Der Weg zur Novellierung der Führerscheinklasse und dem Erwerb der neu eingeführten Klasse A2 für Motorräder mit bis zu 35 kW Leistung war lang. Sogar sehr lang, denn bis die »3. Führerscheinrichtlinie« (Richtlinie 2006/126/EG vom 20. Dezember 2006) im Januar 2011 in nationales Recht in Deutschland umgesetzt werden musste, zogen alleine schon 5 Jahre ins Land.
Zwei Jahre später trat am 19.01.2013 das in Kraft, was am 19.01.2011 in Form der überarbeiteten Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) festgeschrieben wurde. Über die Änderungen hatte ich bereits in meinem Blog[1] geschrieben als ich noch eine 125er gefahren habe.
Etwas erschreckend dabei: Noch im November 2012 stritten Fahrlehrer in Foren ab, dass die Novellierung schon amtlich sei. Es sei noch »nichts fest«. Noch erschreckender und viel dramatischer für jene, welche eine Erweiterung auf die Klasse A2 planen ist, dass einige Fahrschulen auf obligatorische Sonderfahrten bestehen, welche gemäß Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) nicht notwendig sind.
Aus diesem Anlass eine hoffentlich leicht verständliche und kurze Zusammenfassung welche Rechte und welche Pflichten bei der Erweiterung auf den A2 gelten.
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Zunächst ein Blick auf einen aktuellen (diese Woche ausgegebenen) Führerschein mit den neuen Klassen AM und A2 auf der linken Seite und natürlich im Vergleich dazu ein vor zwei Jahren ausgestellter Führerschein mit den alten Führerscheinklassen auf der rechten Seite.
Wer die frühere Klasse 3 (deutscher Führerschein) besitzt. Bekommt allerlei Zusätze vermerkt. Wer die Klasse B später erworben hat, bekommt auch noch ein paar Zusätze. Nur wer die Klasse B nach dem 19.01.2013 erworben hat, findet in der Spalte 12 keine Schlüsselnummern.
Damit wären wir auch schon beim ersten Abschnitt, den Schlüsselnummern
Wer den Führerschein vor der einen oder anderen Novellierung erworben hat, verliert beim Umschreiben seines Führerscheins nicht die alte Berechtigung. In einigen Fällen darf er sogar mehr führen als es damals beim Erwerb zulässig war.
Da die neuen Klassen häufig weniger erlauben, wurden Schlüsselnummern eingeführt, welche zum größten Teil international bekannt sind. So erkennt beispielsweise auch ein schweizerischer oder italienischer Beamte bei einer Kontrolle wenn jemand eine Sehhilfe tragen muss. Dabei ist jedoch zu beachten: Zweistellige Schlüsselnummern sind international, dreistellige Schlüsselnummern national.
Hier nun eine kleine, auf den A2 und die alte Klasse 3 bezogene Auswahl der Schlüsselnummern, welche vollständig in FeV Anlage 9[2] zu finden sind:
Schlüsselnummer | Erklärung |
---|---|
01 | Sehhilfe erforderlich |
01.01 | Brille |
01.02 | Kontaktlinse |
02 | Hörhilfe erforderlich |
78 | nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe |
79 | Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen |
79.02 | nur drei- und vierrädrige Fahrzeuge der Klasse AM |
79.03 | nur dreirädrige Fahrzeuge |
79.04 | nur dreirädrige Fahrzeuge mit Anhänger bis 750 kg |
79.05 | Krafträder mit einem Leistungsgewicht über 0,1 kW/kg |
79.06 | Anhänger über 3.500 kg |
79(C1E>12000kg, L<=3) |
Gespann mit über 12 Tonnen. Tatsächlich ist eine obere Begrenzung auf 18,5 Tonnen zul.GG vorhanden. Diese folgt indirekt aus §34 Abs. 4 Nr. 3 StVZO: Doppelachslast bei Achsabstand von weniger als 1 Meter = 11 Tonnen. Daher 7,5 Tonnen (Zugfahrzeug) plus 11 Tonnen sind 18,5 Tonnen. Anmerkung: Eine Doppelachse mit weniger als 1 Meter Abstand zählt fahrerlaubnisrechtlich als eine Achse. Der Zusatz »L<=3« bedeutet, dass solche Fahrzeugkombinationen höchstens 3-achsig sein dürfen. |
96 | Gespanne bis 4.250 kg |
171 | Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste |
