Die Hauptuntersuchung (HU) wird schon länger nicht mehr zurückdatiert. Trotzdem halten sich wacker diverse Gerüchte und Meinungen rund um das Thema »HU überziehen« und die möglichen Folgen davon. Warum sich so lange Mythen und Märchen rund um die Thematik ranken können ist mir ein klein wenig schleierhaft. Denn schließlich wird bundesweit bereits seit dem 1. Juli 2012 nicht mehr zurückdatiert wenn man die HU später durchführen lässt als es eigentlich vorgegeben war. Die Bundesländer Hessen und Baden-Württemberg haben sogar noch etwas früher die zwangsweise verordnete Rückdatierung abgeschafft.
Wer sein Fahrzeug vor der Änderung zu TÜV, Dekra, GTÜ, KÜS, etc. gebracht hat und den Termin um ein paar Wochen überzogen hatte, der bekam die Plakette – aber das Datum für die nächste Prüfung wurde entsprechend des eigentlichen Termins festgelegt.
Wer also im März 2011 zur HU hätte fahren müssen und erst im April die Prüfung hat durchführen lassen, der musste dann zur nächsten HU im März 2013 antreten.
Wo da der Sinn lag konnte keiner so recht begründen. Vermutlich war auch das der Anlass dafür, dass diese seltsame Regelung abgeschafft wurde – vor mittlerweile rund fünfeinhalb Jahren.
Es wird also nicht mehr zurückdatiert. Läuft die HU im Januar ab kannst du auch erst im Februar oder März die HU durchführen lassen bekommst dann in zwei Jahren den nächsten Termin für die HU für Motorrad oder PKW in die Zulassungsbescheinigung Teil I gestempelt und das entsprechende Siegel auf dem hinteren Kennzeichen.
Auch das hat sich beim PKW geändert: Da die AU seit Januar 2010 obligatorischer Teil der HU ist, gibt es für den PKW auch schon seit acht Jahren keine sechseckige Plakette mehr für das vordere Kennzeichen.
Ganz salopp formuliert: »Zwei Monate über dem Termin sind erlaubt«. So habe ich dies seit der Änderung 2012 mit PKW und Motorrad immer gehandhabt. Zwei Beispiele, zunächst meine Yamaha XJ 600 S. Aus August wurde dann September, ich habe also einen Monat »überzogen«.
Wobei ich genau genommen nicht mal einen Monat überzogen habe. Eigentlich sind es nur zwei Tage gewesen (2. September statt 31. August).
Trotzdem verlängert sich die Frist für die nächste HU entsprechend um einen Monat bis September statt August.
Bei meiner BMW sind es im vergangenen Jahr zwei Monate geworden. Der nächste HU Termin ist daher im Juli '19 statt im Mai '19:
Zwei Monate können legal und ohne Folgen überzogen werden. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten bei der HU und es ist auch keine mit Kosten behaftete Ordnungswidrigkeit sollte man kontrolliert werden.
Damit wären wir dann schon beim nächsten und letzten Punkt: Den Folgen wenn man sich nicht an die Spielregeln hält und mehr als zwei Monate überzieht.
Zwei Monate dürfen also überzogen werden ohne das es irgendwelche negativen Folgen hat. Aus Mai kann also Juli werden, siehe am Beispiel von meiner BMW oben.
Erst ab dem 3. Monat wird es teurer Man muss jedoch zwischen den Kosten bei der HU selbst und einer Verkehrskontrolle unterscheiden. Daher ein neues Beispiel mit Daten die einfach nachzuvollziehen sind:
Was immer wieder hinterfragt wird: »Muss ich beim TÜV dann auch das Bußgeld bezahlen?«. Nein. Denn der TÜV (oder jede andere Prüforganisation) ist nicht die Polizei. Daher führen sie keine allgemeine Verkehrskontrolle durch und stellen auch keine Ordnungswidrigkeit fest.
HU Gebühren beim TÜV Süd[1] (für Baden-Württemberg) | |
---|---|
PKW (nur HU) | 56,60 € |
PKW (nur HU) mit Überschreitung von mehr als 2 Monaten → 20% Aufschlag auf die HU-Gebühr |
67,92 € |
PKW (HU und AU) | 102,20 € |
PKW (HU und AU) mit Überschreitung von mehr als 2 Monaten → 20% Aufschlag auf die HU-Gebühr, AU-Gebühr bleibt unverändert |
119,52 € |
Krad (nur HU) | 42,40 € |
Krad (nur HU) mit Überschreitung von mehr als 2 Monaten → 20% Aufschlag auf die HU-Gebühr |
50,88 € |
Krad (HU und AU) | 67,10 € |
Krad (HU und AU) mit Überschreitung von mehr als 2 Monaten → 20% Aufschlag auf die HU-Gebühr, AU-Gebühr bleibt unverändert |
75,58 € |
Bezüglich der Kosten für die AU ist noch anzumerken das diese vom verwendeten Prüfverfahren abhängt. Unterschieden wurde zwischen »mit Endrohrmessung« und »per OBD« (On Board Diagnose). Seit 1. Januar 2018 wird ausschließlich wieder die Endrohrmessung verwendet. Der Anlass: Die diversen Fahrzeuge mit »Schummelsoftware« hatten wohl auch bei der OBD-Ausgabe entsprechend gemogelt. Also werden wieder bei allen Fahrzeugen per Endrohrmessung die tatsächlichen Werte ermittelt[2].
