Beim Umschreiben vom alten Kombination Fahrzeugbrief und -Schein auf die neue Zulassungsbescheinigung Teil II und I ist bei einem der Vorbesitzer meiner BMW R 1150 GS die Nummer der EG-Typgenehmigung im Feld K einfach durch ein »–« ersetzt worden.
Warum konnte niemand nachvollziehen. Weder der Ingenieur beim TÜV noch die freundliche Dame heute bei der Zulassungsstelle. Meine Vermutung: Beim Umschreiben der Papiere wegen der Eintragung der Drosselung war das Feld K einfach gestrichen worden.
Im Endeffekt war es eine Kleinigkeit, welche schnell korrigiert werden konnte – aber der Weg dorthin war lang und beschwerlich.
Wer sich in seiner Abneigung der Bürokratie gegenüber bestätigt fühlen will beginnt bei »Der lange Weg« zu lesen und kann gemeinsam mit mir leiden. Wer am Boden der Büchse der Pandora noch immer die Hoffnung schimmern sieht nimmt »Die heutige Aktion« als Startpunkt.
Es war der 6. April 2018. Ein sonniger Tag, ich bin frohen Mutes und nehme mir vor heute Dekra und eventuell auch noch den TÜV zu belästigen. Ich möchte schließlich wieder die Nummer der EG-Typgenehmigung im Feld K eingetragen haben. Im Rucksack habe ich alle Papiere meiner BMW mit dabei, auch den ersten Brief und die entwertete Zulassungsbescheinigung Teil II.
Dem Aufsuchen der Prüforganisationen waren ein paar Telefonate vorausgegangen. Ich hatte mich auch noch versucht im Internet zu gleichen Problemen einzulesen, aber anscheinend bin ich der Einzige der sowas in seinen Papieren finden musste oder überhaupt darauf aufmerksam wurde – und alles nur wegen neuer Reifen.
Erst als ich die in der UBB des Reifenherstellers vermerkte Nummer der EG-Typgenehmigung mit der meiner BMW vergleichen wollte, fiel mir das Fehlen eben dieser Angabe im Feld »K« auf.
Somit mal eben rund vier Stunden verplempert und ein paar Kilometer mit dem Motorrad abgespult – ohne etwas erreicht zu haben.
Heute sind auch wieder knapp 3 Stunden (inklusive Hin- und Rückfahrt) dafür flöten gegangen die Angabe korrigieren zu lassen. Aber das man lange bei der Zulassungsstelle sitzen muss weiß ich ja schon, die Erfahrung habe ich in den vergangenen Jahren bei Ummeldungen und Änderungen der Papiere aufgrund von Eintragungen oft genug sammeln müssen.
Daher auch entsprechend meine Planung: Nummer ziehen und dann »erstmal zu Penny« und einkaufen. Bei der Rückkehr war ich jedoch etwas ernüchtert. Nur 10 Nummern waren inzwischen aufgerufen worden, dabei waren rund 30 Minuten vergangen. Bei der Geschwindigkeit sind bis 12:30 Uhr nur die Nummern bis zur 110 aufgerufen worden – wenn alles absolut wie geplant verläuft.
So schlecht lag ich mit meiner Schätzung nicht, um 12:14 Uhr wurde meine A106 auf dem großen Bildschirm angezeigt. Ich schilderte kurz mein Anliegen und anschließend wurde sich beraten was zu tun ist. Schnell war den beiden Beteiligten auf der anderen Seite des Tresens klar: »Wir tragen die Nummer ein, das kostet Sie nichts«.
Fünf Minuten nachdem ich aufgerufen bin sitze ich wieder im Auto. Es hat zwischendurch wohl ordentlich geschüttet, die Straßen sind nass und der einstmals gleichmäßig verteilte Blütenstaub ist in Unordnung geraten. Am Samstag war das Gefährt erst in der Waschstraße, das war dann wohl für die Katz'.
Aber das ist kein wirkliches Problem. Meine Gedanken sind bei der Nummer A130, welche neben mir saß. Noch 11 Minuten, dann müssen sie so bei A 110 angekommen sein. A130 darf wohl morgen noch einmal kommen und eine neue Nummer ziehen und erneut geduldig warten?