174 | alle Zugmaschinen bis 40 km/h |
175 | Kfz bis 25 km/h bzw. 50 ccm |
Anhand der Tabelle lassen sich die Ausnahmeregelungen aufgrund des Erwerbs der jeweiligen Klasse vor dem 19.01.2013 beim oben abgebildeten Führerschein erklären:
9. | 10. | 11. | 12. | Erklärung |
A1 | 05.06.2007 | 79.05 | Da die Klasse A1 2007 erworben wurde, dürfen auch Maschinen mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg geführt werden. | |
A | 21.11.1996 | 79.03, 79.04 | Da die Klasse B 1996 erworben wurde, dürfen auch Trikes ohne und mit Anhänger (bis 750 kg) geführt werden. Es wurde kein A unbeschränkt erteilt. Die Fahrerlaubnis gilt nur für Trikes für welche bei einem Erwerb der Klasse B nach dem 19.03.2013 keine Fahrerlaubnis mehr automatisch dabei ist. Wer nach dem 19.03.2013 seinen Führerschein erwirbt, muss auch die Klasse A erwerben. | |
C1 | 21.11.1996 | 171 | Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste (nur national). | |
BE | 21.11.1996 | 79.06 | Es dürfen Anhänger mit mehr als 3'500 kg gezogen werden. | |
L | 21.11.1996 | 174 | Alle Zugmaschinen bis 40 km/h. |
Für Freude und Entzückung sorgt häufig, dass die Klasse A »versehentlich auch eingetragen wurde«. Wer sich die Schlüsselnummern anschaut wird feststellen, dass er lediglich das bekommen hat, was er zuvor schon führen durfte: Trikes.
Wie eingangs schon geschrieben sind manche Fahrschulen nicht so ganz auf dem Laufenden was es die FahrschAusbO betrifft. Daher zunächst noch ein kleiner Hinweis wenn jemandem die Fahrschule etwas anderes erzählen will.
Gemäß §7 FahrschAusbO[3] werden die in den §§1–6 aufgezählten Regelungen außer Kraft gesetzt wenn zwei Jahre Vorbesitz vom A1 auf den A2 beziehungsweise dem A2 auf den A unbeschränkt vorausgehen:
Im §5 FahrschAusbO[4] wird der praktische Unterricht detailiert beschrieben. Darin sind auch die obligatorischen Sonderfahrten aufgeführt:
Ein positiver Bericht von »Ruhrpott_BAR«[5]
Der Erweiterung von A1 auf den A2 gingen einige Jahre mit dem A1 voraus. Seine sechs Übungsstunden (keine obligatorischen Sonderfahrten) absolvierte er auf einer BMW F650.
Von seiner 125er auf die F650 war es für ihn eine deutliche Umstellung. Seiner Meinung nach sind 4–6 Übungsstunden nicht nur seitens der Fahrschule gerechtfertigt, sondern auch aus Sicht des Fahrschülers.
Lieber ein paar Fahrstunden mehr und dafür sitzen dann die Grundfahraufgaben und man muss nicht noch einmal die Gebühr für eine weitere praktische Prüfung bezahlen.
Insbesondere dann, wenn man sich in einigen Jahren schon im Straßenverkehr bewegt und der mittlerweile erworbene Fahrstil nicht 100% prüfungskompatibel ist. Man kann die Erweiterung sicherlich auch mit 4 oder noch weniger Fahrstunden erwerben, aber wenn man dann wegen einer Kleinigkeit bei der Fahrt nach dem erfolgreichen Absolvieren der Grundfahraufgaben durchfällt... Das wäre wirklich bitter.
Eine überforderte Führerscheinstelle bei »thejulivc«[6]
Sein Prüfungsdatum lag innerhalb der Frist bevor er seinen A1 zwei Jahre hatte. Die Prüfung wurde somit vor dem Ablauf der Zweijahresfrist absolviert, ausgehändigt wurde der Führerschein mit der Klasse A2 am Tag als die Frist erfüllt war.
Probleme hatte die Führerscheinstelle offensichtlich mit der Prüfbescheinigung. Der Vermerk »A2D« war der Person hinter dem Tresen nicht bekannt. Die Situation klärte sich dann auf und zum Richtigen Termin wurde »thejulivc« der Führerschein mit eingetragener Klasse A2 ausgehändigt.
Unnötige Sonderfahrten bei »marvsoccer« (6 Sonderfahrten)[7]
Obwohl schon mehr als zwei Jahre Vorbesitz vom A1 vorhanden waren mussten – angeblich weil es notwendig war – 6 Sonderfahrten absolviert werden. Dies wurde ihm nicht nur von der Fahrschule sondern auch vom Prüfer bestätigt.