Der Aufschlag in Höhe von 20% wird nur auf die HU erhoben. Die Gebühr für die AU bleibt somit trotz Überziehen von mehr als zwei Monaten unverändert.
Separat zu betrachten sind die Bußen, welche für Ordnungswidrigkeiten erhoben werden. Zunächst eine Tabelle:
Bußgeld bei Kontrolle durch Polizei (vereinfachte Darstellung) | |
---|---|
mehr als 2-4 Monate überschritten | 15 € |
mehr als 5-8 Monate überschritten | 25 € |
mehr als 8 Monate überschritten | 60 € und 1 Punkt |
Die Tabelle ist vereinfacht dargestellt da sie den für PKW- und Kraftradfahrer gültigen Sachverhalt darstellen. Warum ich zunächst die vereinfachte Tabelle hier platziert habe? Weil es im BKatV (Bußgeldkatalog-Verordnung ) differenzierter zugeht. Auszug aus »Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat)«[3]:
Lfd. Nr. | Tatbestand | Regelsatz in Euro (€) |
---|---|---|
186.1 | bei Fahrzeugen, die nach Nummer 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um | |
186.1.1 | bis zu 2 Monate | 15 € |
186.1.2 | mehr als 2 bis zu 4 Monate | 25 € |
186.1.3 | mehr als 4 bis zu 8 Monate | 60 € |
186.1.4 | mehr als 8 Monate | 75 € |
186.2 | bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um | |
186.2.1 | mehr als 2 bis zu 4 Monate | 15 € |
186.2.2 | mehr als 4 bis zu 8 Monate | 25 € |
186.2.3 | mehr als 8 Monate | 60 € |
Die Anmerkung unter Nummer 186.1 bezieht sich auf Fahrzeuge, welche gewerblich genutzt werden (z.B. Taxis oder Nutzfahrzeuge). Für den Privatfahrer gilt der untere Teil des Auszugs ab 186.2.1.
Warum keine Punkte in der Tabelle stehen? Im BKat sind keine Punkte sondern nur die Bußen und ggf. Fahrverbote aufgeführt.
Wo die Punkte dann nachvollziehbar zu finden sind? Das ergibt sich aus der Art vom Verstoß. Zwei Beispiele dazu: Wenn Ordnungswidrigkeit nach BKat mit einer Buße von 60 Euro oder mehr geahndet wird und der Verstoß die Gefahr birgt negative Auswirkungen auf den Straßenverkehr zu haben und auch andere Verkehrsteilnehmer zu verletzen. Die Abstufung der Punktevergabe sieht wie folgt aus[4]:
Wer also mit einem nicht geprüften Fahrzeug mehr als 8 Monate herumfährt bekommt unterstellt das das Fahrzeug nicht mehr verkehrstüchtig ist und somit auch einen Punkt.
Wer eine Umweltzone ohne die dafür notwendige Umweltplakette befährt zahlt 80 Euro und bekommt keinen Punkt, da niemand gefährdet wird. Gut, jetzt könnte man hier diskutieren ob der Feinstaub nicht doch andere Personen schädigt – aber das ist ein anderes Thema.
Es spricht nichts dagegen den HU Termin um zwei Monate zu überziehen. Statt Januar also März, statt Mai also Juli – alles kein Problem und auch nicht mit Bußen oder erhöhten Kosten bei der HU geahndet. Wer mehr als zwei Monate überzieht bezahlt mehr. Was jedoch laut Forenmeinungen nicht geht: HU Termin im November, Saisonkennzeichen 03-11 und dann erst im April zur HU erscheinen von wegen »Betriebszeitraum muss beachtet werden«.
Was zulässig bei einem Saisonkennzeichen ist: Hat man ein Fahrzeug, welches eigentlich im Dezember die HU hätte aber der Zeitraum vom Saisonkennzeichen diesen Termin nicht abdeckt (beispielsweise 03-11), so ist das Fahrzeug im erstmöglichen Monat des Saisonzeitraums vorzuführen. Hier wird der Betriebszeitraum beachtet da der HU Termin außerhalb des Betriebszeitraums liegt.
Bei einem Betriebszeitraum 03-11 und HU Termin im Dezember liegt ist die Vorführung im März im ersten Monat ohne »vertiefte Prüfung« und somit ohne 20% Aufschlag auf die HU Gebühr möglich.
Wer mit einem Saisonkennzeichen vor dem Ende des jährlichen Betriebszeitraums einen HU Termin hat, muss diesen auch wahrnehmen. Da dieser Fall (bewusste Überziehung um etliche Monate) jedoch in der Praxis vermutlich noch nicht vorgekommen ist habe ich keine belegten Fälle zu dieser Situation gefunden. Wenn da jemand eine Quelle hat oder gar selbst genau dies umgesetzt hat: Bitte einfach unten via Kommentarfunktion melden. Danke.
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Datum: | 28.01.2018 |
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Kommentare
schrieb am 18.04.18 um 10:58 Uhr:
Bzgl. Überziehen des Termins zum Ende des jährlichen Betriebszeitraums: Da passiert genau nix. Da ich seit vielen Jahren immer den TÜV-Termin kurz vor dem Stilllegen des Fahrzeugs hatte und die Inspektion zum Anfang der Saison und somit zwei Werkstatttermine benötigte, habe ich das dieses Jahr zusammengelegt. Ich habe dasselbe gezahlt wie immer und hatte auch ansonsten keine Probleme.
VG