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Nochmals Chaos und Verwirrung aufgrund ungenauer »Nachrichten«

Neuregelung der Kennzeichenbefestigung?

Home » Knowhow » Rechtliches

Nach der 4. Führerscheinrichtlinie, welche angeblich noch im März 2023 erscheinen und sofort in nationales Recht umgewandelt wird (zumindest wenn man einigen Seiten glauben darf) gibt es schon wieder etwas Neues. Schon wieder tumultartige Szenen in den sozialen Medien und auf den »News-Seiten«.

Wer sich wegen der Führer­schein­richt­linie kurz meine 2 Cent durchlesen möchte kann dies hier[1] tun. Nun aber zurück zur nächsten Sau, die gerade durch's virtuelle Dorf gejagt wird.

Angeblich wurde bereits am 15. Februar 2023 der § 10 FZV geändert, in welchem die »Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen« definiert wird. Seit dem 15. Februar 2023 wären nun bei jedem 60 Euro fällig, welcher das Kennzeichen nicht »fest mit dem Fahrzeug verbunden« hat, denn dies sei jetzt seit dem 15. Februar 2023 neu im § 10 FZV zu lesen.

Also hat der schwarze Kunststoffrahmen jetzt ausgedient? Künftig müssen alle Kennzeichen verscbraubt und/oder vernietet sein? Na, gleich mal zur Nietzange greifen!

Schnell aus Panik das Kennzeichen vernietet? Nö, war schon seit Februar 2022 so.
Schnell aus Panik das Kennzeichen vernietet? Nö, war schon seit Februar 2022 so.

Nein, ich habe nicht voller Furcht und Panik schnell zur Nietzange gegriffen. Es gibt auch gar keinen Grund dazu. Das Bild oben ist bereits im Februar 2022 entstanden. Ich habe das hintere Kennzeichen vernietet da ich sonst nicht mehr das Reserverad herunterlassen kann. Der Vorbesitzer von meinem Bürgerkäfig hatte es bei sich auch schon vernietet – mutmaßlich ist das also schon seit 2015 oder 2016 so gewesen.

Doch woher kommt die ganze Aufregung um die angebliche Gesetzesänderung?

Deeplink Gesetzesänderung von § 10 FZV am 15. Februar 2023?

Der mutmaßliche Übeltäter ist schnell gefunden, denn alle Beiträge beziehen sich auf einen Beitrag, welchen die GTÜ veröffentlicht hat. Jetzt wird es lustig: bei den offiziellen Pressemeldungen der GTÜ findet man nichts zur »Neuregelung der Kennzeichenbefestigung« (oder was auch immer so geschrieben wird).

Ganz vorwitzige News bei den sozialen Medien schreiben sogar davon, dass die GTÜ (Gesellschaft für Technische Überwachung) neuerdings die Legislative ersetzt hat, denn die GTÜ »hat ein neues Gesetz beschlossen mit dem die Kennzeichenbefestigung neu geregelt wird«.

Ich konnte nur eine Pressemitteilung vom 31. Januar 2023 finden. Der Titel: »Vor 15 Jahren: Die GTÜ Anlagensicherheit erweitert 2008 ihr Portfolio für die Zukunft«, kein Wort über Kennzeichen und Änderungen, aber die Pressemitteilung ist ja auch älter als der 15. Februar 2023.

Auch schön ist »in der Verkehrsblattverlautbarung der GTÜ wurde Paragraf 10 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung aktualisiert«. Also auch hier wieder: GTÜ ist jetzt GTG, die Gesellschaft für Gesetzgebung?

Deeplink § 10 Abs. 5 FZV – unverändert seit 2012

Die heute geltende Fassung des § 10 FZV ist die zuletzt am 01.10.2017 durch Artikel 1 V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522 veränderte Fassung. Damals wurde aber nicht der Absatz 5 verändert sondern andere Absätze des § 10 FZV.

Seit 2012 hat sich der Absatz 5 nicht mehr verändert. Angeblich wäre die Formulierung »Kennzeichen müssen [...] fest angebracht« sein neu und stammt aus dem Februar 2023. Zumindest vermitteln dies inzwischen diverse Videos, Fotos und eifrig geteilte »Newsmeldungen«. Stimmt aber nicht.