Natürlich braucht man so oder so ein paar Stunden um sich an die leistungsstärkere Maschine gewöhnen zu können. Ob die Sonderfahrten – insbesondere die Autobahnfahrt – dazu beitragen ist jedoch eher anzuzweifeln.
Die Kosten hängen natürlich immer auch vom Können der Fahrschüler ab und wie gut sie mit der leistungsstärkeren Maschine zurechtkommen. Die beiden Beispiele sollen daher nur aufzeigen was möglich ist beziehungsweise einen Anhaltspunkt dafür geben, was die Ausbildung kosten kann.
»Ruhrpott_BAR« (6 Übungsstunden)
Für die Erweiterung vom A1 auf den A2 musste er insgesamt 414,69 € bezahlen. In diesem Betrag sind auch alle Gebühren und Nebenkosten enthalten. Die einzelnen Posten übersichtlich in tabellarischer Form:
Position | Einzelpreis | Summe |
---|---|---|
Grundgebühr | 50,00 € | 50,00 € |
Fahrstunden | 30,00 € x 6 | 180,00 € |
Vorstellung zur Prüfung | 52,50 € | 52,50 € |
Dekra (Prüfung A2) | 75,20 € | 75,20 € |
Führerscheinstelle | 42,60 € | 42,60 € |
Sehtest und Bilder | 14,38 € | 14,38 € |
Summe | 414,69 € |
»thejulivc« (2 Übungsstunden)
Mit nur 2 Übungsstunden hat »thejulivc« die Erweiterung vom A1 auf den A2 absolviert. Vorausgegangen sind zwei Jahre intensive Nutzung einer 125er. Die Abrechnung wurde von der Fahrschule übernommen, dabei hat sich ein kleiner Fehler eingeschlichen (siehe Text unter der Tabelle):
Position | Einzelpreis | Summe |
---|---|---|
Grundgebühr | 0,00 € | 0,00 € |
Fahrstunden | 45,00 € x 2 | 90,00 € |
Vorstellung zur Prüfung | 135,00 € | 135,00 € |
TÜV (Prüfung A2) |
112,81 € (Fehler) |
75,20 € (korrigiert) |
Führerscheinstelle | 42,60 € | 42,60 € |
Sehtest und Bilder | 15,00 € | 15,00 € |
Summe | 357,80 € |
Ein wichtiger Hinweis: Die Rechung wurde – wie oben zu lesen – von der Fahrschule gestellt. Die erhobenen TÜV-Gebühren sind zu hoch, da diese bundesweit einheitlich 75,20 € kostet.
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Datum: | 04.06.2013 |
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Kommentare
Peter Weckesser
schrieb am 30.09.21 um 12:09 Uhr:
Guten Tag, Ich finde im Netzt keine Antwort auf meine Frage. Auf einem Führerschein sind alle Arten von Führerschein vermerkt, PKW, LKW, Motorrad. Wenn nun der LKW-Führerschein abgelaufen ist und man ihn nicht mehr braucht, muss man dann den Führerschein austauschen? Verfallen PKW und Motorrad-Führerschein?
Vielen Dank für eine Antwort.
MfG P.Weckesser
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 30.09.21 um 21:56 Uhr:
Hallo Peter,
Es läuft nur die jeweilige Klasse ab bei welcher das Datum im Feld »11.« in der Zeile steht. Steht beispielsweise beim CE dort 30.09.2022, dann erlischt am 01.10.2022 die Erlaubnis Fahrzeuge dieser Klasse zu führen.
Die anderen erworbenen Klassen B, A, etc. bleiben davon unberührt. Daher braucht man auch kein neues Dokument erstellen.
Lutz
schrieb am 20.06.24 um 18:10 Uhr:
Guten Tag.
Ich habe mal wieder meinen Führerschein getauscht, da bei BKF und ü 60zig Module, Arzt alle 5 Jahre Pflicht. Fragte dort, ob ich eine 125ccm fahren darf und der Fahrlehrer sagte..."klar darfst du...
Habe ich neu gekauft, zugelassen vom Händler...Vollkasko....
Auf meiner neuen Karte steht:21.02.2002 A1 79.05
Habe schon bei der Polizei nachgefragt, diese sagte, ich dürfe 125ccm fahren. Jetzt steht das Krad in der Garage, weil ein Bekannter sagt, ich dürfe es nicht fahren. Im Netz finde ich mal die, mal das. Für mich völlig verworren.
Wie verhält es den nun wirklich?
21.02.2002 A1 79.05
21.02.2002 A 79.03, 79.04
21.02.2002 B
2009 CE
MfG.