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Datum: | 23.04.2018 |
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Kommentare
Martin
schrieb am 15.07.20 um 08:11 Uhr:
Dank neuer Reifenfreigaben die seit 2020 gekommen sind stehe ich nun vor den selbigen Problem. Keine EG-Typgenehmigung weil sie durch einen Strich ersetzt worden ist. Laut Zulassungsstelle wäre dies nicht nötig, habe versucht den das zu erklären das ohne das Feld K kein Reifen eingetragen werden kann. Sie haben mir per E-Mail eine Bestätigung geschickt mit der EG-Typgenehmigung sowie eine Telefonummer für den TÜV bei Rückfragen. Da es aber ein Zulassungsfehler ist werde ich dieses direkt nach dem mein Moppet TÜV hat über die Beschwerdestelle über das KBA einsteuern. PS. mein letztes Motorrad war seit der ersten Zulassung nach Schlüsselnummer nicht das was es gewesen ist, es wurde eine Falsche Schlüsselnummer eingegeben. Fehler machen kann jeder aber dieses nein wir haben nichts falsch gemacht, wir machen das nicht, geht absolut nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Martin
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 15.07.20 um 20:18 Uhr:
Ich hatte hinterher in einem Forum die Diskussion ob man nicht hätte jeden Reifen aufziehen dürfen. Wenn das Fahrzeug laut Papieren keine EG-Typgenehmigung hat und es auch nicht nach StVZO zugelassen ist, was gilt dann?
Aber das ist wohl eine Frage, welche man besser nicht stellt.
Geht es bei dir auch um eine BMW oder um ein anderes Gefährt?
Martin
schrieb am 15.07.20 um 22:45 Uhr:
Bei mir geht es um eine Kawasaki ZX-6R 2002.
Die Genehmigung haben sie bei einen der Vorbesitzer als dieser sie gedrosselt hat einfach gestrichen, nach dem Entdrosseln aber nicht wider eingetragen.
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 16.07.20 um 06:53 Uhr:
Also wie bei mir bei meiner BMW: Drosselung und dann die Typgenehmigung gestrichen. Dabei steht die Nummer sogar auf dem Aufkleber, welchen man mit dem Drosselsatz bekommt.
Zumindest bei Alpha Technik ist das so (und wird wohl auch bei anderen so sein). Korrekt wäre es gewesen die Nummer bleibt drin und in Feld 17 wird von »K« auf »A« geändert.
K – »konform« – das Fahrzeug hat eine EG-Typgenehmigung (CoC) oder eine ABE (Zulassung nach StVZO).
A – »abweichend« von der Typgenehmigung sind Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden, welche in die Fahrzeugpapiere eingetragen wurden
E – »Einzelabnahme« – das Fahrzeug entspricht keiner Typgenehmigung und wurde von einem Sachverständigen durch eine Einzelabnahme für den öffentlichl. Straßenverkehr abgenommen.
Bei älteren Fahrzeugen ist dies häufiger anzutreffen. Denn vor 01.03.07 wurde das nach 18 Monaten ununterbrochener Stillegung die Einzelabnahme fällig (»Vollgutachten«).
Z – Fahrzeug aufgrund einer »Zulassungsbescheinigung« aus einem anderen Mitgliedstaat zugelassen, wenn die technische Fahrzeugbeschreibung unvollständig war. Sollte nur noch Fahrzeuge ohne EG-BE betreffen, alle neueren Fahrzeuge haben ja ein CoC.
Bei mir ist noch immer ein »A« drin. Passt aber, inzwischen sind ja auch Stahlflexbremsleitungen verbaut.
