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Vor Weihnachten beschlossen, heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

A2 Neuregelung in Deutschland: Ab heute gilt sie

Home » Knowhow » Rechtliches

Die Würfel sind gefallen – alea iacta est. Heute wurde im Bundesgesetzblatt die »Neuregelung« (aus meiner Sicht eher »Korrektur«) bezüglich der Führer­scheinklasse A2 in Deutschland ver­öffentlicht.

Die »Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2016« ist »durch« und somit ist die Diskrepanz zwischen der 2006 festgelegten Formulierung und dem was in Deutsch­land seit 19.01.2013 Praxis war korrigiert worden. Dies zum Leidwesen all jener, welche sich eine Maschine mit mehr als 70 kW ungedrosselter Leistung gekauft haben oder kaufen wollten und den A2 noch nicht erworben haben.

Der heutige Beitrag ist in mehrere Abschnitte unterteilt. Die Übersicht ist in dem kleinen Kasten mit dem Inhalts­verzeichnis zu finden.

Einfach den jeweiligen Link verwenden um zum ent­sprechenden Abschnitt zu springen.

Deeplink Was wurde beschlossen?

Die Änderung besteht aus zwei Teilen, welche ich einzeln erklären werde. Der erste Teil ist die Ergänzung der Passage zum A2 im §6 FeV. Dort wird nun die Formulierung hinzugefügt, dass die Maschine ungedrosselt maximal 70 kW haben darf (wie 2006 vorgesehen/beschlossen):

§ 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Klasse A2 wird wie folgt gefasst:
„Klasse A2: Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.“

Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64[1], Seite 2 im .pdf

Nun ist in vielen Beiträgen von einem »Bestandschutz« zu lesen. Den Begriff kenne ich eher von Eintragungen in die Fahrzeugpapiere. Daher wähle ich den zum Paragraphen gehörenden Begriff »Übergangsregelung« und bezeichne diesen als »Verschlechterungsschutz«:

c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. §6 Absatz 1 zu Klasse A2
Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet ist.“

Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, Seite 4 im .pdf

Was bedeutet dies nun? Klingt eventuell ein wenig kompliziert, ist aber eigentlich ganz einfach:

  • Wer ab dem 28.12.2016 den A2 erwirbt darf nur noch eine Maschine mit 35 kW führen, welche offen maximal 70 kW hatte (§ 6 FeV).
  • Wer zwischen 19.01.2013 und 27.12.2016 die Klasse A2 erworben hat, darf innerhalb von Deutschland auch auf 35 kW gedrosselte Maschinen führen, welche ungedrosselt über 70 kW haben (§76 FeV).
  • Im Ausland: Maximal 35 kW mit einer Maschine, welche offen maximal 70 kW hatte. Aber das war bisher auch schon so[2] und ist daher nichts Neues.

Deeplink Wie ist das nun mit dem »Bestandschutz«?

Der Begriff »Bestandschutz« hat sich in den Foren etabliert. Damit verstehen einige, dass sie mit dem A2 weiterhin Maschinen führen dürfen, welche ungedrosselt über 70 kW haben – egal wo sie fahren wollen, also auch im Ausland.

Die Regelung ist jedoch eindeutig: Nach §76 FeV dürfen solche Maschinen nur innerhalb von Deutschland mit dem A2 geführt werden. Alles andere wäre ein Verstoß gegen die EU-Richtlinie und wird im Ausland als Führen eines Fahrzeugs ohne die notwendige Klasse dafür zu haben geahndet. Wobei ich anmerken muss, dass mir kein einziger Fall untergekommen ist von wegen »Wurde in Österreich mit meiner R6 kontrolliert und die haben gesagt mein A2 reicht nicht!«.

»Ich habe im Internet aber gelesen, dass die EU-Länder alle Führerscheine anerkennen müssen!« – ja, den Satz kenne ich. Dazu habe ich aber auch schon etwas geschrieben da einfach irgendwelche Passagen zur Untermauerung der Behauptung zitiert werden, dabei aber nicht auf den Kontext geachtet wird. Daher bitte diesbezüglich hier weiterlesen: »... im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Erteilung ...« [3].

Wer seinen A2 zwischen 19.01.2013 und 27.12.2016 erworben hat, darf innerhalb von Deutschland beispielsweise eine auf 35 kW gedrosselte Yamaha YZF-R 1 führen. Es muss nichts zusätzlich auf dem Führerschein vermerkt werden.

Deutscher Führerschein mit Klasse A2
Deutscher Führerschein mit Klasse A2

Der Führerschein links ist ein Beispiel für genau diesen Fall: Der A2 wurde innerhalb des genannten Zeitraums erworben. Somit dürfen legal innerhalb von Deutschland Maschinen mit maximal 35 kW und einem Leistungsgewicht von maximal 0,2 kg/kW geführt werden – auch wenn die Maschine offen mehr als 70 kW hat.


Am Rande angemerkt: Die Klasse A steht auch mit einem Datum auf der Rückseite vom Führerschein. Aber anhand der Schlüsselnummern wird klar: Das ist der Vermerk für Trikes (Schlüsselnummern 79.03 und 79.04) denn die Klasse B wurde – wie man ja auch sehen kann – am 05.08.2011 erworben. Damals war in der Klasse B noch die Erlaubnis zum Führen von Trikes enthalten. Seit 19.01.2013 muss dafür die Klasse A erworben werden.