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 27.06.24 um 08:00 Uhr:
Hallo Lutz,
es tut mit leid das die Antwort länger gedauert hat, war gerade viel los bei mir.
Die Schlüsselnummer 79.05 ist gut für dich, denn du darfst nicht nur Leichtkrafträder bis maximal 125 ccm führen sondern für dich entfällt die Beschränkung vom Leistungsgewicht. Die genaue Definition vom 79.05 in der Zeile vom A1:
A1 79.05: Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
A 79.03, 79.04: Nur dreirädrige Fahrzeuge / Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
Du darfst regulär 125er fahren. Allerdings darfst du keine größeren Motorräder fahren (Klasse A), denn diese Klasse ist durch die Schlüsselnummern auf Trikes beschränkt.
Der Unterschied zum »normalen« A1 bei dir: die Schüsselzahl 79.05 erweitert die Klasse A1 für dich soweit, dass die Beschränkung des Verhältnisses von Leistung und Gewicht (normalerweise 0,1 kW/kg) entfällt. Du darfst also auch leichtere 125er mit vollen 11 kW fahren (sofern dich das betreffen sollte).
Der Vollständigkeit halber wie die Klasse A1 (genauer gesagt L3e-A1) definiert ist: Hubvolumen maximal 125 cm³, maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung maximal 11 kW und ein Verhältnis von Leistung/Gewicht von maximal 0,1 kW/kg.
Du darfst mit deinem Führerschein die von dir gekaufte Maschine also führen. Selbst wenn sie mehr als 0.1 kW/kg Leistungsgewicht haben sollte. Dies gilt nicht nur in Deutschland sondern auch außerhalb von Deutschland weil es sich bei den zweistelligen Schlüsselnummern um internationale Schlüsselnummern handelt.
Johann
schrieb am 15.08.24 um 22:37 Uhr:
Guten Tag
Ich hab Führerschein seit 90
Neuiausgesteldt 2016
Frage darf ich 125 fahren
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 17.08.24 um 10:05 Uhr:
Hallo Johann,
leider nein. Du darfst gemäß der Rückseite mit den zusätzlichen Schlüsselnummern ein Trike führen, aber keine normale 125er. Du hast die Schlüsselnummern 79.03 und 79.04 hinter dem A1 auf der Rückseite stehen. Diese schränken den A1 auf »nur dreirädrige Fahrzeuge« beziehungsweise »nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg« ein.
Um eine einspurige 125er führen zu dürfen musst du die Klasse A1 neu erwerben (macht wenig Sinn, da kannst du gleich die Klasse A machen) oder die Schlüsselzahl 196 zur Klasse B erwerben: Leichtkrafträder mit Klasse B führen (Entscheidung vom Bundesrat).
Lutz
schrieb am 17.08.24 um 12:26 Uhr:
Guten Tag.
Ich bedanke mich erstmal für die absolut für jeden verständliche Beschreibung der Schlüsselzahlen und die Antwort auf meine diesbezügliche Frage.
Eine Frage hätte ich noch, vielleicht auch für andere zur restlosen Klärung wichtig:
Z.B. der Eintrag 79.05 auf dem Führerschein 01.01.2001. Ich darf also 125ccm fahren und diese unabhängig vom Leistungsgewicht. Also egal ob sie 15 PS und 160Kg wiegt, oder bei 15 PS nur 70Kg.
Kann der Sprung zu A2 bereits am 01.01.2003 erfolgen, oder muss der Inhaber erst 2 Jahre 125ccm zugelassen und somit ( wahrscheinlich) gefahren haben??? Dies geht für mich nicht klar hervor.
Danke für ihre Zeit und Mühe und Unwissende zu erleuchten.
MfG. Lutz
X_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 19.08.24 um 08:56 Uhr:
Hallo Lutz,
krafträder« und entsprechend höhere Klassen) vor dem 1. April 1980 erworben haben und nun umschreiben lassen (müssen). Damals gab es keine
Beschränkung des Verhältnisses von Leistung und Gewicht (beim A1 auf 0,1 kW/kg definiert).
die Schlüsselnummer 79.05 beim A1 haben jene bekommen, welche ihren 1b in Deutschland (BRD: Klassen 1b und 3 und DDR: »Langsamfahrende Fahrzeuge« und »Klein
Der Stufenführerschein mit der Erweiterung von A1 auf A2 kann nach 2 Jahren erfolgen. Eine Nachweispflicht über das Bewegen eines Leichtkraftrads besteht nicht.
Wer die 79.05 bei seinem A1 stehen hat, hat seine Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erworben und ist längst aus der 2-Jahres-Frist raus.