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Auf 35 kW gedrosselte Maschine mit offen über 70 kW?

Mit dem A2 im Ausland – was ist erlaubt?

Home » Knowhow » Rechtliches

Mit dem Führerschein der Klasse A2 in die Schweiz oder nach Österreich – das könnte alles ganz problemlos laufen und überhaupt keine Frage nach sich ziehen, wenn da nicht Deutschland in einem wichtigen Punkt sein eigenes Süppchen gekocht hätte.

Nachtrag vom 31.12.2016

Am 27.12.2016 wurde die Gesetzesänderung veröffentlicht (und trat somit auch in Kraft), welche die Regelung vom A2 in Deutschland gemäß Richtlinie 2006/126/EG korrekt umsetzt. Informationen diesbezüglich sind im entsprechenden Blogbeitrag »A2 Neuregelung in Deutschland: Ab heute gilt sie« zu finden.

Bezüglich der Situation im Ausland hat sich nichts verändert, vielmehr ist sie jetzt in §76 FeV klar definiert: Mehr als 70 kW auf 35 kW gedrosselt? Darf nur im Inland geführt werden (wenn man die Klasse A2 vor dem 28.12.2016 erworben hat, ansonsten gar nicht). Daher sind die untenstehenden Informationen bezüglich Auslandsfahrten mit »deutschem A2« noch immer aktuell.

Auf dieser Seite fasse ich zusammen, was ich als Antworten nach rechts­ver­bindlichen Aussagen erhalten habe. Leider gibt es derzeit viel Mutmaßungen in den Foren, da eine klare (und vor allem verlinkbare) Aussage zu fehlen scheint. Ich hoffe mit dieser Seite daher ein wenig Licht ins Dunkel bringen zu können – auch wenn die Informationen nicht jedem gefallen werden. Hier nun erst einmal die Übersicht über die Gliederung dieser Seite:

Aktuell stellt sich die Situation wie folgt dar:

Deutsche Führerscheinklasse A2 im Ausland (Österreich und Schweiz)
Deutsche Führerscheinklasse A2 im Ausland (Österreich und Schweiz)

Wieso überhaupt Uneinigkeit über die Gültigkeit einer europaweit harmonisierten Führerscheinklasse bei der Nutzung eines bestimmten Kraftrads besteht, liegt in einem winzigen Detail. In Deutschland gibt es im nationalen Recht nämlich eine Ausnahme: Wer den A2 hat, darf auch solche Fahrzeuge führen, welche über 70 kW im ungedrosselten Zustand haben. Gemäß der »3. Führerscheinrichtlinie« (Richtlinie 2006/126/EG vom 20. Dezember 2006) war als Definition vorgegeben, dass eine auf 35 kW gedrosselte Maschine nicht mehr als 70 kW ungedrosselte Leistung haben darf:

Klasse A2:

  • Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind;
  • [...]

Quelle: Artikel 1 Nr 3b der Richtlinie 2006/126/EG[1]

Andere EU-Länder haben diese Definition in ihr nationales Recht übernommen. Auch die Schweiz als Nicht-EU-Land hält sich an diese Definition, weiter unten auf dieser Seite ist eine entsprechende Stellungnahme zu finden.

Aufgrund der Antworten auf meine Anfragen habe ich folgende Übersicht erstellt, auf welcher die zulässigen Motorräder in Kombination von Land und in Deutschland erworbener Führerscheinklasse (A2 oder A beschränkt) ersichtlich sind:

Insbesondere die Antwort aus der Schweiz bezüglich der Nutzung einer Maschine mit mehr als 25 kW beim »A beschränkt« wird den einen oder anderen überraschen. Auf diese spezielle Situation gehe ich unter dem Punkt »Code 115« genauer ein.

Deeplink Wo genau liegt nun das Problem?

In vielen deutschsprachigen Internetforen ist immer wieder zu lesen, dass der deutsche Führerschein international anerkannt werden muss – so wie er auch in Deutschland gilt. Entsprechende Kommentare werden häufig kopiert und viele scheinen darauf zu hoffen, dass es irgendwann auch wahr wird.

Die Realität sieht jedoch anders aus. Es gibt diverse Ausnahmeregelungen, nationale und internationale Codes, welche anerkannt werden können (aber nicht müssen) und um die Verwirrung komplett zu machen, werden Textblöcke von mutmaßlich offiziellen Websites kopiert, welche jedoch nicht zutreffen.