Till
schrieb am 09.09.20 um 17:24 Uhr:
Hallo X-FISH und Martin,
vielen Dank erst einmal für das Teilen Eurer Erfahrungen. Ich kann mich Martin nur anschließen, beim Wunsch einen neuen Reifen auf meine BMW F 650 GS Dakar von 2002 aufzuziehen wies mich der freundliche Reifenhändler darauf hin, dass letztes Jahr die entsprechende Änderung im Verkehrsblatt kommuniziert wurde und das Thema EG-Typgenehmigung, mit dem ich mich vorher noch nie auseinandergesetzt hatte, plötzlich interessant wird. Viel Unwissen bzw. Halbwissen bei Reifenhändler, Dekra-Sachverständigem und Zulassungsstelle meines neuen Wohnortes später habe ich jetzt einen Plan, bei dem nur noch die Zulassungsstelle meines alten Wohnorts (ich habe das Kennzeichen behalten) noch mitspielen muss. Da ich alles anhand aller Zulassungsbescheinigungen Teil II der Vorbesitzer, EWG-Unbedenklichkeitsbescheinigung von 2002 und allen HU/AU-Gutachten lückenlos nachweisen kann, hoffe ich auch auf die Einsicht der Zulassungsstelle, wie in X-FISH's erfolgreicher Aktion beschrieben.
Bei mir scheint es ähnlich gelaufen zu sein, dass beim Anmelden der gebraucht gekauften BMW vor 7 Jahren, die entsprechenden Felder in Zulassungsbescheinigung Teil I und II nicht richtig ausgefüllt, d. h. eine Technische Änderung (ein A in Feld 17) vermerkt wurden. Ich kann mich vage noch daran erinnern, dass die Verwaltungsbeamtin da offensichtlich Probleme hatte und etwas vor sich hingemurmelt hat. Damals verstand ich noch nicht, welche Auswirkungen das haben könnte.
Reifenhändler hat gesagt: "Fragen Sie lieber bei nem Sachverständigen nach, nicht dass es zu Problem kommt." Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen (meine ist am 30.12.2019 ausgestellt worden, also nach der Bekanntgabe im Verkehrsblatt) würden nur noch Empfehlungen sein und nicht mehr verbindlich gelten. Selbst als ich die (mündliche) Bestätigung von diesem einen Dekra-Sachverständigen hatte war er noch skeptisch.
Dieser eine Dekra-Sachverständige hat mir gesagt: "Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers liegt vor, kein Problem, können Sie aufziehen."
Die Reifen sind drauf, Ende September fahre ich zur HU. Mal sehen, ob es da noch einmal zu Problemen kommt. Die Zulassungsstelle meines alten Wohnortes ("Kennzeichenführende Zulassungsstelle") habe ich per E-Mail mit dem Sachverhalt kontaktiert. Mal sehen was die mir antworten. Ich werde berichten.
@Martin, X-FISH: Eine sehr nette und kompetente Frau bei der Zulassungsstelle (laut ihrer Aussage 40 Jahre im Beruf) sagte mir noch, dass eine Drosselung eine technische Änderung ist. Ich hatte dann explizit nachgefragt, ob man so eine technische Änderung rückgängig machen könne. Sie sagte mir, dass das Rückgängigmachen nach einer technischen Änderung nicht mehr möglich sei und man fortan also auch nie mehr die EG-Typgenehmigung eintragen lassen könne. - In meinem Fall trifft das nicht zu, weil meine BMW nie gedrosselt war. Bis zum Ausstellen meiner Zulassungsbescheinigung stand die EG-Typgenehmigung und das K in Feld 17 schließlich auch noch in der Zulassungsbeschenigung des Vorbesitzers...
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 09.09.20 um 18:08 Uhr:
Hallo Till,
eigentlich ist alles ganz einfach – eigentlich... Aber es gibt Menschen, die es einem leider kompliziert machen.
Die Aussage der netten Frau ist leider nicht korrekt. Oder sie hat sich ungeschickt ausgedrückt. Was wohl stimmt: Auch wenn das Fahrzeug wieder in den ursprünglichen Zustand umgerüstet wird, beispielsweise wenn die Drossel entfernt wird, bleibt im Feld 17 das »A« erhalten. Man bekommt also kein »K« (für »konform«) zurück. Die Begründung die ich dafür genannt bekommen habe: »Es wurde ja 2x etwas verändert«. Daher steht zwar auch »Rückrüstung in Originalzustand« mit drin wenn die Drossel ausgebaut wurde, aber da ja »umgebaut« wurde sei das Fahrzeug nicht mehr »konform«. Spielt aber auch keine Rolle, ist ja nur ein nationaler Code.
