würde nämlich erneut der FEV die widersprechen. Die Klasse A (für Zweiräder) Gib’s nunmal nur unter zwei Bedingungen - Mindestalter 24 oder 2jähriger Vorbesitz der Klasse A2 und das ablegen einer praktischen Prüfung auf einem Fahrzeug der Klasse A. Prüfungsfahrzeuge ist wie bereits vermerkt ein Zweirad.
Also sind wir an dem Punkt angelangt an dem du einen Antrag der sich vom Inhalt schon widerspricht.
Trike ist keine eigenständige Klasse, du willst sie eigentlich auch gar nicht du willst damit nur die Aufstiegsprüfung von A2 auf A vermeiden. Warum, weil du in wahrtet eigentlich nur Motorrad fahren willst. Und das eben ohne eine zusätzliche Prüfung. Und das widerspricht sich halt und ist wie Erläutert ein Antrag der sich widerspricht und auch der Gesetzgeber nicht abgedeckt.
Um mal noch auf ein anderes Medium hinzuweisen:
Ebenfalls unter die Besitzstandswahrung fällt die Tatsache, dass mit Klasse 3 oder B (sofern vor dem 19. Januar 2013 erteilt) auch dreirädrige Fahrzeuge wie Trikes oder Roller (Piaggio MP3) gefahren werden dürfen, für die seit dem 19. Januar 2013 eine Motorrad-Fahrerlaubnis erforderlich ist. Daher wird bei der Umschreibung zusätzlich die Klasse A mit Beschränkung durch die Schlüsselzahl 79.03 ("nur dreirädrige Fahrzeuge") erteilt.[17] Diese beschränkte Klasse A berechtigt nicht zum Führen von Motorrädern. Sofern eine Motorrad-Fahrerlaubnis vorhanden ist, entfällt die Beschränkung der Klasse A. Mit der elften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 28. Dezember 2016 ist es nun wieder möglich dreirädrige Fahrzeuge auch mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B zu führen, die seit dem 19. Januar 2013 erteilt wurde. Im Gegensatz zu den erteilten Fahrerlaubnissen bis zum 18. Januar 2013 ist dies aber nur im Inland möglich und das Führen von dreirädrigen Fahrzeugen ist bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 15 kW beschränkt.[18] Der Gesetzgeber schließt damit eine Lücke, die es Anwärter auf den gestuften Führerschein der Klasse A erlaubte den Direkteinstieg in dieser Klasse auf das Alter von 21 Jahren vorzuziehen. Normalerweise ist der direkte Einstieg in die Klasse A erst mit Erreichen des 24. Lebensjahres möglich, da aber der Gesetzgeber ermöglichte die Fahrerlaubnis für Trikes schon mit 21 Jahren abzulegen, konnten Fahrerlaubnisbewerber die entsprechende Klasse A schon mit 21 Jahren erwerben. Diese ist zwar auf dreirädrige Kraftfahrzeuge beschränkt und erhält damit die Schlüsselzahl 80, enthält aber gleichzeitig die kleineren Klassen A1 und A2. Mit Erreichen des 24. Lebensjahres entfiel die Schlüsselzahl 80 ohne eine weitere Aufstiegsprüfung ablegen zu müssen
Quelle Wikipedia [de.wikipedia.org | Führerschein und Fahrerlaubnis (Deutschland) | Dreirädrige Fahrzeuge].
Diese Lücke würde also geschlossen mit der novellierung 2016.
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 28.06.19 um 08:28 Uhr:
Dein Blickwinkel ist falsch. Die Passage bei Wikipedia ebenfalls. Deine Frage:
Stell dir doch einfach mal die Frage wie dein Antrag gestellt ist. Antrag auf Klasse A mit schlüsselzahl 80 die eindeutig auf dreirädrige Fahrzeuge beschränkt ist. Also sagst du doch vor der Behörde ich will eine Fahrerlaubnis nur mit dreirädrigen Fahrzeugen.
Nein. Du musst die FeV lesen. Wer ein Trike international (!) führen will muss eine Ausbildung für ein Kraftrad durchlaufen haben. Entweder A1 (mit entsprechenden Einschränkungen für das Trike) oder A. Also stellt man einen Antrag zum Führen von einem Trike (welches man mit 21 führen darf) aber international dafür die Klasse A erwerben muss (kein A). Natürlich kann man auch mit AM dreirädrige Fahrzeuge führen (z.B. Ape) – aber um die geht es hier ja nicht.
Darum ergibt auch die Passage bei Wikipedia keinen Sinn: Fahr doch bitte mal mit dem B SZ 194 nach Bregenz mit einem Trike und halte die Gendarmerie an und zeige dein Kärtchen. Wenn sie ihren Job richtig machen läufts du ab dem Zeitpunkt und bekommst obendrein noch eine saftige Strafe (mindestens 363 Euro, der Strafrahmen ermöglichst jedoch schon beim ersten Verstoß auch 2 '180 Euro). Anders mit A SZ 80: Da international gültig ist die Weiterfahrt möglich.
Somit stellt man wenn man 21 Jahre alt ist (oder älter) mit dem »großen Trike« ins Ausland fahren will den Antrag auf eine vollwertige Kraftrad-Ausbildung für nicht in der Leistung beschränkte Krafträder (Klasse A). Und erhält auch genau diese Ausbildung – nur eben mit der Schlüsselzahl 80.
Bei Wikipedia kann man viel hineinschreiben – vor allem auch Falsches wenn man nicht kapiert das zwischen SZ 194 und SZ 80 bzw. 81 große Unterschiede bestehen. In die FeV kann zum Glück nicht jeder irgendwas so reinschreiben »wie er es verstanden hat«. Daher noch mal nachschauen was in FeV Anlage neun steht → SZ 80 und 81 sind unverändert vorhanden.
Dein Ansatz wäre so als würde man sagen du würdest die Klasse B erwerben um einen Smart fahren zu dürfen. Daraus ergibt sich – deiner Logik nach – das man nie ein Fahrzeug führen dürfte welches folgende Daten aufweist: 50 ccm, maximal 45 km/h, einspurig. Denn schließlich hast du den Antrag für Klasse B gestellt – und nicht für die Klasse AM. Die bekommst du aber beim B genauso dazu.
Warum der Vergleich hinkt: Den AM bekommt man »gratis« ohne jegliche praktische Ausbildung auf einer solchen Maschine genossen zu haben.
Beim A SZ 80 durchläuft man eine vollständige, vollwertige Ausbildung für Krafträder ohne Leistungsbeschränkung.
Und abschließend zum Nachdenken: Welche Klasse sollen den deiner Meinung nach Personen erwerben welche mit einem Trike von Deutschland aus über Österreich und Schweiz bis nach Frankreich, Italien, Spanien oder sonstwo in Europa hin fahren wollen? Die aktuelle Klasse B ist es jedenfalls nicht.
Flatty85
schrieb am 30.06.19 um 19:26 Uhr:
Wir reden hier nicht über ein Forenbeitrag sondern über einen Eintrag bzw über Erläuterung und im weitesten Sinne einem rechtlichen Kommentar auf / in einer der größten bzw der größten Enzyklopädie der Welt.
Überprüft Wiki seine Einträge auf Richtigkeit, siehe an das machen sie. Deswegen auch, wenn es Einträge gibt die nicht hinreichend belegt sind, der Verweis auf fehlende Belege etc.
Aber das Thema beschäftigt natürlich und ich werde mich mal mit meiner nächsthöheren Behörde mal auseinandersetzen. Weil wenn es stimmt „wir“ dann eine ungleichbehandlung innerhalb einer Klasse bzw zum stufenstieg haben.
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 30.06.19 um 23:45 Uhr:
Welche Ungleichbehandlung denn? Wer den A SZ 80 macht bekommt die Klassen AM, A1, A2 und den A mit dem Zusatz »nur für Trikes bis man 24 Jahre alt ist«.
Wer den A2 mit 18 erwirbt kann bereits mit 20 den A erwerben – darf aber bis er 21 Jahre alt ist damit keine Trikes führen.