Erschwerend kommt hinzu, dass es in knapp 11 Monaten noch keine Institution gab, welche verlässliche Informationen veröffentlicht hat. Es gibt nur viele Mutmaßungen und Forenbeiträge, deren Quellen oftmals zweifelhaft sind.

Meine Website hier unterscheidet sich leider auch nicht wirklich von den Beiträgen in den Foren. Ich kann lediglich versichern, dass die Informationen von den Quellen stammen, welche ich angegeben habe und sie die derzeit aktuell gültige Rechtslage für Besitzer des deutschen Führerscheins der Klasse A2 darstellen.

Deeplink Beispiel der Defitionion der Klasse A2 in Deutschland und Österreich

Das Problem und die möglichen Folgen können am einfachsten anhand der Definitionen im nationalen Recht der Länder anschaulich gemacht werden.

Damit keine Übersetzungsfehler auftauchen können, bietet sich ein Vergleich vom der deutschen FeV (Fahrerlaubnisverordnung) und dem österreichischen FSG (Führer­scheingesetz) an:

Klasse A2: Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.

Quelle: § 6 Abs. 1 FeV[2]

Klasse A2: Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind;

Quelle: § 2 Abs.1 Nr. 3 FSG[3]

Österreich hat somit die Definition aus der oben bereits zitierten 3. Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) übernommen. Deutschland jedoch nicht. Somit dürfen Inhaber eines deutschen Führerscheins in Deutschland beispielsweise mit einer auf 35 kW gedrosselten Maschine fahren, welche offen über 70 kW haben würde. Ein Beispiel hierfür wäre eine Yamaha R6 (offen 91,0 kW).

Die Yamaha R6 habe ich auch auch als Beispiel bei meinem Anschreiben verwendet um eine rechtsverbindliche Auskunft zu erhalten. Damit wären wir dann auch schon bei den nächsten Abschnitten auf dieser Seite: Wen habe ich angeschrieben und wie sind die Antworten ausgefallen?

Deeplink Meine Anfrage an die Institutionen

Damit die Antworten der von mir angeschriebenen Institutionen (Automobilclubs und zuständige Ämter) verglichen werden können, habe ich eine Art Fragebogen erstellt. Die beiden Fragen sollten eigentlich dazu führen, eindeutige Antworten zu erhalten. Leider hat dies nicht so funktioniert wie ich es mir erhofft hatte.

Das Anschreiben:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich betreibe einen Blog rund ums Thema Motorrad. Schon vor einigen Jahren hatte ich bezüglich des A2 einen Beitrag geschrieben, welcher heute noch häufig aufgerufen wird.

Per E-Mail erhalten ich häufig Anfragen, da es für viele anscheinend unklar ist, welche Maschinen man sich außerhalb von Deutschland mit dem A2 führen darf. Der deutsche Alleingang nicht die Regelung von Maschinen mit ungedrosselt maximal 70 kW im nationalen Recht umzusetzen, sorgt nun in Foren für rege Diskussionen.

Widersprüchliche Aussagen von (mutmaßlichen) Anwälten, Zitate und Gedächtnisprotokolle aus E-Mails und Telefonaten mit Behörden und diverse Mutmaßungen mischen sich zu einem unübersichtlichen Angebot aus denen sich jeder Interessierte mittels selektiver Wahrnehmung das herauspicken kann, was am Besten zu seiner Situation passt.

Ich bitte Sie darum mir eine Antwort auf meine beiden folgenden Fragen zu geben, welche ich auch als Zitat auf meiner Website http://www.600ccm.info veröffentlichen darf. Falls Sie keine verbindliche Antwort geben können, bitte ich Sie darum mir eine Institution zu nennen, bei welcher ich eine entsprechende Antwort erhalten kann - oder die E-Mail direkt an die zuständige Abteilung weiterzuleiten.
_____
Frage #1: Darf man mit einem deutschen Führerschein mit der Klasse A2 folgende Maschine in Österreich führen:

Auf 25 kW oder 35 kW gedrosselte Yamaha R6 (offen 91,0 kW)
_____
Frage #2: Darf man mit einem deutschen Führerschein mit der Klasse A beschränkt folgende Maschine Österreich [Anm.: alternativ Schweiz] führen:

Auf 25 kW gedrosselte Yamaha R6 (offen 91,0 kW)
_____
Die zweite Frage gilt hierbei für Besitzer einer vor dem 19.01.2013 in Deutschland erworbenen Klasse »A beschränkt«, welche bisher das Führen von auf 25 kW gedrosselten Motorrädern ohne Einschränkung der offenen Leistung in Österreich [Anm.: alternativ Schweiz] erlaubt hatte.

Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus

..

Abgeschickt wurde dieses Schreiben an mehrere Automobilclubs (ADAC, ÖAMTC, ARBÖ und TCS) sowie an das BMVBS (Deutschland), das Auswärtige Amt (Deutschland), das BMVIT (Österreich) und das ASTRA (Schweiz)

Daher erkärt sich nun auch die Anmerkung im Text: Je nachdem wo ich angefragt habe, hatte ich Österreich und/oder Schweiz angegeben.

Deeplink Antworten der Automobilclubs ADAC, ÖAMTC und ARBÖ (TCS: Keine Antwort)

ÖAMTC: Eine klare Aussage, jedoch auch die Bitte die Antwort nicht zu zitieren beziehungsweise auf dieser Seite zu veröffentlichen. Im Anschreiben wurde ich gebeten mich an das österreichische Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) zu wenden. Dort könne ich eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten.

ARBÖ: Auskünfte des Rechtsservice stehen nur Mitgliedern des ARBÖ zur Verfügung. Ohne Mitgliedschaft erhalte ich daher keine Auskünfte.

ADAC: Eine umfangreiche Antwort inklusive Erklärung dafür, wieso im deutschen Recht eine andere Formulierung gewählt wurde. Abschließend stellt der Verfasser der E-Mail jedoch klar, dass mangels »einschlägige[r] Beanstandungen« im Ausland noch keine Rechssicherheit besteht und man abwarten müsse, wie zukünftig »in der Praxis verfahren werden wird«.

Die Antwort des ADAC ist in voller Länge am Fuß dieser Seite zu finden. Einfach mit diesem Link zur Antwort springen.

TCS: Der Touring Club Schweiz hat leider nicht geantwortet.

Deeplink Antwort des BMVBS (Deutschland)

Meine im November 2013 über das Online-Formular abgeschickte Anfrage wurde leider nicht beantwortet. Allerdings beinhaltet die Antwort des ADAC die Sicht des BMVBS bezüglich deutscher Führerschein Klasse A2 im Ausland.

Deeplink Antwort des Auswärtigen Amts (Deutschland)

Meine im Oktober 2013 über das Online-Formular abgeschickte Anfrage wurde leider nicht beantwortet.

Jedoch hat ein Nutzer in einem Forum eine ihm per E-Mail zugeschickte Antwort zitiert und eingestellt. Sie entspricht einem Textblock auf der offiziellen Seite des Auswärtigen Amts:

Alle deutschen Führerscheinmodelle, ebenso wie die der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftraums, haben in Österreich volle Gültigkeit.

Informationen hierzu finden Sie auch auf der Website der österreichischen Botschaft Berlin: http://www.bmeia.gv.at/

Quelle: Österreich: Reise- und Sicherheitshinweise (Unverändert gültig seit: 29.11.2013)[4]

Leider hat dieser Textblock nur wenig aussagekraft. Denn er ist nicht nur seit dem 29.11.2013 so zu finden, sondern schon viel, viel länger:

Alle deutschen Führerscheinmodelle, ebenso wie die der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftraums, haben in Österreich volle Gültigkeit.

Quelle: Österreich: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 06.01.2011 (Unverändert gültig seit: 08.10.2010)[5]

Diese Aussage war damals leider definitiv falsch. Denn die Führerscheinklasse A1 war für unter 18jährige in Österreich nicht anerkannt[6]. Nach nationalem Recht wurde in Österreich ein Mindestalter von 18 vorgeschrieben. Nach EU-Recht galt diese nationale Regelung auch für Ausländer und somit auch für deutsche Jugendliche, welche mit ihren 125ern in Österreich fahren wollten.

Zumal die Aussage »[a]lle deutschen Führerscheinmodelle« nicht automatisch auch alle nationalen Ausnahmeregelungen für Führerscheinklassen beinhaltet. Leider wird die Aussage jedoch so von einigen verstanden und daher der Textblock der Website als »rechtsverbindliche Auskunft« interpretiert. Was wohl der Beamte davon hält wenn man ihm bei einer Führerscheinkontrolle in Österreich sagt »Jetzt geben Sie mal www.auswaertiges-amt.de an ihrem Smartphone ein und schauen was da steht!«? Ich vermute mal, dass ihn der Hinweis wenig beeindrucken wird.

