Auch wenn es regelmäßig im Internet wieder jemand in einem Forum postet ist die Zulassungsbescheinigung Teil II (»Fahrzeugbrief«) kein Eigentumsnachweis. Da ich vor wenigen Tagen erneut eine kleine Diskussion diesbezüglich in einem Forum hatte, habe ich einfach mal den Teil II aus dem Ordner gezogen und fotograpixelt.
Siehe da: In Feld C.4c der Zulassungsbescheinigung Teil II ist klar und deutlich zu lesen »Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen«. Dies ist und bleibt die zivilrechtliche Situation beim Fahrzeugerwerb. Weiter unten dazu mehr.
Damit man es noch deutlicher sehen kann habe ich das zweite Bild entsprechend bearbeitet und die nicht relevanten Informationen grau »ausgeblendet«.
Die gängige Praxis in Deutschland ist, dass man das Fahrzeug nur mit vollständigen Papieren verkauft. Sprich: Man hat Die Zulassungsbescheinigung Teil I und II und dazu kann ein schriftlicher Kaufvertrag dazukommen. Für den Kaufvertrag gibt es jedoch keinen Formzwang, das Geschäft »per Handschlag« nach mündlicher Übereinkunft ist also auch zulässig. Soweit ist ja auch alles in Ordnung. Was aber wenn nicht der Eigentümer sondern jemand anderes das Fahrzeug verkauft?
Daher einfach mal ein fiktives Beispiel: Der Verkäufer Hänschen Blau hat beide Teile der Zulassungsbescheinigung in seinen Besitz gebracht und bietet das Fahrzeug dem Käufer Ernst Gutgläubig an. Der liebe Ernst geht davon aus das Hänschen Blau das Fahrzeug verkaufen darf da er ja schließlich den Teil II in seinem Besitz hat.
Dabei gehört das Fahrzeug Hannelore Baldwiedersingle, sie ist Eigentümer des Fahrzeugs und ihr Name steht auch in der Zulassungsbescheinigung Teil II. Eigentümer ist somit die (Noch-)Freundin von Herr Blau.
Ernst Gutgläubig gibt Hänschen Blau die 8'999 € und erhält dafür die beiden Teile der Zulassungsbescheinigung. Leider hat Herr Gutgläubig nun nicht das Eigentum am Fahrzeug erworben, denn Herr Blau hatte gar nicht das Recht das Fahrzeug zu übereignen. Das Fahrzeug ist noch immer Eigentum von Frau Baldwiedersingle.
Soweit alles klar? Gut. Ändert sich daran etwas wenn der Käufer schnell zur Zulassungsstelle läuft und seinen Namen eintragen lässt?
Herr Gutgläubig ist sehr schnell unterwegs. Er hat sich die Papiere geschnappt und ist noch am gleichen Tag auf dem kürzesten Weg zur Zulassungsstelle gefahren. Er lässt seinen Namen in die Papiere eintragen und erhält entsprechend korrigiert die beiden Teile der Zulassungsbescheinigung ausgehändigt.
Trotzdem ist er nicht Eigentümer des Fahrzeugs, denn es kamn kein rechtsgültiger Verkauf zustande. Auch wenn sein Name nun in den Papieren steht.
Ich hoffe damit ist auch deutlich geworden das der Name in den Papieren nicht zwingend den Eigentümer des Fahrzeugs ausweist.
Ansonsten hätte wohl auch jeder KFZ-Händler große Probleme. Schließlich lässt er nicht alle von ihm angekauften Gebrauchtwagen auf seinen Namen zu. Obwohl noch der Name von jemand anderem in Teil II steht ist er als Händler tatsächlich der Eigentümer des Fahrzeugs – sofern der Verkauf des Fahrzeug rechtsgültig war und nicht irgendwo eine Hannelore Baldwiedersingle ihr Eigentum (das Fahrzeug) verzweifelt sucht.
Zur Klärung ein paar Begrifflichkeiten, welche beim Fahrzeug beziehungsweise dem Zulassen und dem Betrieb davon Anwendung finden:
»Ja, aber der Besitzer ist immer die Person, welche als Halter in der Zulassungsbescheinigung steht!«
Darum habe ich für das Bild den Teil II von meinem PKW genommen: Es fährt also nur der Herr »Europcar« damit herum und gibt es nie aus seiner Hand?
Der Eigentümer ist nicht zwangsläufig der Besitzer und er muss nicht identisch mit dem Fahrzeughalter und dem Versicherungsnehmer sein.
Beliebt bei 125ern und dem ersten Fahrzeug eines Führerscheinneulings: Die Versicherung läuft via Zweitfahrzeugregelung auf einen Elternteil oder auf den Bruder. Manchmal wird dann einfach das Fahrzeug auch auf diese Person zugelassen, sie steht also in Teil I und II. Auch dann, wenn sich der Nachwuchs das mühsam mit Zeitungsaustragen selbst erarbeitete Geld für den Kauf hingelegt hat.
Rechtlich gesehen ist er also der Eigentümer des Fahrzeugs (da er es gekauft hat). Als Halter in Teil I und II steht aber jemand anderes drin und auch Versicherungsnehmer ist nicht er selbst.
Trotzdem ist und bleibt es sein Eigentum – was er hoffentlich auch nachweisen kann wenn wider Erwarten die Eltern das Fahrzeug dann verkaufen wollen... Was laut Foren wohl immer wieder vorkommen soll?
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Datum: | 20.01.2018 |
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Kommentare
Torsten | http://www.motorrad-tour-online.de
schrieb am 28.01.18 um 11:05 Uhr:
Schön beschrieben die Unterschiede. Hast dir Mühe gemacht.
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 28.01.18 um 11:58 Uhr:
Ich hoffe es kommt bei der Leserschaft gut an und endet nicht als »TL;DR« (»too long; didn't read«) bei der Zielgruppe.