Die Ausbildung für die Klasse A erfolgt auf einem Kraftrad. Wieso sollte man dann jemandem der eben diese Ausbildung durchlaufen hat eben dies verwehren?
Das angebliche Hauptargument der sogenannten »Experten«: Wer den A2 hat kann mit einer Maschine mit mehr als 35 kW nicht umgehen. Darum muss er eine praktische Prüfung machen, keinen Theorieunterricht besuchen und auch keine Fahrstunden nehmen. Dann kann er sofort eine Hayabusa problemlos und absolut sicher führen.
Und zu Wikipedia: Da kann jeder reinschreiben was er will – und meistens passiert das dann auch. Wenn es jemand ist der wenig Ahnung hat nur nur seine Meinung hineinschreibt kommt eben sowas dabei heraus das er vor lauter mutmaßlichem Hass das er den A SZ 80 nicht gemacht hat dessen eigentliche Funktion übersieht: Führen von Trikes im Ausland wenn man 21 Jahre alt ist – und den A2 gibt es gratis dazu weil man die Ausbildung für ein Kraftrad durchläuft. Die Richtigkeit beziehungsweise Vollständigkeit der Beiträge wird von Personen in ihrer Freizeit geprüft. Was dabei so herauskommen kann ist manchmal harmlos, manchmal hat es weitreichende Auswirkungen. Ob unser Ex-Verteidigungsminister nun ein Wilhelm zuviel als Vornamen hat oder nicht wirkt sich nicht so dramatisch aus. Wenn aber – wie thurst in seinem Kommentar von 29.06.19 andeutet – scheinbar Sachbearbeiter exakt so argumentieren wie es offensichtlich falsch in einem Wikipediaeintrag steht, dann wirkt das schon irgendwie bedenklich, oder? Wir wissen nicht wo der Sachbearbeiter und sein Vorgesetzter die Basis für ihre Argumentation hernehmen. Wenn der A SZ 80 wirklich gänzlich verweigert werden soll weil sie es so wollen und damit dem Antragsteller verwehrt wird ein Trike im Ausland zu führen → dann gebe ich dir natürlich recht: Das ist definitiv eine Ungleichbehandlung.
Abschließend nochmals der Hinweis wo dein zitierter Wikipedia-Eintrag vom Wahrheitsgehalt her völlig versagt: »Der Gesetzgeber schließt damit eine Lücke, die es Anwärter auf den gestuften Führerschein der Klasse A erlaubte den Direkteinstieg in dieser Klasse auf das Alter von 21 Jahren vorzuziehen.«.
Das war nie der Fall und ist falsch. Warum? Es war kein »Direkteinstieg in Klasse A«. Erteilt wurde nur der A2 für Krafträder. Für die Klasse A gilt weiter die Beschränkung bis zum 24. Lebensjahr auf Trikes.
Die Vergangenheitsform zu wählen ist ebenfalls falsch – schließlich gibt es den A SZ 80 noch. Wer auch immer das verfasst bzw. durchgewunken hat ist jedenfalls kein »Experte«.
thurst
schrieb am 29.06.19 um 13:54 Uhr:
Hey X_Fish
vielen Dank, dass du versucht das Thema hier aufzuschlüsseln.
Ich könnte meine Hand dafür ins Feuer legen, dasS du hier gerade mit meinem Sachbearbeiter der Führerscheinstelle diskutierst, welcher ganz genau so seine Argumentation zur Ablehnung meines gestellten Antrags aufbaut. Leider ist er, sowie auch sein/e Vorgesetzte/r, fest davon überzeugt, dass ich falsch liege mit meiner Sichtweise und diesen Führerschein nicht machen dürfte aufgrund 11. Verordnung zur Änderung FeV §6 Abs 3a, leider weiß ich nicht wie ich jetzt noch Vorgehen kann um trotz alldem noch den A SZ 80 machen zu können.
Vielleicht hast du noch einen Tipp? Beste Grüße und vielen Dank für deine Mühen.
-thurst
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 28.06.19 um 16:16 Uhr:
Die einfachste Frage an den Sachbearbeiter wäre dann wohl »Ich will mit einem Boom Trike New Highway« nach Italien fahren. Es hat 81 kW – welche Führerscheinklasse brauche ich?«.
Infos zum Trike: www.boom-trikes.com – New Highway :: Technische Daten - BOOM TRIKES
Die einzig richtige Antwort lautet »Mit der Klasse A – wenn Sie noch unter 24 aber mindestens 21 Jahre alt sind mit der Klasse A SZ 80.«
Außer es besteht schon die alte Klasse B von vor dem 19.01.2013. Dann wäre aber der Erwerb vom A SZ 80 sowieso kein Thema mehr da man schon mindestens 24 Jahre alt sein müsste wenn man die Klasse B vor dem 19.01.2013 erworben hat
Für all jene, welche nach dem 19.01.2013 die Klasse B erworben hat sind Trikes wie das »New Highway« außerhalb von Deutschland tabu da B SZ 194 nicht dort gilt und auch die Novellierung mit dem Einführen des derzeit gültigen §6 Abs 3a FeV nur für das Inland gilt. Nochmals zur Erinnerung für deinen Sacharbeiter:
(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird auch erteilt zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
Sowie die Liste der Schlüsselzahlen in Anlage 9 FeV:
Schlüsselzahl 80:
Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Schlüsselzahl 81:
Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
[Anmerkung: Also für all jene welche von A2 auf A mit 20 erweitern, aber erst frühestens mit 21 ein Trike führen dürfen]
Schlüsselzahl 194:
Klasse B berechtigt im Inland
a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1
b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.
Wenn du aber nach Italien willst (oder wengistens nach Österreich) brauchst du wenn du unter 24 bist die Klasse A SZ 80. Wenn du über 24 bist die Klasse A.
Sollte da oben wirklich dein Sachbearbeiter schreiben verfolgt ihn dein Antrag wohl bis in den Schlaf (selbst am Wochenende).
Sawyer323
schrieb am 20.08.19 um 20:34 Uhr:
Hallo X_FISH
Ich habe die Führerscheinklasse (B) Zeit 05.2013
Und die (A2) seit 03.2014
Jetzt bin ich 24 Jahre alt
Muss ich die Aufstiegsprüfung machen ?
Oder kann ich direkt (A) offen fahren ?
Grüße
Sawyer
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 23.08.19 um 12:18 Uhr:
Hallo Sawyer323,
entschuldige das ich mich erst jetzt melde, ich war wieder mit dem Motorrad unterwegs und arbeite noch immer meine Mails ab.
Du hast schon den A2 erworben und nicht den bis zur Änderung 2013 erteilten »A beschränkt«. Daher musst du nun noch vom A2 auf den A erweitern. Da die zwei Jahre Vorbesitz A2 bei dir schon erfüllt sind reicht dafür der verkürzte Ablauf. Sprich: Keine Theorieprüfung, keine Pflichtfahrstunden sondern »nur« die praktische Prüfung.
Da solltest du mit 500–600 Euro dabei sein und relativ zügig einen Termin bekommen können. Warst du viel mit dem A2 unterwegs? Dann sollte es ja an Praxis nicht mangeln.
trikegirl
schrieb am 29.08.19 um 18:41 Uhr:
kurze rückmeldung von mir, ich fahre seit einem jahr ein boomtrike. in tübingen ist es mit dem a 80 kein problem. man muss aber hartnäckig bleiben. ich wollte mein trike auch im ausland fahren, habe aber nur den b vor 4 jahren gemacht. in deutschland würde inzwischen der b reichen und a darf ich nicht machen, nur a2. ich wollte aber auch nach frankreich fahren können. zunächst haben die beim amt nicht kapiert was ich will, b würde für ein trike reichen. dein blog war in einem trikeforum verlinkt. eine fahrschule konnte mir dann weiterhelfen. war schon spannend, bin davor nur roller gefahren, kein motorrad. die ausbildung dann auf einem großen motorrad. das war schon eine umstellung. ich bleibe meinem trike aber treu.
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 29.08.19 um 19:57 Uhr:
Das ist die erste Rückmeldung von jemandem bei mir im Blog der den A SZ 80 tatsächlich für ein Trike erworben hat.