Zum Verdeutlichen: Deutschland erkennt den nationalen österreichischen Code 111[7] (Fahrzeuge der Klasse A1 nach absolvieren von sechs Fahrstunden bei einer Fahrschule; Voraussetzung ist der Vorbesitz der Klasse B) nicht an. Somit darf jemand mit österreichischem Führerschein Klasse B mit Code 111 keine 125er in Deutschland führen. Das Führerscheinmodell (Klassen A, A1, A2, B, etc.) wird jedoch auch in Deutschland anerkannt.

Deeplink Antworten des BMVIT (Österreich)

Die Abteilung ST4 im BMVIT (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) war für die Beantwortung der Frage zuständig.

Ich hatte eine andere Abteilung angeschrieben, der Bearbeiter war aber so freundlich die Anfrage an die zuständige Abteilung weiterzuleiten. Als Antwort wurde mir der mit einem »NEIN« und einem »JA« an die jeweiligen Stellen eingefügte Text meiner Anfrage per E-Mail zurückgeschickt:

[...] Ihre beiden Fragen wurden an die zuständige Abteilung ST4 im bmvit weitergeleitet. Ich habe diese untenstehend beantwortet!

Mit freundlichen Grüßen

[...]
Frage #1: Darf man mit einem deutschen Führerschein mit der Klasse A2 folgende Maschine in Österreich führen:

Auf 25 kW oder 35 kW gedrosselte Yamaha R6 (offen 91,0 kW) NEIN
____
Frage #2: Darf man mit einem deutschen Führerschein mit der Klasse A beschränkt folgende Maschine Österreich führen:

Auf 25 kW gedrosselte Yamaha R6 (offen 91,0 kW) JA

Am 27.12.2013 hat mich zusätzlich noch dieses Schreiben erreicht:
Wien, am 27.12.2013

Sehr geehrter Herr ..!

Das Servicebüro des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie dankt für Ihr Schreiben vom 22. Oktober 2013.

Bezüglich Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen Folgendes mit: Ihre Annahme, dass sich die Gesetzeslage in Österreich und Deutschland unterscheidet, ist richtig. Ihr Anliegen betreffend gilt, dass Motorräder, die auf 35 kW oder weniger gedrosselt sind und in entdrosseltem Zustand mehr als die doppelte Leistung hätten, in Österreich mit der Führerscheinklasse A2 nicht gefahren werden dürfen.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit dieser Information behilflich sein konnten und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

Servicebüro
Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie

Somit setzt Österreich die gemäß EU-Definition vorhandene Vorgabe für die Klasse A2 um. Dies gilt auch für Durchreisende oder Urlauber aus Deutschland. Für die Motorradfahrer aus anderen Ländern stellt sich die Frage erst gar nicht, denn diese haben sich ja schon in ihrem Heimatland an die Regelung mit maximal 70 kW zu halten.

Deeplink Antwort des ASTRA (Schweiz)

Die Schweiz gehört nicht zur EU, erkennt jedoch diverse Regelungen aus der EU an beziehungsweise harmonisiert die eigenen Gesetze und Vorgaben teilweise damit.

Beim Führerschein beziehungsweise Führerausweis (wie er in der Schweiz offiziell heißt), bestehen aber mehrere Unterschiede. Diese betreffen jedoch nicht die von mir gestellte Anfrage, da es um die Gültigkeit und Umsetzung der Führerscheinklasse A2 (EU-weit) geht. Somit ist die in der Schweiz anders definierte aber als Äquivalent zum europäischen A2 zu verstehende Führer­ausweis­klasse »Kategorie A beschränkt« (oder auch »A-« bezeichnet) nicht betroffen.

Die Antwort fiel umfangreich und detailliert aus:

..

Die schweizerischen Polizeibehörden können bei einer Verkehrskontrolle nicht wissen, wie jeder Mitgliedstaat der EU die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (FS-RL) umgesetzt hat. Welche Fahrberechtigungen ein Ausweisinhaber oder eine Ausweisinhaberin besitzt, können sie daher nur feststellen, wenn diese ausdrücklich oder mit einem EU-weit harmonisierten Code auf dem EU-Führerausweis visualisiert sind.