Allerdings muss im Feld K die EG-Typgenehmigung eingetragen bleiben. Es ist ja der Sinn von Feld 17 anzugeben ob das Fahrzeug noch konform ist oder ob es abweichend (»A«) ist.
Damit wären wir dann in deinem Fall bei »vor 7 Jahren«. Wenn nicht gleichzeitig eine Änderung eingetragen wurde gab es keinen Grund ein »A« in Feld 17 zu vermerken.
Ist bei dir ein Strich im Feld K oder ist es einfach leer?
Bei meiner Triumph 800 habe ich vor dem Ummelden die anderen Federn und die Herstellerfreigabe von Triumph für den Reifen (110 statt 100 vorne) vom Prüfingenieur abnehmen lassen. Das steht jetzt fix drin. Herstellerfreigaben vom Motorradhersteller müssen noch akzeptiert werden. Reifenfreigaben und UBB vom Reifenhersteller nicht mehr. Wie das in ein paar Jahren dann aussieht werden wir alle hoffentlich noch erleben.
Reifenfabrikatsbindung hat die Triumph 800 keine. Ob mir in Frankreich, Schweiz oder Österreich ein Wisch von Triumph mit dem 110er Reifen vorne weitergeholfen hätte? In Frankreich hätten sie es evtl. gar nicht lesen können? Das ist jetzt drin. Die EG-Typgenehmigung bzw. die Nummer ebenfalls – und ein »A« in Feld 17.
Nebeneffekt vom »A«: Der Teil II muss nicht mehr neu ausgestellt werden wenn eine Änderung am Fahrzeug vorgenommen wird. Das kommt nur in Teil I und in die Datenbank vom KBA.
Exkurs zum PKW: Fehlt der Eintrag im Feld K lassen sich keine Zubehör-Alus montieren... Die beziehen sich in der ABE immer auf die EG-Typgenehmigung (bei neueren Fahrzeugen) oder auf die KBA-Typnummer (bei älteren Fahrzeugen mit Zulassung nach STVZO).
Till
schrieb am 09.09.20 um 19:53 Uhr:
Hallo X-FISH,
Danke für die zusätzliche Erläuterung. Es ist gut möglich, dass die nette Frau der Zulassungsstelle sich in diesem Punkt korrekt ausgedrückt hat, ich es aber nicht ganz richtig verstanden habe. Aber dann ist das noch ein Grund mehr, der dafür spricht, dass die EG-Typgenehmigung wieder eingetragen werden kann.
Bei Feld K steht bei mir ebenfalls ein "-" (Strich), wie eingangs von Dir beschrieben.
Ich ergänze die ganze Diskussion mal etwas um die Reifenumrüstungsthematik aus dem Verkehrsblatt 15/2019 vom 15.08.2019.
Die EU-Typgenehmigung ist nun so wichtig, weil sie Grundlage für die weitere Vorgehensweise ist. Inbesondere entfällt die eingetragene Reifenfabrikatsbindung, wenn eine EU-Typgenehmigung vorliegt.
Mitas, und auch andere Hersteller, beschreiben das so (https://www.mitas-moto.com/de/reifenfreigabe):
"Motorräder mit EU-Typgenehmigung
Fall 1: Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung (die Mehrheit der Fahrzeuge ab BJ 2000)
Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Hersteller."
In meiner Zulassungsbescheinigung Teil I steht 90/90-21 54S (vorne) und 130/80-17 65S (hinten). Nur am Rande: 2002 stand übrigens zusätlich im Fahrzeugbrief die gleichen Parameter, allerdings mit dem Geschwindigkeitsindex T. Da T aber höherwertiger als S ist, also für höhere Geschwindigkeiten zugelassen ist, spielt das bei der heutigen Praxis keine Rolle mehr.
