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HU von PKW und Motorrad sind beide im Juli 2019 fällig (gewesen)

»Ein Monat drüber«

Home » Knowhow » Rechtliches

Als ich vor zwei Jahren meinen zweispurigen Untersatz gekauft habe war klar: »Motorrad und PKW haben jetzt erst einmal gemeinsam ihre HU-Termine«. Da ich den Ansatz »zwei Monate Überziehen ist nicht verboten« verfolge, ist nun schon mal ein Monat davon abgehakt.

Im Juli 2019 wäre bei BMW und Opel die HU fällig gewesen, heute hat der August bekanntlich begonnen. Da in Foren teilweise viel gefährliches Halbwissen verbreitet wird und ich auch im Juli wieder ein paar Threads mit einem Link zu meinem Beitrag »Termin für die HU überziehen – Fristen?«[1] verziert habe ergänze ich im heutigen Beitrag ein paar Informationen, welche entweder als »das ist falsch« abgetan wurden oder aber Fragen von Nutzern im Kontext mit der Überziehung des HU-Termins entstanden sind. Viel Spaß beim Lesen.

Der erste Monat »Überziehung« hat begonnen
Der erste Monat »Überziehung« hat begonnen

Gegliedert habe ich den Text diesmal nicht mit Sprungmarken und einem Inhaltsverzeichnis, dafür mit deutlich abgesetzten Überschriften. Ich denke das sollte ausreichen?

Der Termin für die HU wird immer zurückgesetzt auf den eigentlich fälligen Termin!

Falsch. Seit dem 1. Juli 2012 wird bundesweit in Deutschland nicht mehr zurückdatiert. Hessen und Baden-Württemberg hatten sogar schon vorher die »Rückdatierung bei überzogener Hauptuntersuchung« abgeschafft.

Wenn man erwischt wird / zu spät zur HU kommt muss man eine Strafe bezahlen!

Falsch. Zumindest dann, wenn die Nutzung vom Fahrzeug rein privat ist wird erst ab dem 3. Monat (»mehr als zwei Monate«) bei einer Verkehrskontrolle ein Betrag von 15 Euro fällig (siehe BKat 186.2.1). Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen stimmt die Aussage bezüglich einer Kontrolle bei gewerblich genutzten Fahrzeugen. Komplett falsch ist die Behauptung das die 15 Euro von TÜV, Dekra, GTÜ, KÜS, etc. ebenfalls erhoben werden. Zudem handelt es sich nicht um einen Straftatbestand sondern um eine Ordnungswidrigkeit.

Man darf nicht mit abgelaufener HU ins Ausland fahren!

Falsch. Tatsächlich ist es so das man nicht nur mit abgelaufener HU ins Ausland fahren darf, man kann sogar sehr lange im Ausland mit einer abgelaufenen HU herumfahren (als Tourist). Denn eine abgelaufene HU kann im Ausland nicht beanstandet und somit nicht geahndet werden. Der deutsche BKat findet im Ausland keine Anwendung.

Exkurs: Wer beispielsweise aufgrund von einem Arbeitsplatz im Ausland oder einem Auslandssemester mit dem Fahrzeug im Ausland verweilt muss es eventuell binnen weniger Monate (oder auch erst nach einem Jahr) ummelden. Ansonsten drohen hier empfindliche Strafen. Das hat aber mit der fälligen HU in Deutschland nichts zu tun sondern hängt von den individuellen Regelungen im Landesrecht des »Auslands« ab.

Man kann ein Fahrzeug mit abgelaufener HU nicht zulassen!

Richtig. Wenn bei einem Fahrzeug der Termin für die Hauptuntersuchung überschritten wurde kann es nicht zugelassen werden. Es muss erst eine HU bestanden werden bevor das Fahrzeug neu zugelassen werden kann. Gleiches gilt bei einem Halterwechsel: Der Termin für die HU darf nicht überschritten sein.

Man kann ein Fahrzeug mit abgelaufener HU nicht auf eigener Achse legal bewegen!

Falsch. Es ist möglich dem Fahrzeug ein ungestempeltes (!) Kennzeichen zuteilen (!) zu lassen. Die Zulassungsstelle kann ein Kennzeichen für Fahrten nach § 10 Abs 4 Satz 1 FEV zuteilen:

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind
Dies bedeutet allerdings nicht das man einfach ein altes Kennzeichen an einen PKW schrauben kann und damit herumfahren darf. Das Kennzeichen muss aktuell dem Fahrzeug zugeteilt worden sein!

Notwendig ist zudem das das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung hat (muss auch Fahrten nach § 10 Abs 4 Satz 1 FEV einschließen – was nicht immer der Fall ist). Außerdem dürfen die Fahrten nur in direktem Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen. Also eine Fahrt zur Prüfstelle zwecks durchführen der HU, eine Fahrt zur Werkstatt weil etwas repariert werden muss sowie die Fahrt zur Zulassungsstelle sind erlaubt – mehr aber nicht! Siehe Zitat von § 10 Abs 4 Satz 1 FEV.

Ich kenne aber jemandem bei dem wurde 2017 die HU zurückdatiert!

Vielleicht? Ich kenne niemanden. Du kennst jemanden? Dann wurde dieser offensichtlich falsch behandelt.

Das Szenario »ich kenne jemand, dessen Bruder sein Cousin sein Neffe hat vom Papagei des Nachbarn gehört das die Katze mitbekommen hat wie der Hund des Briefträgers genau das miterleben musste wie die HU von seinem Herrchen seinem kleinen, gelben Jetta mit kleinen, gelben Radkappen zurückdatiert wurde« scheint immer wieder populär zu sein.

Fragt man dann nach Belegen wie »Dann zeig doch mal ein Bild vom Teil I mit dem neuen Prüftermin auf der Rückseite und den HU-Prüfbericht samt Datum« wird es schnell leise.

Du schreibst Unsinn! Das ist verboten!

Falsch. Also verboten ist es schon mal nicht. Denn sonst müsste es ja einen entsprechenden Gesetzestext geben »Mit abgelaufenem HU-Termin zu fahren ist verboten!«. Was im BKat steht: »Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt«.

Es wird also ein Tatbestand geschildert und darunter wird dann aufgeführt welche Folgen dies hat.

Man soll die HU nicht überziehen? Ja, das kann man so stehen lassen. Stimmt. Aber: Man hat für bis zu 2 Monate »Überziehen« bei privat genutzten Fahrzeugen keine Folgen zu befürchten. Daher kann man auch nicht von einem Verbot sprechen.

Die Hauptuntersuchung wird teuer wenn man zu spät kommt!

Ein klares Jein. Ja, man muss bei der HU mehr bezahlen wenn man bei einem privat genutzten Fahrzeug mehr als zwei Monate überzieht. Überzieht man einen oder zwei Monate kostet es jedoch nicht mehr als bei einer fristgerecht durchgeführten Hauptuntersuchung. Siehe hierzu auch meine ausführlichen Informationen im Beitrag welcher unten in der Fußnote verlinkt ist.

Ich habe noch eine Frage...

Ja? Kein Problem, einfach unten im Kommentarbereich nachfragen. Dies gilt auch für Korrekturen oder Meinungen zu dem was ich oben geschrieben habe.



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Datum: 01.08.2019
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