Vielleicht wird ja irgendwann doch noch ein Motorrad daraus? Jetzt stehen ja alle Möglichkeiten offen.
thurst
schrieb am 02.10.19 um 19:27 Uhr:
Moin,
3 Monate später ...
Es geht also doch, wenn man hartnäckig bleibt und sich selbst um die Sachen kümmert.
Habe heute den A SZ 80 erworben.
Gab zwar bei der Prüfung auch nochmal kurz Probleme aber jetzt hab ich Ihn.
Also für alle Interessierten geht also auch in L, Sachsen.
Danke nochmal an X Fish für die Bemühungen!
LG
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 02.10.19 um 19:40 Uhr:
Passend zum Saisonende. Schade das du jetzt erst im Herbst den A2 SZ 80 bekommen hast.
Aber dafür kann es dann ja 2020 richtig losgehen.
Wenn du den Ablauf etwas genauer beschreiben willst: Gastbeiträge sind immer gerne willkommen. Einfach melden.
Franzi
schrieb am 11.11.19 um 15:33 Uhr:
Hallo,
Ich werde im Januar 21 Jahre alt und möchte den Motorradführerschein machen (habe nur den B Führerschein). Nun bin ich auf die Schlüsselzahlen gestoßen und wollte fragen, welche denn nun für mich die richtige ist. SZ 80 oder SZ 81? Und wo liegt da genau der Unterschied?
Vielen Dank schon mal im voraus für eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Franzi
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 11.11.19 um 20:50 Uhr:
Hallo Franzi,
der A mit Schlüsselzahl 80 ist was du erwerben willst (bzw. auf was du »erweitern willst«).
Die Bedeutung Schlüsselzahl 81 lautet »Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben«. Somit bist du mit 21 also raus.
Die Schlüsselzahl 81 bekommen all jene eingetragen, welche mit 18 den A2 gemacht haben und mit 20 vom A2 auf A erweitern. Da in der Klasse A das Führen von Trikes international erst ab 21 erlaubt ist, muss die Schlüsselzahl 81 eingetragen werden.
Mit dem A SZ 80 erhälst du dann den A2, darfst also bis du 24 Jahre alt bist mit 35 kW fahren. Ab dem 24. Geburtstag darfst du dann alle Motorräder führen ohne eine weitere Prüfung machen zu müssen. Außerdem darfst du auch Trikes führen – sowohl im Inland wie auch im Ausland.
Michelle
schrieb am 11.11.19 um 23:20 Uhr:
Hallo,
ich möchte auf diesem Weg auch schnell meine Erfahrungen teilen. Ich selbst bin 22 Jahre alt und habe meinen B Führerschein im Januar 2015 gemacht. Da ich schon lange einen Motorradführerschein machen wollte, habe ich mich bei mehreren Fahrschulen in meiner Umgebung erkundigt. Die Fahrschule für die ich mich letztendlich entschieden habe, hat mir ganz von alleine (und wohlgemerkt als einzige!!) von der Möglichkeit des A Schlüsselzahl 80 erzählt. Die Fahrschule macht diesen regelmäßig und ich/ wir hatten absolut keine Probleme. Ich habe die Ausbildung ganz normal auf einem Motorrad gemacht. Am 31. Oktober 2019 hatte ich dann meine Motorradprüfung (auch ganz normal auf einem Motorrad). Mein Prüfer lachte noch und fragte mich wo denn mein Trike ist. Er fand das total cool und kannte den A Schlüsselzahl 80 gut !
Vielen Dank nochmal für die ausführliche Erklärung
Liebe Grüße
Michelle
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 12.11.19 um 06:58 Uhr:
Hallo Michelle,
vielen Dank für deinen kurzen Erfahrungsbericht. Schade das es erst jetzt so kurz vor dem Saisonende mit dem Erwerb vom A SZ 80 geklappt hat. Ich bin diese Woche schon durch die ersten winzigen Schneegestöber gefahren (im PKW).
Dafür kann es ja dann in der Saison 2020 direkt von Anfang an losgehen.
Thomas
schrieb am 03.01.20 um 22:58 Uhr:
Hallo,
bleibt die Schlüsselzahl 80 bei einem Neuantrag eines Führerschein nach dem 24. Geburtstag eingetragen oder entfällt diese?
Liebe Grüße
Thomas
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 04.01.20 um 10:36 Uhr:
Hallo Thomas,
ob bei einer Erweiterung des Füherscheins beim neu ausgestellten Kärtchen die SZ 80 entfernt wird ist mir nicht bekannt. Die wenigsten werden nach dem A SZ 80 noch um eine weitere Klasse erweitert haben. Der zwangsweise Umtausch von den Dokumenten nach 15 Jahren (die neue Frist wie lange ein Führerschein als Dokument gültig ist) wird die ersten dann wohl frühestens in den 2030er Jahren betreffen.
Da die Führerscheine ohne Prüfung verlängert werden gehe ich davon aus, dass die SZ 80 weiter eingetragen bleibt. Auch wenn sie eigentlich keine wirkliche Relevanz mehr für den Inhaber/die Inhaberin hat.
Colin
schrieb am 11.02.20 um 18:18 Uhr:
Hallo,
Sehr aufschlussreicher Artikel über dieses (immer noch sehr unbekannte) Thema. Ich habe meinen Führerschein A mit SZ 80 im Herbst letzten Jahres angefangen auf Empfehlung der Fahrschule, musste aber umzugsbedingt die Fahrschule wechseln. Hier werde ich meine Ausbildung bald fortsetzen, musste aber das gesamte Personal erst einmal über das Mysterium SZ 80 aufklären - es war hier niemandem ein Begriff.
Ich habe eine Frage, zu der du vielleicht eine Antwort weißt:
Da ich im Sommer, leider vor meinem 24. Geburtstag, für 3 Monate in die USA gehen werde, spiele ich mit dem Gedanken mir dort für den Zeitraum ein gebrauchtes Bike als Fortbewegungsmittel zu holen - für Denver und Umland sicherlich attraktiv! Meine Frage ist nun, ob und wie in meinem internationalen Führerschein die SZ 80 auftauchen würde und ob die Cops damit was anfangen könnten, oder ob ich damit problemlos (schließlich bin ich ja für offene Motorräder geprüft) und legal in den USA mobil sein kann.
Vielleicht weißt du ja irgendwas darüber, ansonsten trotzdem danke für deine Rückmeldung!
Beste Grüße,
Colin
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 11.02.20 um 20:28 Uhr:
Hallo Colin,
das manche Fahrschulen die SZ 80 nicht kennen ist ja noch okay. Kann passieren. Das manche Fahrschulen aber noch immer behaupten es gibt sie nicht mehr bzw. es gab sie noch nie ist ein anderes Kapitel. Deine neue Fahrschule hat den A SZ 80 nun ja vielleicht auch ins Programm aufgenommen und bewirbt ihn?
Zu deiner Frage: Der internationale Führerschein ist kein »echter Führerschein« sondern ein Zusatzdokument zum eigentlichen Führerschein. Seine Funktion ist, dass bei einer Kontrolle im Ausland die Überprüfung erleichtert werden soll. Die Beamten sollen schneller herausfinden können, ob man tatsächlich berechtigt sind, das jeweilige Fahrzeug zu führen.
In Europa sollte man – wenn man auf dem Landweg nach Griechenland fährt – für Albanien daher einen internationalen Führerschein dabei haben. Denn die akzeptieren keine EU-Führerscheine.
In den USA ist es ein wenig knifflig. Manche Staaten erkennen da den internationalen Führerschein (International Driving Permit – IDP) gar nicht an. Dort braucht man eine amtlich beglaubigte Übersetzung vom nationalen Führerschein.
Aus dem A SZ 80 müsste beim internationalen Führerschein eigentlich die Klasse A2 und die Erlaubnis zum Führen von Trikes übernommen werden. Die Dokumente welche ich jedoch im Freundes- und Bekanntenkreis gesehen habe kannten für Krafträder nur »A« und »A1«. Auf der Seite 8 des Dokuments werden dann noch Einschränkungen eingetragen. Du müsstest also eigentlich »A« und »A1« bekommen und auf der Seite 8 müsste dann der »A« auf maximal 35 kW beschränkt werden.