Deeplink Im Ausland fahren ist jetzt verboten?

Das war es bisher auch schon wenn die Maschine mehr als 70 kW hatte – nur wollten das nicht alle wahrhaben.

In §76 FeV wird deutlich, dass man nur innerhalb von Deutschland von der Ausnahmeregelung profitieren kann. Das Ausland ist und bleibt tabu.

Wie viel Sinn das macht wenn die Maschinen auf 35 kW gedrosselt sind und die Aussage »35 kW sind 35 kW« völlig korrekt ist? Das kann ich nicht beantworten. Warum man die 70 kW maximale Leistung festgelegt hat hingegen schon: Wer die Drossel ausbaut hat dann »nur« 70 kW und keine rund 130 kW einer Supersportler als mutmaßlicher Fahranfänger mit A2 unter dem Hintern.

Wobei man sich selbst und anderen auch schon mit 35 kW genügend Unheil zufügen kann...

Deeplink Welche Motorräder darf man dann überhaupt verwenden?

Die ganze Thematik um die 70 kW beim A2 wird teilweise sehr emotional in den Foren besprochen. »Es gibt keine schönen Motorräder mit 35 kW« ist eine der Aussagen. Oder auch »300 ccm? Da kann ich ja gleich mit einem Roller fahren!«.

Dabei hat sich gegenüber früher eigentlich gar nicht so viel verändert. Es können noch immer Maschinen mit mehr als 300 ccm gekauft, gedrosselt und gefahren werden. War ja bisher auch nicht anders. Es gibt keinen Zwang eine Maschine zu kaufen, welche maximal 35 kW hat.

Daher einfach mal drei Modelle, welche zum A2 kompatibel sind (sobald auf 35 kW gedrosselt):

  • Kawasaki Z800e (Naked)
  • Honda CBR 650 F (Sportler)
  • Yamaha XV950 ABS Racer (Cruiser)

Selbst eine alte BMW R 1150 GS kann mit dem A2 geführt werden (sobald auf 35 kW gedrosselt). Die Auswahl ist also nicht wirklich stark eingeschränkt. Wo ich natürlich den Frust nachvollziehen kann: Wenn das Wunschmotorrad ein wenig älter ist und blöderweise auf 72 oder 74 kW homologiert wurde, dann »ist es raus«. Dabei sind es genau solche Maschinen, welche teilweise mit ABS aufwarten und aufgrund von Alter und Laufleistung im Budget von Personen mit A2 liegen würden.

Der Frust ist natürlich auch bei jenen vorhanden, welche den A2 vor dem 28.12.2016 erworben haben. Als potenzielle »im-Ausland-Fahrer« besonders bitter: 2 kW zu viel (selbst die Serienstreuung ist vermutlich höher) bedeuten »nur in Deutschland legal«.

In Foren wurde mir teilweise vorgeworfen ich wäre »hämisch« oder »gönne anderen nichts«. Dazu sage ich nur: »Don't shoot the messenger«. Ich schreibe nur was die gesetzlichen Vorgaben sind. Den Frust nicht fahren zu dürfen was vor dem 19.01.2013 noch völlig normal war (also eine Supersportler mit 1'000 ccm oder mehr auf 25 kW gedrosselt im Ausland) kann ich nachvollziehen. Aber ich habe diese Regeln nicht gemacht.

Deeplink Wer hat den Blödsinn mit den 72 kW überhaupt eingeführt?

Eigentlich haben wir seit 1. Januar 1978 in Deutschland (sowie in der EU) die Angabe in »kW« als SI-Einheit (Watt) überall zu verwenden. Leider wurde es auch in fast 40 Jahren nicht geschafft dies auch in den Köpfen der Bevölkerung zu verankern. Dies fällt mir sowohl in den Foren auf wie auch im Freundes- und Bekanntenkreis. Spreche ich von 35 kW, können sie dies häufig nicht vergleichen. Prompt kommt ein »Wie viele PS sind das?«.

Ich unterstelle hier den Herstellern eine gezielte (und akzeptierte) »Volks­verdummung«. Warum? Weil die Angabe in PS einfach »nach mehr klingt«. Was möchtest denn du lieber? 74 oder 100?

74 kW sind 100 PS. 72 kW sind 98 PS. Ab 100 PS wurde bei Motorrädern der Ver­sicherungsbeitrag deutlich teurer, also blieb man lieber darunter, wollte aber möglichst schick an die 100 PS rankommen. Daher 72 kW als 98 PS werbewirksam in der Broschüre und die potenziellen Kunden erfreuen sich an »fast 100 PS«.

Daher wurden die ganzen Maschinen entsprechend auf 72 kW homologiert. Das rächt sich jetzt für die Generation der nun vorhandenen Besitzer der Führer­scheinklasse A2. Diverse Maschinen haben »nur 2 kW zu viel«, fallen daher raus.