In der am 01.07.2012 geltenden Fassung, welche die bis heute zuletzt veränderte Fassung des Absatz 5 ist, ist zu lesen:

(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 8 Absatz 1a sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.

Was damals neu hinzu kam waren die Wechselkennzeichen. Denn in der zuvor gültigen Fassung vom 08.04.2011 lautete der Absatz 5:

(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.

Neu ist das also nicht. Es war schon gültig als Borussia Dortmund das letzte Mal im Herrenfußball deutscher Meister war (2012). Aber ich schweife ab.

Die längeren Beiträge auf »Newsseiten« gleichen sich wie ein Ei dem anderen und bieten vom Inhalt her nichts Neues. Teilweise ist der Wortlaut sogar identisch. Traurig aber wahr: es wird nicht recherchiert, es wird nur kopiert und eingefügt. Ich vermute um möglichst hohe Klickraten zu erhalten? Passenderweise werden auch noch diverse »Partnerseiten« für »rechtssichere Kennzeichenhalter« und »Carbonkennzeichen« verlinkt. Ein Schelm wer Böses dabei...

Deeplink Was am 15. Februar 2023 wirklich passiert ist

Ich zitiere: »Heute hat das Kabinett die von Bundesminister Dr. Volker Wissing vorgelegte Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung beschlossen. Sie soll - nach Zustimmung des Bundesrates - am 1. September in Kraft treten«[1]. Primär wurde dabei betont, ab »dem 1. September 2023 ist es möglich, unmittelbar nach der digitalen Neuzulassung des Fahrzeugs am Straßenverkehr teilzunehmen. Als Nachweis dient der digitale Zulassungsbescheid. Bürger müssen nicht mehr die Übersendung der Fahrzeugdokumente und Plaketten abwarten und dürfen bis zu 10 Tage lang ohne diese fahren«.

Also nicht nur nichts über neue Regelungen bezüglich der Kennzeichenhalterung sondern sogar der Freibrief 10 Tage lang mit ungestempelten Kennzeichen fahren zu dürfen – die natürlich fest mit dem Fahrzeug verbunden sein müssen.

Die »Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung«[2] kann von jedermann eingesehen und durchgelesen werden. Aus § 10 FZV »Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen« wird der künftige § 12 FZV »Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen«.

Der Wortlaut von der dann gültigen Fassung des § 12 Absatz 5 FZV gemäß Drucksache 70/23:

(5) Kennzeichen müssen an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 3 sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen. Bei einer einachsigen Zugmaschine genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei einem Anhänger und bei einem Kraftrad die Anbringung an deren Rückseite. An einem Fahrzeug der Klasse L5e nach dem Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 168/2013, das ein amtliches Kennzeichen führt, muss kein vorderes Kennzeichen vorhanden sein.

Magnete und Klett verboten? Nur noch Nieten und Schrauben? Kleben geht gerade noch so? Also ich kann beim besten Willen nichts davon lesen das sich etwas verändert hat. Mit der Begründung »§ 10 FZV hat sich verändert« kommt man also nicht wirklich weit.

Wo auch immer »fest anzubringen« definiert wird, in § 10 (künftig § 12) Abs. 5 FZV ist es nicht festgelegt worden. Auch in der Fassung nach derr Änderung zum 1. September 2023 nicht.

Deeplink tl;dr

Am 15. Februar 2023 gab es keine Gesetzesänderung bezüglich der Kennzeichenbefestigung. § 10 Abs. 5 FZV ist unverändert.

Verabschiedet wurde die »Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung«. Diese tritt aber erst zum 1. September 2023 in Kraft.

Der Inhalt bezüglich der Befestigungsform »fest abgebracht« ist unverändert, es gibt keine neue Definition in § 10 Abs. 5 FZV was »fest« ist oder was »locker« oder »unzureichend«.

Kunststoffrahmen zur Befestigung von Kennzeichen am PKW, LKW, Anhänger, etc.
Kunststoffrahmen zur Befestigung von Kennzeichen am PKW, LKW, Anhänger, etc.

Wer will sie haben? Ich habe noch zwei Kunststoffrahmen übrig. Mutmaßlich legal – viele fahren mit sowas herum und haben die HU bestanden... Auch bei der GTÜ!


  • [1] bmdv.bund.de – Kabinett beschließt neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung des BMDV
  • [2] dserver.bundestag.de – Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Drucksache 70/23

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Datum: 12.03.2023
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