Ob die Erlaubnis für Trikes von der SZ 80 dann auch auf der Seite 8 vermerkt werden: Also wenn du mir da Informationen zukommen lassen könntest würde ich auch noch etwas dazulernen.
Krasch
schrieb am 04.05.20 um 08:22 Uhr:
Hallo
Da anscheinend hier gerne auf fragen geantwortet wird Stelle ich gleich mal meine auch.
Also ich bin 23 Jahre alt und werde im Januar 2021 24 Jahre. Ich möchte aber gerne noch dieses Jahr motorradfahren und nicht erst nächstes Jahr nach dem Winter meine Prüfung ablegen, weiterhin würde ich ungerne 2 Praktische Prüfungen machen müssen nur wegen einem halben Jahr wo ich den A2 bräuchte. Meinen Führerschein der Klasse B habe ich seit 2015. Nun zu meinen fragen:
-Würde für mich die Regelung mit der A80 infragkommen?
-Wie mache ich das überhaupt? Melde ich das bei der Fahrschule oder muss ich das bei der Zulassungstelle beantragen?
-Muss ich einen Antrag auf besondere Prüfung oder anders stellen?
Danke für die hilfreiche Antwort.
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 04.05.20 um 21:02 Uhr:
Ich mache es möglichst kompakt.
Ja, der A SZ 80 kommt für dich in Frage. Du bist bereits 21 Jahre alt → also passt das.
Du musst bei der für dich zuständigen FEB (Fahrerlaubnisbehörde, also »Führerscheinstelle«) einen Antrag für den A SZ 80 einreichen. Dafür brauchst du auch eine Fahrschule, welche die Ausbildung der Klasse A anbietet. Denn für den A SZ 80 läuft die Ausbildung auf der Maschine, mit welcher man bei der Fahrschule sonst den A erwirbt.
Die Ausbildung und somit auch die Prüfung entspricht der Klasse A. Also nichts Besonderes zu beachten.
Du kannst zuerst nach einer Fahrschule deines Vertrauens suchen und die dann gezielt nach dem A SZ 80 fragen. Falls die nicht weiß was das ist → einfach auf diese Seite verweisen.
Krasch
schrieb am 28.05.20 um 11:23 Uhr:
Hallo
Ich habe jetzt mal bei meiner Fahrschule nachgefragt und diese hat sich für mich informiert da sie auch bereit gewesen wären mich dementsprechend Auszubilden. Leider hat die Fahrschule folgenden Text als Antwort bekommen:
Außerdem die Antwort vom Fahrlehrerverband:
„Im LABO-Auftritt findet sich zu „A 80“ folgender Text:
„Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“
Auch in der Liste der Schlüsselzahlen (folgender Link) findet sich nur der nichtssagende Text: „80 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
https://www.berlin.de/labo/_assets/kraftfahrzeugwesen/schl-sselzahlen-f-r-die-eintragung-in-den-kartenf-hrerschein.pdf
Der Text bezieht sich auf Inhaber der Klasse A2, nicht auf Inhaber einer Klasse B. Für diese Schlüsselzahl ist lediglich ein Antrag beim LABO notwendig. Es handelt sich aber um diejenigen, die eine Klasse A2 besitzen und dreirädrige Fahrzeuge fahren möchten, die ab 2013 nicht mehr mit der Klasse A2 gefahren werden dürfen. Ein Führerschein der Klasse B reicht nicht.“
Was soll ich nun also machen?
Danke für die Antwort
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 28.05.20 um 15:37 Uhr:
Hallo Krasch,
es liest sich so als ob ein Zitat in deinem Kommentar fehlt? Zum zweiten Teil (Antwort vom Fahrlehrerverband mit Bezug zum LABO): Die Aussage/Auskunft ist missverständlich formuliert.
Der A2 war vor dem 19. Januar 2013 kein Thema für Trikes – es gab ihn davor nämlich nicht. Trikes durfte man mit der Klasse B führen.
Was sie dir mitteilen wollten: Wenn du die Klasse B vor dem 19. Januar 2013 erworben hast kannst du auf Antrag ohne sonstiges Zutun den A SZ 80 erhalten. Da du sicherlich hier gelandet bist weil du noch keine 24 aber mindestens 21 Jahre alt bist, hilft das das aber nicht weiter. Denn die Klasse B hast du ja erst nach dem 19. Januar 2013 erworben, richtig? Das war ja deine erste Frage hier im Kommentarbereich.
Vielleicht war meine erste Antwort zu kompakt? Ich hole etwas weiter aus:
Schlüsselzahl 80 und 81
Wie die SZ 80 und SZ 81 zustande kommen habe ich oben im Beitrag ausführlich geschrieben, aber ich wiederhole noch einmal kompakt:
Wer den A2 mit 18 und dann den A mit 20 macht darf kein Trike damit führen. Daher die 81. Denn um mit dem A ein Trike führen zu dürfen muss man 21 Jahre alt sein.
Wer mit 21 ein Trike im Ausland (!) führen will braucht aber die Klasse A, darf sie aber erst mit 24 machen. Daher die 80 → nur Trikes und keine offenen Motorräder bis man 24 ist.
Wer den A SZ 80 erwirbt erhält die Klassen AM, A1 und A2 und darf Fahrzeuge dieser Klassen damit im In- und Ausland führen. Fahrzeuge der Klasse A aber erst mit 24 (im In- und Ausland) – abgesehen von Trikes, die werden mit der internationalen SZ 80 ja explizit erlaubt.
Der vermeintlich »nichtssagende Text« sagt also sehr viel aus. Man muss sich jedoch auch noch anschauen was eben mit der Klasse A geführt werden darf und was die Schüsselzahl einschränkt.
Trike führen – mit was?
Der Vollständigkeit halber die Regeln:
Für ein Trike mit unter 15 kW reicht der A1 (EU-weit).
Für ein Trike mit mehr als 15 kW brauchst du die Klasse A und musst über 21 Jahre alt sein (EU-weit).
Um ein Trike mit mehr als 15 kW innerhalb von Deutschland führen zu können reicht die Klasse B (generell).
Um ein Trike mit mehr als 15 kW im Ausland führen zu dürfen muss die Klasse B vor dem 19. Januar 2013 erworben sein (dann erhält man den A SZ 80 auf Antrag). Ist die Klasse B ab dem 19. Januar 2013 erworben worden braucht man die Klasse A oder zumindest den A SZ 80 (wenn man ihn auf Antrag macht – Mindestalter dafür 21 Jahre, kein Vorbesitz Klasse A2 erforderlich).
Lösung für dich wenn du unter 24 Jahre alt bist und den A SZ 80 haben willst (weil du für A2 und A nur eine Prüfung machen willst)
Was du machen kannst: Schreib ihnen einen Brief nutze das Online-Frageformular das du mit deiner Klasse B – vermutlich nicht vor 7 Jahren erworben (also nach dem Stichtag mit der Trike-Regelung) – diesen Sommer (also ab dem 15. Juni 2020) nach Österreich fahren willst. Mit einem Trike. Und du dafür den A SZ 80 brauchst. Dann sollen sie dir schriftlich sagen welche Klasse du dafür brauchst. Ein Formulierungsvorschlag:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe meinen Führerschein Klasse B am xx.xx.201x erworben. Ich möchte diesen Sommer mit einem Trike ins europäische Ausland fahren und habe herausgefunden, dass die in Deutschland nach dem 18. Januar 2013 erworbene Klasse B dafür nicht ausreicht (Fahren ohne Fahrerlaubnis im Ausland, Straftatbestand).
Mit der Klasse A SZ 80 ist dies möglich: »Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.«. Somit müsste ich die Klasse A SZ 80 erwerben.
Wo kann ich einen entsprechenden Antrag für diese Fahrerlaubnisklasse erhalten beziehungsweise stellen?