Ob 70 oder 72 kW ist in der Praxis egal. Vermutlich hat die Maschine ab Werk sogar 74 kW ungedrosselt (oder 69 kW wenn an einem Montag gefertigt). Außerdem wird das dann doch sowieso auf 35 kW gedrosselt und 35 kW sind 35 kW. Wie schon geschrieben: Ich kann euren Frust nachvollziehen. Aber es ist eben so.

Es geht sogar noch weiter, denn es sieht auch bei den schwächer motorisierten Maschinen nicht besser aus. 37 kW sind wie 72 kW – blöd für alle mit A2.

Wer sich schon damit abgefunden hat keine Maschine mit mehr als 70 kW ungedrosselter Leistung legal führen zu dürfen, der möchte eventuell zu einer »kleinen 600er« greifen. Aber auch hier gibt es Frust. Denn wer sich eine Maschine aus den frühen 1990er Jahren für die zwei Jahre A2 holen will steht vor einem ähnlichen Problem: Alle oder zumindest der größte Teil wurde auf 37 kW homologiert. Warum 37 kW? 37 kW sind 50 PS. Schaut gut aus im Werbeprospekt. War damals egal, die Maschinen mussten auf 20 kW gedrosselt werden (»A beschränkt«) und konnten dann nach zwei Jahren auf 37 kW vom Eigentümer entdrosselt werden. Tja, in Deutschland damals üblich und heute 2 kW zu viel.

In anderen europäischen Ländern wurde – wie eigentlich allgemein vorgegeben – in KW gerechnet. Also mit 35 kW (47,5 PS). Wer sich jetzt also eine Japanerin aus den 90ern mit Erstzulassung in Deutschland holt muss sie evtl. von 37 kW auf 25 kW drosseln weil es keine 35 kW drossel gibt. Wer sich eine Maschine aus Österreich oder der Schweiz aus dem gleichen Produktionszeitraum holt hat unter Umständen Glück, denn die wurden auf 35 kW homologiert und brauchen keine zusätzliche Drossel (beispielsweise die »Alpenmodelle« der Yamaha XJ 600 S/N).

Klingt alles unnötig kompliziert und unnötig? Ja, geht aber noch dämlicher: Die Kawasaki ER-5 wurde auf 36 kW homologiert. Auf dem Papier somit 1 kW zu viel und somit icht für A2 ohne Drossel zulässig. Da wird schon der altersbedingte Leistungsschwund das eine 1 kW schon längst gefressen haben, spielt aber keine Rolle.

Deeplink Ewige Nörgler

Abschließend noch ein paar Gedanken zu den »ewigen Nörglern«. Damit meine ich jene Fraktion, welche in Foren stets ihren Unmut darüber auslässt, wie der Gesetzgeber die armen Motorradfahrer »gängelt«.

Selbst eine Liste mit Maschinen, welche unter 70 kW und können daher für den A2 gedrosselt werden können sorgt bei ihnen scheinbar zu unkontrolliertem Zucken der Augenlider und diabolischem Juckreiz am Hals. Dabei ist heute doch sogar bei der Leistung mehr erlaubt als früher? Es wird nicht mehr auf 20 oder 25 kW sondern auf 35 kW gedrosselt.

»Die Jugend will eben Supersportler – und die hat man ihnen weggenommen!«

Na ja, wir haben 2016 und was ich so beobachte ist, dass die angeblich geschlossen nach Supersportlern schreiende Jugend nicht nur Sportler ins Auge gefasst hat, sondern zunehmend Interesse an leistungsstarken »Eintöpfen« in Form von Enduros haben. Aber gut, widme ich mich also den Supersportlern.

Es gibt doch schon 50er als Supersportler. Zumindest würde ich die TZR 50 nicht als unbedingt für längere Touren gebaute Yamaha ansehen.

Eine 300 ccm Maschine mit Vollverkleidung, obligatorischem »Bücklings­duck­haltungs­origami« (Respekt von mir, ich könnte nicht mehrere Stunden lang so zusammengefaltet fahren – der Bauchansatz wäre von der ersten Minute an im Weg ) und die Sozia hat maximal so um die 64 cm² Sitzfläche (also ein »Sitzbrötchen« von 8x8 cm – dann klingt es nicht mehr nach ganz so viel ), das ist doch eigentlich per Definition eine »Supersportler«? Ne, ist keine Supersportler weil... Ja weil eben. Punkt. Egal. Entweder zu wenig Hubraum (mindestens 1'000 ccm) oder zu wenig Leistung (errr... Ja, maximal 35 kW eben) oder die falsche Farbe.

Was sind überhaupt Merkmale einer »Supersportler«? Bei Wikipedia wird »Supersportler« wie folgt definiert:

Ein Supersportler ist ein ohne Rücksicht auf andere Ausstattungsmerkmale wie Komfort oder Zuladung auf sportliches Fahren gebautes Motorrad. Neben der maximalen Motorleistung stehen ein optimales Verhältnis von Leistung und Fahrzeugmasse sowie eine möglichst funktionelle und auf Beschleunigung optimierte Fahrbarkeit im Vordergrund. Technologische Entwicklungen aus dem Rennsport werden meist zuerst an den Motorradmodellen dieser Klasse auf ihre Serientauglichkeit geprüft.[...] Die Alltagstauglichkeit hat bei Supersportlern eine untergeordnete Bedeutung. [...]