Die Reifen, die neu montiert sind haben folgende Dimensionen, 90/90B21 54T und 130/80B17. Der Teufel steckt hier im Detail. Vor dem Felgendurchmesser 21 und 17 Zoll steht nicht der - (für Diagonalreifen), sondern ein B (für "bias-belted"). Der freundliche Reifehändler wies mich daraufhin, dass ich darauf achten müsse, weil dies ja nun nicht mehr die gleiche Bauart sei. Danke an dieser Stelle an den Reifenhändler, aber offensichtlich kennt der Profi sich auch nicht mit den Details aus. Mittlerweile durch meine Recherche selbst angehender "Profi" habe ich herausgefunden, dass bias-belted oder "Diagonal-Gürtelreifen" genannt, eine besonders stabile Variante des Diagonalreifens ist. Frag mich nicht, ob eine Variante eine Vergleichbarkeit bei der Bauart zulässt oder nicht - ich hoffe ja. Nach meinem Verständnis ist B also besser als "-" und ich hoffe der Sachverständige sieht das auch so. Auf solche Details hat der eine Dekra-Sachverständige, den ich gefragt hatte, zumindest nicht geachtet.
"Fall 1b: Geänderte Reifengröße, die innerhalb der original eingetragenen Reifengrößen liegt"
Trifft in meinem Fall nicht zu, weil die neuen Reifen dieselbe Größe haben.
"Fall 1c: Geänderte Reifengröße oder geänderte Reifenbauart"
Hier taucht die Reifenbauart das erste Mal auf. Wenn ich die Neuregelung korrekt auslege müsste also für die von mir gewählten Reifen eine Begutachtung durchgeführt werden. Vom Reifenhersteller gibt's dazu die aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 30.12.2019. Wieso das noch Unbedenklichkeitsbescheinigung und nicht Service-Information heißt, wie von Mitas und anderen Herstellern beschrieben, weiß ich nicht. Auf dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung steht allerdings, dass für den Reifentyp eine Typgenehmigung erteilt worden sei und wenn das Fahrzeug ansonsten dem genehmighten Zustand entspreche, die Betriebserlaubnis nicht erlische und keine Anbauabnahme erforderlich sei.
"Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung"
Es darf nur das aufgezogen werden was in den Zulassungsdokumenten steht oder eben eine Anbauabnahme muss durchgeführt werden
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 10.09.20 um 00:15 Uhr:
Ich habe Google ziemlich gequält bis ich das gefunden habe was ich finden wollte: Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II – Stand: März 2019, ist ein .pdf.
Auf Seite 17 ist angegeben was im Feld K zu stehen hat (und wann). Wenn das Fahrzeug nach EG-Typgenehmigung zugelassen war muss auch wieder die Nummer der EG-Typgenehmigung rein. Auch wenn das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt war (für weniger als 7 Jahre – was bei dir ja sicherlich der Fall war) und erst recht wenn keine Änderungen vorgenommen wurden. Kurzum: Bei der Ummeldung beziehungweise Zulassung auf dich hat die Zulassungsstelle es schlicht und ergreifend verbockt. Mit dir wollen sie jetzt das gleiche Spiel machen von wegen »wir können das nicht mehr eintragen« – weil sie dann nicht wissen wie sie es abrechnen sollen und nicht ihre Unterschrift drunter stehen haben wollen. Da der damalige Verwaltungsakt falsch ausgeführt wurde: Du musst dich da jetzt durchbeißen von wegen »Liebe Freunde der Zulassungsbescheinigungen, macht das bitte richtig. Dankeschön.«.
Bei meiner Triumph 800 habe ich darauf geachtet, dass sowohl Diagonal- wie auch Radialbereifung eingetragen wird. Der originale Teil I (vom Vorbesitzer, in Heilbronn haben sie offensichtlich mehr Tinte im Drucker ) ist als erstes Bild zu sehen.
Zweites Bild: Die gleiche Maschine, nun aber mit den Eintragungen von Federn und den 110ern vorne:
Der Eintrag in Feld K ist unverändert, in Feld 17 ist das »A« statt dem »K« drin. Wäre nichts verändert worden wäre da noch das »K« drin.