Mit freundlichen Grüßen
Krasch
Wenn als Antwort etwas anderes als der A SZ 80 dabei herauskommt → an den Vorgesetzten wenden. Wenn sie dir den A SZ 80 schenken wollen (»lediglich ein Antrag notwendig«) haben sie auch keine Ahnung was sie da tun. Weder A2 noch B haben etwas mit A SZ 80 zu tun. Abgesehen von der Tatsache, dass man zum A SZ 80 den A2 »dazu bekommt«. Der Vorbesitz von A2 ist nicht erforderlich (und macht auch keinen Sinn).
Das »LABO« (»Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten« Abteilung III C – ich musste Google bemühen) hat hier keinen Spielraum. Es sind Bundesgesetze, keine Landesgesetze.
Solltest du bereits 24 Jahre alt bis sie es hinbekommen kannst du gleich die Klasse A erwerben.
Amanda
schrieb am 13.08.20 um 13:45 Uhr:
Hallo,
ich hab mich bereits für den A2 angemeldet und letzte Woche ging mein Antrag raus.
Nun bin ich durch Zufall auf den A SZ 80 gestoßen, welcher mir vorher noch nicht bekannt war.
Ist es wohl möglich den Antrag noch von A2 auf A SZ 80 ändern zu lassen?
Da ich demnächst 22 werde, würde sich diese Variante viel eher für mich lohnen.
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 13.08.20 um 16:51 Uhr:
Hallo Amanda,
das sollte möglich sein. Zumindest gibt es den A SZ 80 noch immer und eine Änderung vom Antrag ist für die Fahrerlaubnisbehörde ein häufig zu erledigender Verwaltungsakt.
Da deine Fahrschule auch involviert ist: Diese hat ein Fahrzeug für die Ausbildung der Klasse A? Wenn ja sollte dem A SZ 80 eigentlich nichts mehr im Wege stehen.
Trobato
schrieb am 18.08.20 um 21:49 Uhr:
Hi zusammen,
einmal mehr die Bestätigung- ich habe heute meinen Führerschein Klasse A SZ80 bekommen Stadt Köln
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 18.08.20 um 22:19 Uhr:
Hallo Trobato,
Merci für die positive Rückmeldung – und allzeit gute Fahrt!
Cafer
schrieb am 30.08.20 um 16:43 Uhr:
Mal als kurze Info, klappt in 2020 immer noch einwandfrei. Irgendwie munkelt man seit 5 Jahren, dass es eigentlich abgeschafft werden soll, aber bisher nichts dergleichen. Hatte glaube gegen April oder so den Antrag gestellt und habe jetzt am 14.09. die praktische Prüfung.
Zur Info, Kreis Offenbach in Hessen
Stephan K
schrieb am 02.09.20 um 14:11 Uhr:
Guten Tag,
erstmal ein großes Lob an Dich, du fasst das Thema rund um den Führerschein A 80 super zusammen, da das Ganze ja auch in 2020 immer noch nicht wirklich verbreitet ist.
Ich bin 22 und habe eine Fahrschule gefunden, die mich ausbilden würde (auch wenn man hier nichts von der Schlüsselzahl wusste). Nun stehe ich davor, den Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde einzureichen.
Hier stelle ich mir die Frage, was an meinem 24. Geburtstag passieren wird. Wieso habe ich dann den normalen Führerschein Klasse A und nicht eine Beschränkung auf Trikes? Muss die Fahrschule nach bestandener Prüfung weitergeben, dass ich diese auf einem normalen Motorrad durchgeführt habe?
Möchte das nur nochmal geklärt haben, nicht dass an meinem 24. Geburtstag dann das böse Erwachen kommt
Vielen Dank im Voraus und viele Grüße,
Stephan
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 02.09.20 um 20:31 Uhr:
Hallo Stephan,
das ergibt sich aus der international einheitlichen Definition der Schlüsselzahl: »Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben«. Wäre keine Altersbeschränkung in der Definition, wäre es das was du befürchtest: »Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A.«. Dann wäre es – unabhängig vom Alter – auf Trikes beschränkt. Dies ist aber nicht der Fall. Denn dafür gibt es den 79.03: »Nur dreirädrige Fahrzeuge«. Die 79.03 und 79.04 bekommen jene bei ihrer Klasse A eingetragen, wenn sie die Klasse B vor dem 19. Januar 2013 erworben haben. Sie dürfen dann keine Motorräder führen sondern tatsächlich nur Trikes – auch wenn sie 24 Jahre alt sind (oder älter).
Im Englischen übrigens der Code 80: »Restricted to holders of a driving licence for a category A vehicle of the motor tricycle type not having reached the age of 24 years« beziehungsweise 79.03: »Restricted to three-wheel motorcycle«. Da ist das »Trike« als »three-wheel motorcycle« deutlicher als in der deutschen Übersetzung.
Die Fahrschule muss nichts an die Fahrerlaubnisbehörde weitergeben. Es ist im Gesetz klar definiert, dass die Ausbildung und Prüfung auf einem Motorrad der Kategorie A ausgeführt werden muss. Es gibt keine Prüfung auf einem Trike für den A SZ 80.
M
schrieb am 08.03.21 um 20:30 Uhr:
Hallo,
vielen Dank dass du den Führerschein A mit der SZ 80 so gut erläuterst.
Als ich bei meiner Führerscheinstelle angerufen habe, kannten die sich dort auch nicht mit dem A SZ 80 aus.
Ich bin 21.
Ich wurde gefragt, warum ich nicht gleich den A2 mache. Als ich sagte, dass ich dann mit 24 keine Aufprüfung mehr machen muss, sagte der Mitarbeiter, davon hat er noch nie was gehört, da muss er sich nochmal informieren.
Ich werde mal sicherhaltshalber diese Seite ausdrucken und mit meinem Antrag einreichen, in der Hoffnung es geht nichts schief.
Grüße aus Karlsruhe
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 09.03.21 um 18:51 Uhr:
Hallo M,
Ist schon spannend. Mal will die Führerscheinstelle nicht, mal die Fahrschule. Es ist aber auch jetzt in 2021 noch immer so: den A SZ 80 gibt es noch immer. Die meisten Führerscheinstellen werden wohl den B SZ 196 als »exotisch« kennen und daher erst mal an den denken.
Einfach die Infos ausdrucken, insbesondere auf den §10 Abs. 1 Nr. 4 FeV hinweisen (»b) 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW ..«) und natürlich auf Anlage 9 (zu §25 Abs. 3 FeV), laufende Nummer 130 (also Schlüsselzahl 80). Die Links direkt dazu:
www.gesetze-im-internet.de | Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) § 10 Mindestalter
und
www.gesetze-im-internet.de | Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein .
ChrisB
schrieb am 25.04.21 um 11:36 Uhr:
Hallo an alle.
Ich habe vor mir Mal ein Trike zu leihen bzw. zu kaufen.
Jedoch bin ich komplett verwirrt wie das nun mit dem Führerschein und Ausstelldatum zusammen hängt.
Führerschein B am 29.03.01 Ausgestellt
Aufgedruckt ist B M L mit *) dahinter.
Nun steht, dass man vor Ausstelldatum 2013 Trike mit 15kw oder höher fahren kann und nach 2013 mit Erweiterung B196 braucht.
Es steht auf diversen Seiten immer unterschiedlich das man darf oder nicht.
Ich hoffe ihr könnt mir dahingehend weiter helfen.
Kann ich ein Trike größer 15kw fahren mit meinem FS oder Brauch ich dafür die Aufwertung B196?
Vielen Dank für Aufschlussreiche Antworten.
LG Chris
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 25.04.21 um 12:17 Uhr:
Hallo Chris,
»don't panic«! Bei dir ist alles relativ einfach.
Du hast schon weit vor der 2011er bzw. 2013er Novellierung der Führerscheinklassen deinen »B« gemacht. Der Stern hinter der Klasse B bedeutet, dass auf dem Aufkleber links oben auf der Rückseite das Datum handschriftlich ergänzt wurde wann du die Klasse B erworben hast.
Du darfst im Inland und im Ausland ein Trike führen – ohne kW-Beschränkung.
Ausführlicher: da du die Klasse B vor dem 19. Januar 2013 (Tag der Novellierung) erworben hast, darfst du ein Trike so führen wie es alle damals mit der Klasse B bzw. der Klasse 3 durften.