Quelle: Wikipedia – Supersportler[4]

Na, die vollverkleideten 300er einiger japanischer Hersteller erfüllen doch die oben genannten Punkte komplett? Egal. Wenn man für sich selbst »Supersportler« erst ab mindestens 130 kW und 1'000 ccm definiert ist jegliche Diskussion vergebliche Liebesmüh.

Was könnte man dann machen? Ja dann drosselt eben eine 650er oder 500er. Ne, das ist dem Gegenüber auch nicht recht. Denn die muss man ja drosseln. Und Drosseln ist doof. Amseln auch – und der Haussperling nervt auch wie Sau. Also ist der ganze Tag versaut – wegen dem Haussperling, welcher auch keinen Supersportler am Himmel darstellt.

Die Außenstehenden schauen sich das ganze Drama an und fragen sich insgeheim: »Sagt mal, der Hugo, der sich da so aufregt über den A2, der hat doch selber seit 1983 die Lizenz alles Einspurige zu fahren was so produziert wird. Wieso regt sich der denn so auf?«

Was ich irgendwie glaube: Da wacht morgens einer auf, das Auge zuckt, der Hals juckt und schon kann man nichts richtig machen – erst recht nicht beim A2.

Meine Vermutung: Das ist die Vorstufe vom »mit Kissen am Fenster abhängen und anderen erklären wieso die Welt so schlecht ist - und sie nicht richtig geparkt haben«.

Liebe Nörgler, die A2-Besitzer sind schon gefrustet genug. Da braucht ihr nicht noch Öl ins Feuer gießen. Zeigt lieber auf welche Optionen vorhanden sind und das die Hersteller alle bereits reagieren.

Beispielsweise Kawasaki mit der Z800 und der Z800e. Die Z800e ist extra auf 70 kW homologiert und somit auf 35 kW gedrosselt für den A2 geeignet. Die auf 83 kW homologierte Z800 ohne »e« als Zusatz kann von allen mit Klasse A erworben werden. Okay, die Z800e gibt es in orange, die Z800e in grün. Schade das Kawasaki nicht alle Farben für alle Modelle zur Verfügung stellt. Aber man kann sie ja auch komplett in schwarz oder mit weißen Highlights kaufen, dann sieht nicht jeder gleich wie viele kW die Maschine vermutlich hat.


  • [1] www.bgbl.de – Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016
  • [2] www.600ccm.info – Mit dem A2 im Ausland – was ist erlaubt?
  • [3] www.600ccm.info – Mit dem A2 im Ausland – was ist erlaubt? | Deeplink »... im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Erteilung ...«
  • [4] de.wikipedia.org – Supersportler

Kommentare

TorstenTorsten | http://www.motorrad-tour-online.de
schrieb am 30.12.16 um 15:06 Uhr:


Wird dir jetzt nicht gefallen, aber ich denke ich muss ein wenig widersprechen: Sämtliche europäischen Staaten, einschließlich der Schweiz, haben sich (im Wiener Übereinkommen) verpflichtet, die von einem anderen Mitgliedssttat (des Übereinkommens) ausgestellten Fahrerlaubnisse in dem Umfang anzuerkennen, wie er (dort auch) im Inland gilt.

Dies bedeutet, so lange ich mit meiner A2-Fahrerlaubnis bei uns eine bestimmte Maschine fahren darf, darf ich sie auch im befreundeten Ausland fahren.

Diese von dir in den Foren genannten Pauschalisierungen "der Polizist in Österreich hat aber gesagt..." mögen zwar hin und wieder vorkommen, sind aber meiner Meinung nach nicht wirklich zielführend. Bislang gab es KEIN Strafverfahren im Ausland deswegen (soweit ich recherchieren konnte) und ich würde einfach mal behaupten, dass es auch keines geben wird, welches erfolgreich ausgehen wird. Wobei ich mich dann natürlich gerne eines besseren belehren lasse, sobald irgendwo mal ein passendes Urteil ergangen ist.


X_FISHX_FISH | http://www.600ccm.info
schrieb am 31.12.16 um 09:09 Uhr:


Hallo Torsten,

ich verstehe deinen Gedankengang und kann ihn auch voll und ganz nachvollziehen – leider ist er trotzdem falsch. Du wirst auch gleich erkennen wieso.

Du berufst dich auf die Regelung das der Führerschein so umgesetzt werden muss wie er im nationalen Recht des Landes definiert ist in welchem er erworben wurde. Ja und da steht nun folgendes:

»Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilten Berechtigung [...] sind im Inland auch zum Führen von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet ist.« (§76 FeV, Version vom 27.12.2016).

Also steht dort eindeutig »im Inland«. Somit schließt Deutschland selbst (!) die Gültigkeit im Ausland aus. Jetzt kann man nicht einfach herkommen und sagen »Ja, bei uns im nationalen Recht steht zwar das ich nur im Inland eine solche Maschine führen darf, ich will das jetzt aber trotzdem auch hier bei ihnen in Östereich, Schweiz, Italien, ... – weil ich das so will«.