Dies bedeutet:

  • für den Inhaber oder die Inhaberin eines gültigen deutschen Führerscheins der Klasse A2: wenn die Klasse A2 ausdrücklich oder mit einem EU-weit harmonisierten Code auf dem Führerschein aufgeführt ist, dürfen in der Schweiz alle Motorräder geführt werden, die unter die Definition der Klasse A2 gemäss der FS-RL fallen.
  • für den Inhaber oder die Inhaberin eines gültigen deutschen Führerscheins der Klasse A (beschränkt): wenn die Klasse A (beschränkt) ausdrücklich oder mit einem EU-weit harmonisierten Code auf dem Führerschein aufgeführt ist, kann in der Schweiz auch nur diese Fahrberechtigung nachgewiesen werden. Daher dürfen nur Motorräder dieser Klasse (Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg) geführt werden. Wer geltend macht, die Klasse A (beschränkt) berechtige auch zum Führen von Motorrädern der Klasse A2, muss dafür sorgen, dass diese Berechtigung ausdrücklich oder mit einem EU-weit harmonisierten Code auf dem Führerschein erscheint. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Führerschein in Deutschland umgetauscht wird.
Freundliche Grüsse

..

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Strassen ASTRA
Abteilung Strassenverkehr
Zulassung, Haftpflicht, Strafen
Postadresse: 3003 Bern, Standortadresse: Weltpoststrasse 5, 3015 Bern
[...]

Anders als in Österreich berechtigt die deutsche Führerscheinklasse »A beschränkt« somit nicht automatisch zum Führen einer Maschine mit 35 kW. Der im Anschreiben geforderte nationale Code bzw. ein entsprechender Vermerk im Führerschein ist nach deutschem Recht nicht vorgesehen und kann daher nicht existieren.

In Österreich existiert zumindest für diesen Fall der nationale (österreichische) Code 115. Weiter unten gehe ich auf den Code 115 separat ein.

Bezüglich der Klasse A2 gilt die gleiche Regelung wie in Österreich: Das höhergestellte EU-Recht beziehungsweise die Definition in der 3. Führerscheinrichtlinie wird herangezogen. Somit darf bei Besitz des A2 eine Maschine mit maximal 70 kW im ungedrosselten Zustand geführt werden.

Deeplink Antwort des ADAC (Deutschland)

Der ADAC hat per E-Mail eine sehr umfangreiche Antwort auf meine Anfrage zurückgeschickt. Besonders zu betonen ist, dass in der Antwort der Standpunkt des deutschen BMVBS zitiert wird:

..

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Berechtigung zum Fahren eines Kraftrades im Ausland richtet sich für Personen mit Wohnsitz in Deutschland ausschließlich nach den Vorgaben des deutschen Fahrerlaubnisrechts. Die Benutzung eines Kraftrades im Ausland kann demnach grundsätzlich nur erfolgen, wenn der Lenker das für Deutschland maßgebliche Mindestalter (16 Jahre für die Klassen AM und A1) erreicht hat und die entsprechende Fahrberechtigung (Führerscheinklasse A1, A2, A) nachweisen kann (zu den neuen Motorradklassen siehe auch beigefügte Mitteilung der Juristischen Zentrale).

Bei der zum 19.01.2013 eingeführten Klasse A2, die zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW berechtigt, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, ist Folgendes zu beachten:

Nach dem Wortlaut der 3. EG-Führerschein-Richtlinie dürften die Krafträder der Klasse A2 nicht von Fahrzeugen abgeleitet werden, die mehr als die doppelte Motorleistung aufweisen. Danach dürften nur Motorräder mit einer maximalen Leistung von 70 kW die Grundlage für die Drosselung auf 35 kW für die Klasse A2 darstellen. Der deutsche Gesetzgeber hat bei Umsetzung der Richtlinie im Gegensatz zu anderen EU-Ländern bewusst auf diese Einschränkung verzichtet. Eine solche Begrenzung sei nicht nachvollziehbar, da nicht die Leistung der ungedrosselten Maschine, sondern das Masse-Leistungs-Verhältnis definiert, wie stark das Fahrzeug beschleunigen kann. Die Beschränkung auf eine spezifische Leistung von nicht mehr als 0,2 kW/kg bei einer Nennleistung von nicht mehr als 35 kW sei daher aus Gründen der Verkehrssicherheit sachgerecht und auch ausreichend. Abgesehen davon sei eine Ableitungsregelung in der Praxis kaum kontrollierbar, da die Leistung des Motorrades vor der Drosselung nicht in der Zulassungsbescheinigung vermerkt wird.