Du musst also keine neue Führerscheinklasse erwerben. Solltest du irgendwann demnächt umtauschen (Ausstellungsjahr 1999 bis 2001 = Tausch bis 19. Januar 2026 vorgeschrieben) bekommst du zusätzlich zu dem was du jetzt schon hast unter anderem den B mit SZ »A 79.03« und »A 79.04« eingetragen. Unbedingt darauf achten das sie dies auch tun und nicht vergessen!
Warum du umtauschen musst habe ich hier im Blog ausführlich beschrieben: www.600ccm.info – Kartenführerschein: Umtauschpflicht für »alte Lappen«.
Der B SZ 196 ist neu (Dezember 2019) und dafür, dass man 125er innerhalb von Deutschland führen darf ohne weder eine theoretische noch eine praktische Prüfung abgelegt zu haben. Auch dazu habe ich im Blog etwas geschrieben: www.600ccm.info – Leichtkrafträder mit Klasse B führen (Entscheidung vom Bundesrat). Betrifft dich nicht weil a) du sowieso schon ein Trike führen darfst und b) keine 125er führen willst.
ChrisB
schrieb am 25.04.21 um 12:45 Uhr:
Vielen Dank für die verständliche Antwort, ich bin also nicht auf nur 15kw beschränkt zu fahren was ein Trike betrifft.
😁
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 25.04.21 um 12:52 Uhr:
Richtig. Maximal 15 kW beim Trike hast du nur mit A1.
Selbst wer erst ab dem 19. Januar 2013 seinen Führerschein Klasse B erworben hat darf auch ein Trike mit mehr als 15 kW führen – aber nur im Inland. Siehe mein Update vom 24.08.2019 oben im Text bezüglich § 6 Absatz 3a FeV bzw. direkt im Gesetzestext: www.gesetze-im-internet.de – § 6 FeV Einteilung der Fahrerlaubnisklassen.
Ist leider bei manchen Websites so noch immer nicht korrekt zu lesen. Oder aber sie verzetteln sich mit den ganzen Ausnahmen und Neuregelungen...
ChrisB
schrieb am 28.04.21 um 17:27 Uhr:
Ich muss noch einmal stören 😅
Ein Freund fragte mich gerade wie das mit führen von Motorräder/Motorroller aussieht, wenn der Führerschein 1999 erteilt wurde.
Ich meinte er könne da nur bis 50ccm fahren also eine Simpson als Beispiel oder 125er gedrosselt.
Für alles andere muss er dann A1 für bis zu 125er und alles darüber müsse er den A Schein machen.
War das so richtig?
Oder bin ich hier im Irrglauben?
Vielen lieben Dank
ChrisB
schrieb am 29.04.21 um 13:19 Uhr:
Ich hätte noch eine Frage, mit dem B Führerschein 2001 ausgestellt, darf ich aber nur Mopeds (Zweirädrig) bis 50ccm fahren und bis 125er brauch ich den A1 und alles drüber den A.
Sind die Infos soweit richtig?
Wir diskutieren gerade im Freundeskreis^^
Vielen Dank für deine Rückmeldung schonmal.
LG Chris
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 29.04.21 um 18:26 Uhr:
In der Klasse B ist die Klasse AM enthalten. Früher Klasse M. Wer die Klasse B ab 19. Januar 2013 erworben hat (oder den Führerschein hat umschreiben lassen weil er es musste) hat statt dem M dann die Klasse AM als Eintrag.
Mit AM (und M) darf man führen: »leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52)« (siehe § 6 FeV).
Deutlich einfacher gesagt: maximal 45 km/h, maximal 50 ccm. Ausnahmen siehe § 76 FeV. Da sind dann z.B. auch die DDR-Maschinen drin, welche schneller fahren dürfen (Schwalbe, etc.) und die bis 2001 auch in West zugelassenen Maschinen die noch maximal 50 km/h haben dürfen.
Vereinfacht wie es danach bei den einspurigen Fahrzeugen weitergeht:
Alles über 50 ccm darf nur mit mindestens A1 geführt werden.
125er mit maximal 11 kW darf ebenfalls mit A1 geführt werden. Über 11 kW (z.B. offene 2-Takter wie die Honda NSR 125) nur mit mindestens A2.
Alles über 125 ccm darf nur mit mindestens A2 geführt werden.
Alles mit mehr als 35 kW nur mit Klasse A.
Und zu guter Letzt: wer den A hat darf alles führen.
Amanda
schrieb am 05.06.21 um 02:19 Uhr:
Ich wollte mal kurz berichten, nachdem ich letztes Jahr hier auf die Info gestoßen bin. An dieser Stelle nochmals großen Dank!
Ich hatte mich 2020 erst normal für den A2 angemeldet mit 21 Jahren. Mein Antrag war auch bereits rausgeschickt.
Dann bin ich auf die SZ 80 gestoßen und habe meine Fahrschule damit konfrontiert. Diese war erst der Meinung dies wäre nicht mehr möglich, verwies aber auf die Führerscheinstelle. Diese arbeitet in meinem Ort leider grauenhaft, weshalb es einige Telefonate und E-Mails dauerte, bis ich dann endlich die Zusage bekam, dass mein Antrag auf A SZ 80 geändert wird.
Letzte Woche dann endlich einen Prüfungstermin bekommen und bestanden.
Fazit: Klappt immer noch und ich bin heilfroh (voraussichtlich) nie wieder eine Fahrschule besuchen zu müssen und Kontakt mit der Führerscheinstelle zu haben
Lukas
schrieb am 01.08.21 um 12:49 Uhr:
Hallo, Freunde der Zwei- und Dreiradfahrer mit Verbrennungsmotor von 50 bis 1000 ccm und mehr....
Durch das lesen der vielen Kommentare und ausführlichen Antworten, bin ich schon ganz Wirr im Kopf....(feix). Und ich bin immer noch keinen Deut schlauer. Da ein Arbeitskollege und ich, uns neulich über das selbe Thema unterhielten, wir aber unterschiedliche Meinungen dazu haben, stelle ich nochmals, konkret auf meinen Fall die Frage.
Darf ich mit meinem Führerschein Klasse B...(ausgestellt am 13.12.1990, Umtausch am 03.07. 2020) Trikes fahren, im In- und Ausland ? Und bis wieviel ccm und KW darf ich fahren ?
Selbige Frage für Quads...fahren im In- und Ausland, bis wieviel ccm und KW ?
eingetragene Klassen auf der Vorderseite des neuen Führerscheins
AM/A1/A/B/C1/BE/C1E/L
eingetragene Schlüsselzahlen auf der Rückseite des neuen Führerscheins
zu A1 79.03 ; 79.04
zu A 79.03 ; 79.04
zu B 196 (erteilt am 03.07.2020 nach Absolvierung des B196 Lehrgangs bei einer Fahrschule)
Vielen Dank im Vorraus, für eine auf meinen Fall bezogene, Antwort.
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 01.06.21 um 20:55 Uhr:
Hallo Lukas,
bei dir ist es ganz einfach da du 13.12.1990 die Klasse B (bzw. drei) erworben hast.
Der Stichtag für die Regeländerung ist der 19.01.2013. Für alle, die davor die Klasse B (bzw. drei) erworben haben ändert sich bezüglich Trike nichts. Du darfst im In- und Ausland ein Trike führen – sogar mit Anhänger. Erste Frage beantwortet.
Da du den B SZ 196 erwoben hast, hast du nun eine neue Version vom Kartenführerschein erhalten. Daher stehen nun bei Klasse A1 und A die Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04.
Die beiden Schlüsselzahlen besagen:
79.03: nur dreirädrige Fahrzeuge
79.04; nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
Also genau das, was du mit deiner alten Klasse B schon hattest: Trikes im In- und Ausland mit Hänger (mit maximaler Gesamtmasse von 750 kg – für den Anhänger). Ein klassisches Trike wiegt etwa 700 bix 800 kg. Die bei 79.04 angegebene Gesamtmasse bezieht sich explizit nur auf den Anhänger.