Leider folgen auch andere (weiterhin) diesem Gedankengang, da sie dort ein vermeintliches Recht sehen wo (leider) keins ist. Die diversen Novellierungen und Harmonisierungen auf EU-Ebene hatten das Ziel, dass alles einfacher wird – europaweit. Deutschland (und ein paar andere Länder) haben jedoch die 2006 gemeinsam beschlossene Richtlinie 126/2006/EG fehlerhaft umgesetzt. Daher ja auch das Vertragsverletzungsverfahren bezüglich der deutschen »Variante« des A2.

Die Umsetzung der von dir angesprochenen sog. »Wiener Abkommen« (1968, 1971 und 1973) wurden 1977 in nationales (deutsches) Recht übernommen. Dies ist im europäischen Raum mittlerweile eigentlich obsolet, da die EU-weit harmonisierten Führerscheine (mit Beginn vom »rosa Lappen« bis zum aktuell erneut überarbeiteten Klassensystem) ohnehin stets auf der gleichen Definition der Fahrzeugklassen beruhen. Dort liegt nun der Hund begraben: Die deutsche Regelung mit dem A2 ohne den Zusatz mit den 70 kW war nie konform der 2006 beschlossenen Formulierung. Daher musste Deutschland nun handeln.

Anders würde es aussehen hätte es nach Richtlinie 2006/126/EG Ausnahmeregelungen gegeben. Die gibt es beispielsweise wie man eine bestimmte Klasse erwerben kann – und welches Mindestalter gilt.

Daher zwei, drei Schritte zurück: Gemäß deiner Sichtweise hätte auch ein 16jähriger Deutscher 2012 mit seiner 125er in Österreich fahren dürfen? Von wegen »wie er in Deutschland gilt, denn dort wurde er ausgestellt«. Dem war aber nicht so. Mindestalter nach nationalem Recht in Österreich 18 Jahre, das gilt auch für Touristen und Durchreisende. Wer noch keine 18 Jahre alt ist, der fährt in Österreich seine 125er illegal. Erst durch die Änderung im nationalen Recht (Österreich) und die Senkung des Mindestalters auf 16 im österreichischen Recht wurde es für den deutschen 16jährigen legal in Österreich mit seiner 125er zu fahren.

In den Niederlanden ist das Mindestalter noch immer bei 18 Jahren, dort darf also der deutsche, österreichische oder französische Jugendliche unter 18 mit Führerscheinklasse A1 ein Fahrrad führen, aber keine 125er. Auch jetzt, im Jahr 2016.

Warum? Darum:

»Führerscheine, die nach diesem Absatz Personen ausgestellt werden, deren Alter unter dem in den Absätzen 2 bis 4 angegebenen Alter liegt, sind nur so lange im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig, bis der Inhaber des Führerscheins das in den Absätzen 2 bis 4 vorgesehene Mindestalter erreicht hat.

Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeit von Führerscheinen in ihrem Hoheitsgebiet anerkennen, die Fahrzeugführern ausgestellt worden sind, deren Alter unter dem in den Absätzen 2 bis 4 angegebenen Mindestalter liegt.« (Quelle: Richtlinie 2006/126/EG)

Die Mitgliedsstaten können (!) das Mindestalter anerkennen – müssen aber nicht. Das wollen aber einige nicht wahrhaben, auch wenn es klar nachzulesen ist.

Wieder zwei, drei Schritte nach vorne zum A2 und dem deutschen Fauxpas. Der »deutsche A2« zwischen 19.01.2013 und 27.12.16 hat nie der europaweit beschlossenen Definition entsprochen. Da gab es kein »das mit den 70 kW können die Mitgliedsstaaten so umwandeln wie sie wollen« sondern die klare Definition »die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung [also 70 kW] abgeleitet sind«.

Wie sie das im Ausland umsetzen werden/wollen falls jemand mit einer Supersportler 600er oder 1'000er auf 35 kW mit (deutschem) A2 kontrolliert wird? So wie schon 2013 von mir geschrieben: Wie stellen sie das vor Ort fest (außer mit dem Allgemeinwissen das so gut wie keine 600er Supersportler unter 70 kW ungedrosselte Leistung hat)?

Vermutlich ist es für die Reiseländer der Motorradfahrer weiterhin interessanter nach abgelaufenen oder fehlenden Verbandkissen und -kästen zu suchen. Da ist die Beweisführung einfacher.


JohnJohn
schrieb am 02.01.17 um 22:53 Uhr:


Glücklicherweise fahre ich nicht Motorrad. Ich werde nur, wegen dieser Problematik, mit den Führerscheinkategorien, seit Jahrzehnten schikaniert und ich wurde mehrmals massif belässtigt.

Ich habe einen DE Führerschein "Klasse 3", der berechtigt mich, zum Fahren von Fahrzeugen, bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t.

Da müsste dann eigentlich gelten, dass die "Regelung das der Führerschein so umgesetzt werden muss, wie er im nationalen Recht des aussteller Landes definiert ist".

Das läuft sogar (meistens) so. NUR: wenn ich in einem anderen Land lebe, dann muss ich mir, (in der Regel) nach spätestens einem Jahr, einen lokalen Führerschein holen (ausser in der EU). Und da fängt dann der Wahn an: man verscht dann mir einen loalen Führerschein (für Fahrzeuge bis 3,5 t); gegen meinen DE-Eu Führerschein (bis 7,5t) "einzutauschen"! Das bedeutet, dass man mir einfach 4 t von meiner Fahrerlabnis klaut.