Dieses Überprüfungsdefizit bestehe auch im Ausland. Deshalb ist das Bundesministerium für Verkehr (BMVBS) davon überzeugt, dass es auch dort in der polizeilichen Praxis zu keinen Problemen kommen wird, wenn das Motorrad ursprünglich eine höhere Leistung als 70 kW hatte. Die Europäische Kommission wurde bereits Anfang 2011 über den von Deutschland gewählten Weg der nicht wortgetreuen Umsetzung unterrichtet und hat diesen nicht beanstandet. Der Juristischen Zentrale liegen bislang noch keine Informationen über etwaige einschlägige Beanstandungen im Ausland vor. Es bleibt daher abzuwarten, wie hier künftig in der Praxis verfahren werden wird.

Wir hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft etwas weitergeholfen zu haben und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

..
Juristische Zentrale - Internationales Recht
ADAC e.V., Hansastr. 19, 80686 München
Tel. 0 89/76 76 - 36 78, Fax 0 89/76 76 - 90 866

Allerdings besteht – wie bereits weiter oben betont – keine Rechtssicherheit. Die Sicht des deutschen BMVBS kann also als Meinung gewertet werden. Sie stellt jedoch keine rechtsverbindliche Auskunft dar, wie die nationalen Behörden, beispielsweise in der Schweiz oder Österreicht, bei einer Verkehrskontrolle verfahren werden.

Deeplink Klasse A2 mit Code 115 (Österreich)

In Österreich gibt es etwas, das in Deutschland anders umgesetzt wurde: Eine Ausnahmeregelung für bestehende Führerscheinklassen. Der sogenannte »Code 115« ist ein nationaler Code, welcher im Feld 12 der Klasse A2 zu finden ist. Er erlaubt dem Führerscheininhaber auch Fahrzeuge zu führen, welche der alten Klasse »A Vorstufe« entsprechen:

115. Berechtigung zum Lenken von (allen) Motorrädern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16kW/kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2

Quelle: www.help.gv.at – Zahlencodes im Führerschein

Bis zum 19.01.2013 waren die Führerscheinklassen für motorisierte Zweiräder wie folgt strukturiert:

Führerscheinklassen motorisierte Zweiräder in Österreich
(bis zum 19.01.2013)
Klasse Beschreibung Mindestalter
A Vorstufe Leichtmotorräder Motorleistung max. 25 kW
Verhältnis Leistung/Leergewicht max. 0,16 kW/kg
18
A Motorräder sowie Kraftfahrzeuge mit drei oder vier Rädern (max. 400kg) 21

Darüber hinaus gab es noch den »Mopedausweis« (auch »Mopedführerschein« genannt obwohl es kein Führerschein im eigentlichen Sinne war), sowie den »Code 111«, mit welchem Inhaber der Klasse B Krafträder bis 125 ccm und 11 kW führen dürfen (nur innerhalb von Österreich und einigen wenigen europäischen Ländern, Deutschland zählt nicht dazu).

Ob der Code 115 für ein älteres Führerscheinmodell in Österreich angedacht ist oder ob sie für Inhaber der Klasse »A Vorstufe« gedacht ist, welche ihren Führerschein innerhalb der zwei Jahre bis zum 19.01.2015 umtauschen mussten, ist mir leider nicht bekannt.

Die Einschränkung der Klasse »A Vorstufe« auf max. 25 kW und max. 0,16 kW/kg war bereits in den österreichischen Füherscheinen in den 1980er Jahren vorhanden:

Österreichischer Führerschein (von 1984)
Österreichischer Führerschein (von 1984)
Innenseite des Führerscheins (von 1984)
Innenseite des Führerscheins (von 1984)

Anmerkung am Rande: In Deutschland gab es damals in den 1980ern noch die Klassen 1, 1a und 1b für Krafträder. Beziehungsweise der Stufenführerschein mit 1a und 1b war in Deutschland erst zum 01.04.1980 eingeführt worden.