Die Klasse A ist ohne Leistungsbeschränkung. Also darf dein Trike so viel wiegen und so viel Leistung haben wie es eben hat. Wichtig: die Klasse A ist durch die Schlüsselzahl(en) auf dreirädrige Fahrzeuge eingeschränkt. Also darf man keine Motorräder damit führen. Ebenfalls wichtig: ein Gespann (Motorrad mit Beiwagen) gilt in Deutschland als einspuriges Fahrzeug und darf nicht von dir geführt werden. Zweite Frage (plus Bonuswissen) beantwortet.
Wer einen Führerschein der Klasse B hat, darf jedes Quad fahren. Es gibt keine Beschränkung des Hubraums oder der Geschwindigkeit. Lediglich das Gewicht ist – wie ja auch bei der Klasse B im Allgemeinen – auf 3,5 t beschränkt. Dritte Frage beantwortet.
tl;dr
Du darfst im In- und Ausland jedes Trike führen.
Du darfst im In- und Ausland jedes Quad führen.
Du darfst nur im Inland eine 125er führen (maximal 11 kW).
Du darfst keine Maschine mit mehr als 11 kW oder mehr als 125 ccm führen - mit einer Ausnahme: du bist in einem anderen Land, welche damit Klasse B erlaubt.
Ich hoffe das war gut (und hoffentlich auch relativ einfach) verständlich?
Wo haben dein Arbeitskollege und du Unstimmigkeiten gehabt (falls ich da noch mal ansetzen soll)?
Lukas
schrieb am 02.08.21 um 09:48 Uhr:
Vielen vielen Dank,
für Deine Ausführungen. Mein Arbeitskollege und ich gingen in der Frage, ob ein Trike auch im Ausland geführt werden darf oder nicht, auseinander. Ich war der Meinung ...erlaubt im In-und Ausland...mir aber nicht zu 100% dessen sicher. Mein Kollege meinte die eingetragenen Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 hätten nur Gültigkeit für Deutschland. Und es ging unter anderen auch um Hubraum und KW. Deine Antwort hat meine Annahme bestätigt. Vielen Dank nochmal dafür.
Jetzt ist für mich natürlich eine neue Frage aufgekommen.
Nämlich...Zu welcher Kategorie zählen dann solche Fahrzeuge wie, die Yamaha Niken, Peugeot Metropolis und Can-Am Spyder F3 ? ( führbar mit Führerschein Klasse B, auf Grund der eingetragenen Schlüsselzahlen 79.03 nur dreirädrige Fahrzeuge ? )
Der Yamaha Händler meines Vertrauens meinte, ich dürfte die Yamaha Niken nicht führen.
Vielen Dank schonmal im Vorraus für Deine Antwort und die Zeit die Du dafür investierst
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 02.06.21 um 10:45 Uhr:
Bei den Schlüsselzahlen ist es einfach: zweistellige Schlüsselzahlen sind international, dreistellige Schlüsselzahlen sind national.
Die »79« ist zweistellig, daher gilt sie auch im EU-Ausland (und bei allen Nationen, welche das auch akzeptieren, beispielsweise Schweiz oder Norwegen – und neuerdings auch Großbritannien ).
Als was ein Fahrzeug mit mehr als zwei Rädern definiert wird (einspurig bzw. »mit Doppelrad«, welches als ein Rad, also eine Spur angesehen wird oder mehrspurig) ist EU-weit einheitlich geregelt. Du findest alle in den Fahrzeugklassen »L« aufgeführt. Ein Trike ist per Definition den Fahrzeugklassen L5e bzw. L2e zugeordnet. L5e mit mehr als 50 ccm und mehr als 45 km/h, L2e maximal 50 ccm und maximal 45 km/h. Deeplink zu Wikipedia Fahrzeugklasse L.
Die Leistung und Anzahl der Räder alleine reicht jedoch nicht aus, es kommt auch noch die Spurweite hinzu. Die Spurweite der beiden an einer Achse befindlichen Räder muss größer als 460 mm sein. Ansonsten gilt das Fahrzeug als einspurig da es ein »Doppelrad« ist.
Wo das zu finden ist? Hier: Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR (Punkt 72) → »„Doppelrad“ zwei auf einer Achse montierte Räder, die als ein Rad angesehen werden und bei denen der Abstand zwischen den Mittelpunkten der Aufstandsflächen der Reifen auf der Fahrbahn 460 mm oder weniger beträgt«.
Erst ab einer Spurweite von mehr als 460 mm wird das Fahrzeug der Klasse L5e (»dreirädriges Kraftfahrzeug«) zugeordnet. Davor wird das »Doppelrad« wie ein einzelnes Rad angesehen, das Fahrzeug ist also »einspurig« – auch wenn es drei Räder hat die nicht in einer Linie liegen.
Yamaha Niken: A erforderlich da nicht L5e und über 35 kW.
Peugeot Metropolis: mindestens A2 erforderlich da nicht L5e.
Can-Am Spyder F3: L5e (offensichtlich mehr als 460 mm Spurbreite )
Da du den alten B hast, hast du den A nur für Trikes (also L5e-Fahrzeuge). Daher darfst du Niken und Metropolis nicht führen, aber den Spyder F3.
Lukas
schrieb am 02.08.21 um 11:55 Uhr:
Vielen vielen Dank,
für Deine wieder ausführliche Antwort. Ich freue mich schon sehr darauf, bei einer nächsten Diskussion mit meinem Kollegen, mit Fachwissen und Informationen zu beeindrucken.
Danke Danke Danke
MfG Lukas
Sheriko
schrieb am 17.05.22 um 09:57 Uhr:
Hallo,
auch ich habe mich für den A 80 Führerschein angemeldet.
Jetzt die Frage:
Muss ich die 80 nach dem 24. Geburtstag löschen lassen oder kann diese SZ im Führerschein bestehen bleiben?
So wie ich das verstanden habe, hat diese SZ keine Relevanz mehr wenn man das 24. Lebensjahr erreicht hat, da man Leistungsunbeschränkte Motorräder aller Art führen darf.
Ist das richtig so?
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 18.05.22 um 21:52 Uhr:
Hallo Sheriko,
das ist korrekt. Du musst nichts streichen oder umtragen lassen. Die »80« bleibt einfach im Führerschein, schränkt dich dann aber nicht weiter ein wenn du das entsprechende Alter erreicht hast.
Jeff
schrieb am 02.06.22 um 09:36 Uhr:
Ein Roman an Vorschriften.
ich habe alles ausser A2.
Was darf ich alles nun fahren? und was nicht?
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 08.06.22 um 16:43 Uhr:
Hallo Jeff,
entschuldige die verzögerte Antwort, mich plagen noch immer die Nachwehen einer Keratitis. Daher macht es auch nur wenig Spaß mehr also nötig am PC zu sitzen.
Zu deiner Frage: wenn du keinen A2 hast, dann wurde dein Führerschein vor dem 19. Januar 2013 erstellt, richtig? Wenn die die Klasse A hast, dann darfst du jedes Kraftrad fahren – und natürlich auch Trikes.
Rasmi
schrieb am 30.06.22 um 17:30 Uhr:
Hi vielen vielen Dank für die ausführliche Erklärung
Ich hab eine Frage ich wohne in Berlin und interessiere mich für den A80SZ ich bin 22 Jahre alt ich war jetzt in paar Fahrschulen und keiner will das mit mir machen bzw die wären der Meinung sowas gibst nicht und ich kann den Antrag ja nicht stellen wen ich nicht in einer Fahrschule angemeldet bin was mach ich jetzt ?
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 02.07.22 um 23:52 Uhr:
Hallo Rasmi,
Google hat mir »AS Fahrschulen in: Tiergarten, Charlottenburg, Wedding, Pankow & Hohenschönhausen« ausgespuckt. Die werben mit der Klasse A SZ 80 auf ihrer Seite (»Führerschein«, dann »Motorrad, Klasse A« auswählen). Berlin ist natürlich groß und ich weiß nicht in welcher Ecke du bist, aber vielleicht kommst du damit schon einen Schritt weiter?
Grüße, Martin
Rasmi Abourdaina
schrieb am 03.07.22 um 06:56 Uhr:
Guten Tag
beantrage ich jetzt im Amt also die Klasse A und unter Hinweis Bemerkung A80 hinter schreiben ?