Ich habe einige Zeit in Frankreich gelebt und wurde dort (bevor es den EU-Führerschein gab) regelmässig belässtigt, weil ich mich geweigert habe, meinen DE Führerschein gegen einen FR Führerschein auszutauschen. Das ging hin, bis zum Versuch, mein Auto (<3,5 t) "stillzulegen", weil mein DE Führerschein "nicht mehr gültig war". Das konnte die Polente zwar nie durchsetzen, aber das war schon ziemlich unschön.

In der Schweiz wurde es noch schlimmer. Da ich das Problem nicht wollte, habe ich hier (als ich 18 Jahre alt war)zusätzlich einen CH Führerschein gemacht(also einen der nichts mit meinem DE Führerschein zu tun hat). der ist eigentlich, bis ins hohe Alter, gültig.

Als ich dann, vor ein paar Jahren, wieder in die Schweiz gezogen bin, brauchte ich keinen neuen CH Führerchein. Wenn man in der Schweiz wohnt braucht man, spätestens nach 12 Monaten, einen lokalen Führerschein (wenn man den schon hat, dann braucht man keinen Zweiten). Ich hatte also durchaus einen gültigen CH Führerschein, als ich in eine Polizeikontrolle geraten bin.

Die haben gesehen, dass ich noch meinen EU-DE Führerschein in der Tasche habe. Dann haben sie mir beide abgenommen, um sie zu überprüfen. Nach ein paar Wochen hat man dann versucht, mich dazu zu zwingen, mir einen neuen CH Führerschein, gegen meinen EU-DE Führerschein einzutauschen. Der Affenstreich ging soweit, dass man mir eine Verfügung geschickt hat, in dr mir, auf LEBENSZEIT verboten wurde, in der Schweiz Auto zu fahren.

Dieser Wahnsins-Akt, wurde nur deshalb wieder aufgehoben, weil ich einen sehr hohen Regierungsbeamten kenne, der da dann interveniert hat.

Zudem ist es noch so, dass ich als Geschäftsmann, manchmal nach DE fahre und dort einen Kleinlastwagen miete, der 7,5 t schwer sein darf. Ich brauche den, manchmal, für meine Arbeit. In der Schweiz gibt es keine 7,5 Tonner ... nur bei der Feuerwehr.

Und es ist so, dass die Schweizer mein ausländischer Führerschein gar nichts angeht: der ist nach einem Jahr Wohnsitz in der Schweiz, in der Schweiz, nicht mehr gültig.

Vor dem EU-Führerschein, war die Situation auch in Deutschland, völlig verwirrt: ich hatte damals eine Freundin, die ihren Führerschein in Frankreich gemacht hat. Die ist dann nach DE gezogen und hat dort ihren Führerschein (den sie nach 70 Fahrstunden bekommen hatte)(für 3,5 t) gegen einen DE Führerschein "Klasse 3" eingetauscht! Anderst gesagt: die ist, mit einem Führerschein, der bis 3,5 t gültig war, ins Amt für öffentliche Unordnung gegangen und kam dann stolz, mit einem Führerschein für Fahrzeuge bis 7,5 t wieder heraus!

Der ganze Zirkus mit den Führerschein-Kategorien ist voller Schwachsinn.

In meiner Jugend habe ich so ca 300 000 km mit Kleinlastwagen (ca 7,5 Tonnern) zurückgelegt (ich kann also damit umgehen). Dabei gab es solche, wo man gerade mal 1 Tonne zuladen durfte (da hat der abgelastete Karren schon leer, über 6 t gewogen). Und es gab welche, die leer unter 3,5 t gewogen haben. Das Eine sind Fahrzeuge gewesen, mit einem riesigen Lenkrad ... und das andere waren grössere PKW's die einfacher zu fahren waren, wie ein schwerer PKW.

Auch bei euren Motorrädern gibt es welche, die sehr leicht zu fahren sind und solche, die sehr schwer zu fahren sind... mit dem Hubraum hat das nichts zu tun.

Deshalb verlange ich, dass man die blödsinnigen Führerschein-Kategorien endlich abschafft.

Jedes Fahrzeug wird hier, in Europa, "homologiert" bevor es verkauft werden darf.

Bei dieser Homologation kann man auch das "Handling" mit einbeziehen. Anderst gesagt: man sagt dieses Fahrzeug kann von Menschen gefahren werden, die einen Führerschein für Fahrzeuge haben, die einfach bedienbar sind. Wenn ein Fahrzeug, dann, bei der Homologation als schwer bedienbar eingestuft wird, dann braucht es einen speziellen Führerschein dafür. Wenn man also einen "normalen" Führerschein für PKW's hat, dann kann man damit nur Fahrzeuge fahren, die einfach bedienbar sind.

Bei den Motorrädern ist es dann so, dass einfach zu handhabende, leichte, Motorräder mit einem Führerschein fahrbar sind, der mit inem, als leicht zu fahrend, eingestuften Motorrad gemacht wurde.