Oder A2 SZ80 ?
Und die Ausbildung ist die dann mit einer A Maschine oder A2 Maschine ?
Liebe Grüße super Seite vielen Dank
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 03.07.22 um 22:21 Uhr:
Richtig. Wenn es keine entsprechende Auswahl für den »Trikeführerschein« gibt, sollte es so gehen das man »A SZ 80« ergänzt (statt der Klasse A).
Beantragt wird von dir die »Klasse A«, allerdings eben mit »SZ 80«. Das sollten die dann eigentlich kapieren was du willst.
Die Ausbildung muss auf einer Maschine der Klasse A (Definition siehe FeV Anlage 7: Vorgaben für Prüfungsfahrzeuge) erfolgen, das ist so vorgegeben.
Sheriko
schrieb am 08.07.22 um 11:30 Uhr:
Hi. Danke für deine Rückmeldung.
Die "80" kann somit ab dem 24. Geburtstag einfach im Führerschein stehen bleiben?
Man darf im Prinzip nach dem 24. Lebensjahr alle 2-Räder fahren? Auch mit der "80"?
Besteht die Option, die "80" ab dem 24. Lebensjahr aus dem Führerschein austragen zu lassen? Ich weiß, dass es Geld kostet und im Prinzip unnötig ist.
Jedoch interessiert es mich.
Viele Grüße
Sheriko
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 14.07.22 um 02:14 Uhr:
Meines Wissens bleibt die Schlüsselzahl auch bei einer Neuausstellung vom Dokument so wie ursprünglich eingetragen.
Ich habe zum Beispiel den A1 in der Schweiz erworben und später den A per Direkteinstieg in Deutschland gemacht. Ich habe aber noch immer die Schlüsselzahl und den Vermerk im Führerschein drin, dass ich den A1 im Ausland erworben habe. Das wird wohl auch so bleiben. Egal wie oft ich den Führerschein noch als Dokument erneuern lassen muss. Neue Klassen kommen vermutlich bei mir keine mehr dazu, große LKW zu fahren ist nicht geplant.
Brixton99
schrieb am 27.10.22 um 12:13 Uhr:
Hey hey,
habe jetzt auch den A Schein mit 22 gemacht, dank diesem Blogpost!
Fahrlehrer hatte anfangs keine Ahnung, Bürgeramt genauso aber Tüv wusste Bescheid und nennt es intern den A21 Schein. Das Allerbeste ist aber, dass die auf der Karte die Schlüsselzahl komplett vergessen haben und ich damit jetzt offiziell (mit 22) offene Maschinen fahren darf!
Vielen Dank nochmal an alle die hier gepostet haben, ich kann allen nur empfehlen es zu versuchen und nicht sofort aufzugeben!
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 29.10.22 um 20:00 Uhr:
Es freut mich das es bei dir auch geklappt hat. Und das Wetter spielt jetzt Ende Oktober mit bis zu 25°C auch noch mit.
Das wohl noch immer Fahrschulen und -lehrer noch immer nichts von der Variante wissen erstaunt mich aber schon. Ist ja inzwischen schon 5 Jahre lang existent.
Moe
schrieb am 04.04.23 um 18:44 Uhr:
Hey,
Ich hätte eine Frage bezüglich des A SZ80 und zwar hab ich am Anfang bei der Fahrschule mich angemeldet da ich den A2 machen wollte. Wohlgesagt ich bin 22 Jahre Alt, bin dann auf diese Seite gestoßen mit glück und hab mich heute noch bei der Fahrschule gemeldet und nachgefragt wegen dem A SZ 80 und die meinte mir ich solle vorbeikommen, habe ich auch alles gemacht. Alles lief problemlos ich konnte den Antrag stellen für A SZ80, nun stellt sich die Frage wie das ist wenn die Fahrerlaubnisbehörde mir die Genehmigung erteilt, da sollte ich ja dann auf der sicheren Seite sein das ich am ende Bikes der Klasse A2 Fahren dürfe, bis zum 24 Lebensjahr und dann ab 24.Jahren dann Offene Bikes.
Und danke nochmal für diesen Informativen Blogpost dank dem hab ich mir einige Kosten ersparen können ! .
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 04.04.23 um 20:12 Uhr:
Hallo Moe,
Da musst du dir keine Sorgen machen. Die international gültige Schlüsselnummer ist vermerkt wie auf dem ersten Bild ganz oben auf dieser Seite. Bei einer Kontrolle ist somit auf der Rückseite ersichtlich das du bis du das Mindestalter erreicht hast nur Trikes fahren darfst. Dein Geburtstag steht auf der Vorderseite unter der Nummer 3, ist also auch bei einer Kontrolle klar ersichtlich.
Ein Blick auf die Rückseite und dann auf die Vorderseite und es heißt »gute Fahrt« – wenn du das Mindestalter erreicht hast.
Edwin
schrieb am 03.03.24 um 14:48 Uhr:
Hallo!
Ich hätte eine Frage bezüglich des A SZ80 und zwar wollte ich wissen ob dies auch in Österreich möglich wär. Oder ist das nur in Deutschland möglich (wie bei uns der Code in Österreich, "Klasse B mit Code 111 → Führen von Leichtkrafträdern in .at erlaubt, wird jedoch in .de nicht anerkannt")?
Dabei habe ich geschaut, dass der Code 80 genau gleich in Österreich steht, wie in Deutschland.
https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_9.html
https://www.oesterreich.gv.at/themen/persoenliche_dokumente_und_bestaetigungen/fuehrerschein/6/Seite.040120.html
Vielen Dank im Voraus,
Edwin
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 03.03.24 um 18:53 Uhr:
Hallo Edwin,
mit den österreichischen Gegebenheiten habe ich mich nicht im Detail befasst. Da es sich bei der SZ 80 um einen internationalen Code handelt ist klar das die Formulierung dahinter identisch ist.
Bezüglich der Handhabe kann ich jedoch nur vermuten das es so wie in Deutschland läuft. Versuche ich mit Google herauszufinden ob in Österreich der Führerschein umgeschrieben werden muss, scheitere ich leider. Ich finde dann unzählige Seiten die die Situation in Deutschland bzw. den notwendigen Umtausch vom »rosa Führerschein« beschreibt.
Wovon ich ausgehe: den A2 hast du sobald du über 24 bist uneingeschränkt. Ob du dafür in Österreich den Führerschein umschreiben lassen musst solltest du bei einer Fahrschule oder der für dich zuständigen Führerscheinbehörde nachfragen.
Nils
schrieb am 05.03.24 um 08:34 Uhr:
Hi,
Danke für diese Seite. Gilt der A SZ 80 immer noch? Außerdem: wo genau steht drin, das der A SZ 80 mich zum fahren einer A2 bis 24 berechtigt? Ich lese aus dem Gesetz nur Trikes heraus. Kannst du mir das noch einmal erläutern?
Ich würde nämlich jetzt gerne mit 22 den Schein machen und dann bis 24 A2 Motorräder fahren und ab 24 dann gerne die offenen.
Beste Grüße und Danke!
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 05.03.24 um 21:11 Uhr:
Hallo Nils,
der A2 wird direkt in den Führerschein eingetragen, siehe erstes Bild gaaaanz oben auf der Seite.
Du siehst auf dem Beispiel die Sterne, welche für das Datum vom Erwerb (der Aufkleber links daneben) stehen. A1, A2 und A mit SZ 80 wurden am »10.06.2016« erworben. Die Prüfung erfolgt auf einer Maschine die der Ausbildung zur Klasse A entspricht.
Honda
schrieb am 14.10.24 um 23:02 Uhr:
Kleine Information (gerne anpinnen):
Die "80" darf/ kann gegen Antrag, sofern das 24. Lebensjahr erreicht ist durch Neuausstellung des Führerscheins ausgetragen werden. Somit hat man dann einen "reinen" Motorradführerschein.
Man muss es allerdings nicht machen. Man kann es aber der Optik wegen machen.
Hat bei mir auf Wunsch so geklappt. Hat allerdings auch 47€ zzgl. Passbild gekostet.