Wenn so ein Motorrad aber extrem schwer und schwierig zu fahren ist, dann braucht es aber einen Führerschein, der nur dann ausgestellt wird, wenn die Leute es gelernt haben, damit umzugehen.

Es darf einfach nicht sein, dass man auf einem grösseren Moped lernt und dann eine Harley fahren darf.


X_FISHX_FISH | http://www.600ccm.info
schrieb am 03.01.17 um 09:38 Uhr:


Ich war in der Schweiz und habe dort die Führerscheinklassen »verloren«, für welche man eine ärztliche Untersuchung vorweisen muss. Sprich: Aus meiner deutschen »Klasse 3« wurde ein Führerausweis mit der Klasse B und BE. Der »50er Führerschein« namens »Klasse 4« wurde zum A1 mit dem Vermerk »45 km/h«. War für mich aus zwei Gründen okay: a) ich weiß das ich die Klassen (C1 und C1E) wiederbekomme wenn ich nach Deutschland zurückziehe und b) der Termin für den Umzug zurück nach Deutschland stand auch schon fest.

Damit ich den schweizerischen Führerausweis bekommen konnte, musste ich meinen »rosa Lappen« abgeben. Daher wundert es mich das du beide Dokumente haben konntest. Hast du den Führerausweis zusätzlich zum schon vorhandenen Führerschein gemacht?

Für alle anderen soll die Harmonisierung endlich (!) für einen einfachen Austausch in das benötigte nationale Dokument ohne Verlust der Klassen sorgen. Deine Beispiele zeigen, das dies dringend notwendig ist - und wohl aktuell auch noch immer nicht ganz rund läuft. In der Schweiz bleibt es wohl dabei: Wer die Klasse 3 hatte, der braucht: »Bei den Führerscheinklassen C1, C, D, D1 oder BPT bzw. der Klasse 3 ist ein medizinisches Attest notwendig, zwar von einem Vertrauensarzt«. Quelle: www.comparis.ch

Die Idee von dir das die Maschinen abhängig von der notwendigen Fähigkeit zum Bedienen bzw. Führen kategorisiert werden sollen hat was. Gefällt mir. Aber das wird dann von solchen Leuten ausgehebelt, welche ich z.B. gestern vor mir hatte: Es ist der 2. Januar und es fallen 2 cm Schnee - und die Straßen versinken im Chaos. So 200 Meter vor mir kam ein Kleinwagen eine sanfte Steigung nicht mehr hoch. Ich vermute Sommerreifen oder völlig abgefahrene Winterreifen. So kämpfte der Fronttriebler mit dem Untergrund um sich dann um 90° zu drehen und rückwärts (!) der einfachen Physik folgend in die Böschung zu gleiten. Interessante Muster durch die Reifen zeichneten sich auf der schneebedeckten Fahrbahn ab. Der Fahrer konnte das Fahrzeug ohne fremde Hilfe dann langsam wieder herausfahren, stellte sich dann jedoch fatalerweise mit einem Vorderrad auf den Grünstreifen - somit war dank Differenzial und einem durchdrehenden Rad die Fahrt beendet.

Ein Kleinwagen. Vom Fahrzeuglenker nicht entsprechend der Witterung bedient... Wer so was nicht hinbekommt, was darf der dann führen? Oder nimmt man ihm nach einer solchen Aktion die entsprechende Kategorie wieder ab und er muss Bus und Bahn oder Fahrrad fahren?

Bilanz heute früh: Bayern 3 meldet über 100 Unfälle am gestrigen Tag, meist zum Glück nur Blechschäden. Leider sind nicht alle Unfälle so verlaufen das es euphemistisch mit »glimpflich« umschrieben werden kann.

Das führt dann irgendwie wieder zur Homologation der Klassen und dem Versuch beim Motorrad die hohen Unfallzahlen der jungen Fahrer nach unten zu drücken. Leider zeigen die Statistiken auch, dass Fahrer von Leichtkrafträdern (maximal 11 kW und maximal 120-130 km/h) entweder aufgrund der hohen Risikobereitschaft oder mangelnder Praxis Verunglücken. Wie viele der Unfälle auf Fehlverhalten des Fahrers des gegnerischen Fahrzeugs zurückzuführen sind? Das taucht in den Zahlen natürlich nicht auf. Ist er nun gestützt und dann in den Gegenverkehr gerutscht? Oder hat ein überholendes Fahrzeug das Kraftrad übersehen und so den Unfall provoziert? Das sagen die nackten Zahlen nicht.

Die Führerscheinklassen beziehen sich ja auf die Art der Fahrzeuge. Unverständnis bleibt dann jedoch beim PKW: Beim Motorrad sind über 35 kW zu viel. Der Fahranfänger mit Klasse B darf jedoch - zumindest theoretisch - sofort in einen Bugatti Veyron steigen. Da es den jedoch nicht zum üblicherweise ausgezahlten Salär eines Auszubildenden gibt, muss eben ein M3 (E36) herhalten (ja, sehr viel Klischee - aber durchaus realistisch). Ab 3 Liter Hubraum geht's mit mindestens 210 kW los. Ja, mit 8'000 Euro noch immer teuer genug, aber machbar. Da gibt's dann kein Limit (außer die Eltern intervenieren noch einmal so lange Sohnemann noch die Füße unter den Esstisch streckt).

Hier wird aber sicherlich auch längerfristig kein Stufenführerschein mit Leistungsbegrenzung analog zu den Motorradkategorien kommen. Da bin ich mir sehr, sehr sicher.


SebSeb
schrieb am 10.06.17 um 18:02 Uhr:


Ich habe meinen A2 Führerschein am 24.05.2017 bestanden. Ich wollte mir die Kawasaki Z800e kaufen wurde aber vom Händler drauf hingewiesen das ich es nicht mit meinen Führerschein fahren kann ? Verstehe nur Bahnhof


X_FISHX_FISH | http://www.600ccm.info
schrieb am 10.06.17 um 18:09 Uhr:


Hallo Seb,

eine ungedrosselte (!) Z800e darfst du nicht führen. Aber die auf 35 kW gedrosselte Z800e darfst du führen, sie erfüllt die Vorgaben des A2. Das müsste der Händler eigentlich wissen und auch gerne die Drossel einbauen (schließlich kann er damit ja Geld verdienen).

Es ist nicht mal die Drossel bzw. das Drosselkit von Alphatechnik notwendig, Kawasaki bietet selbst eine Drosselung der Z800e auf 35 kW an (war jedenfalls 2013 noch so).

Oder hat sich da dein Händler vertan und ist von der Z800 ohne »e« am Ende ausgegangen?

Hast du eine gebrauchte Maschine beim Händler angeschaut?

Grüße, Martin


SebSeb
schrieb am 12.06.17 um 20:40 Uhr:


Servus,

ja, erstmal hies er von ihm das ich meinen Führerschein erst nach dem 01.01.2017 bestanden habe und es nicht möglich ist. letzt endlich hat sich heraus gestellt das es eine Z800 ist die aber auf 35 KW gedrosselt wurde. *Lach. Ich dankle für die Info

Gruß ✌


TreuyTreuy
schrieb am 03.05.18 um 19:33 Uhr:


Also ich bin froh das ich meine CBR 600 RR noch fahren darf, weil ich auf die frage der Seketrärin meiner Fahrschule "Was willst du zuerst machen? Auto?" mit einem klaren Nein geantwortet habe.
Nebenbei: Sehr schön geschriebener Beitrag


Mfg Treuy


X_FISHX_FISH | http://www.600ccm.info
schrieb am 04.05.18 um 12:37 Uhr:


Das heißt es gibt dieses Jahr noch den A? Und dann fliegt die Drossel raus?


treysistreysis
schrieb am 09.08.19 um 15:01 Uhr:


@John
Deine Probleme rühren von ganz anderer Stelle, zumal die Schweiz kein EU-Land ist, und es deswegen schon Unterschiede gibt.
Ärger gab es bei dir mit dem Schweizer Führerausweis, weil du beim Lernfahrgesuch gelogen hast: dort wird gefragt, ob du einen ausländischen Führerschein hast. Damit soll eben verhindert werden, dass man sowas macht, was du getan hast. Im Übrigen hättest du auch die 7,5-Tonnen behalten können auf dem Schweizer Ausweis. Du hättest halt den Gesundheitstest machen müssen. Mein Vater hat alle Erlaubnisse behalten, basierend auf einem deutschen Auto-Führerschein von 1969 (keine Ahnung, wie die Klassen damals hießen).


X_FISHX_FISH | http://www.600ccm.info
schrieb am 10.08.19 um 11:13 Uhr:


Hallo treysis, vielen Dank für die Ergänzung zum Kommentar von John.

Deine Ausführungen kann ich bestätigen. Ich habe damals auf den Übertrag der anderen Klassen (mehr als Klasse 3 bzw. B) verzichtet weil mir das Strassenverkehrsamt auch den Gesundheitstest erklärt hat – und das ich die Klasse in Deutschland nicht verlieren werde wenn ich sie nicht umschreiben lasse.

So ist es dann auch gekommen: Rückkehr nach Deutschland, wieder den deutschen Führerschein ausstellen lassen und schon war wieder alles da (und moch mehr, wegen der Umschreibung der alten Klasse 3 auf die neuen Klassen).


FelixFelix
schrieb am 12.03.23 um 22:18 Uhr:


Danke für die Aufklärung. Eine der wenigen die man finden kann. Ich habe eine gedrosselt Gsxr bei mir stehen und darf sie wegen den genannten 2kw nicht fahren. Jetzt Stelle ich mir die Frage ob das nicht Altersdiskriminierung ist. Ich kann ja schließlich nichts dafür, das ich erst jetzt 18 werde.


X_FISHX_FISH | http://www.600ccm.info
schrieb am 13.03.23 um 08:03 Uhr:


Hallo Felix,

die Altersdiskriminierung ist eher der GSXR gegenüber: die kann ja nichts dafür das jeder damals »100 PS« (oder mehr) lesen wollte.

Ärgerlich bleibt es, ist aber leider nicht zu ändern. Also entweder noch zwei Jahre stehen lassen und/oder eine Maschine mit ungedrosselt maximal 70 kW suchen.


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Datum: 27.12.2016
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