Zurück zum österreichischen Führerschein und dem inzwischen ebenfalls ausgedienten Modell wie er zuletzt bis zum 18.01.2013 ausgegeben wurde:

Vor dem 19.01.2013 ausgegebener Führerschein
Vor dem 19.01.2013 ausgegebener Führerschein
Rückseite mit der alten Klasseneinteilung
Rückseite mit der alten Klasseneinteilung

In Österreich gab es vor dem 19.01.2013 noch keine Führerscheinklasse A1. Das Mindestalter zum Führen eines Kraftrads mit mehr als 50 ccm Hubraum lag beim vollendeten 18. Lebensjahr.

Im Zuge der europaweiten Harmonisierung gemäß der 3. Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) wurde das nationale Recht in Österreich zum Stichtag geändert. Seit dem sehen die Rückseiten der aktuellen Führerscheine in Österreich wie folgt aus:

Nach dem 19.01.2013 ausgegebener Führerschein
Nach dem 19.01.2013 ausgegebener Führerschein
Rückseite mit der aktuellen Klasseneinteilung
Rückseite mit der aktuellen Klasseneinteilung

Sollte jemand den Code 115 in seinem Führerschein vermerkt haben: Bitte bei mir melden. Mich würde interessieren wann er angewendet wird und ob Informationen darüber bestehen, ob beziehungsweise wie der nationale Code im Ausland anerkannt wird.

Deeplink Alte deutsche Führerscheine (rosa)

Wer einen alten deutschen Führerschein mit der Klasse A beschränkt hat, darf seit ab 19.01.2013 auch Fahrzeuge mit bis zu 35 kW führen. Im § 76 FeV »Übergangsrecht« ist dies unter Nummer 7 nachzulesen:

7. § 6 Absatz 1 zu Klasse A
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen
a) Krafträder der Klasse A2 und
b) nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Krafträder der Klasse A führen.

Quelle: § 76 FeV[8]

Demnach dürfen auch Inhaber eines beispielsweise im Sommer 2012 erworbenen »A beschränkt« ab dem 19.01.2013 eine Maschine mit 35 kW statt nur mit 25 kW führen, da der geänderte § 76 FeV dies so erlaubt.

Spätestens am 19.01.2015 wird es niemandem mehr mit A beschränkt geben. Denn wer ihn vor dem Stichtag (19.01.2013) erworben hat, hat dann automatisch die Klasse A ohne Einschränkung erhalten.

Das einzige Problem: Woher wissen Beamte im Ausland, dass mit einem solchen alten »rosa Lappen« oder auch einem Kartenführerschein ohne Datum bei der Klasse A auch Fahrzeuge der aktuellen unbeschränkten Klasse A geführt werden dürfen?

Was in Deutschland kein Problem ist, sorgt im Ausland (womöglich) für Diskussionen. Zwar ist das Dokument auch im Ausland gültig, aber wenn die Klasse nicht vermerkt ist, kann es eben zu Missverständnissen kommen. Angeblich behaupten Beamte bei Kontrollen vereinzelt auch, dass das alte Dokument nicht mehr gültig sei. Dies ist natürlich nicht richtig, ändert aber vor Ort erst einmal nichts am unfreiwillig verlängerten Aufenthalt.

Im Falle der Motorradklassen gibt es noch eine Besonderheit in Deutschland: Beim alten »rosa Lappen« waren zunächst 20 kW (Klasse 1a) als maximal zulässige Klasse angegeben. Das Feld für das Siegel der unbeschränkten Klasse 1, wurde perforiert. Wenn nun ein Beamter im Ausland diesen Führerschein kontrolliert, bekommt er unter Umständen den Eindruck, man dürfe keine Maschine mit mehr als 20 kW führen.

Einige Führerscheine wurden auch nachträglich korrigiert beziehungsweise bei der Ausgabe wurden Korrekturen vorgenommen. Ein solches seltenes Exemplar wurde mir zugeschickt: Ein bei der Ausgabe schon veralteter »rosa Lappen« mit Korrektur der Leistungsangabe. 25 kW und ein Leistungsgewicht von 0,16 kW/kg statt der zuvor gültigen 20 kW mit einem »leistungsbezogenem Gewicht von nicht weniger als 7kg/kW« (damalige Schreibweise):

Deutschland: Alte Klassen (vor 1999)
Deutschland: Alte Klassen (vor 1999)
Zusatz: 25 kW statt 20 kW (Klasse 1a)
Zusatz: 25 kW statt 20 kW (Klasse 1a)

Was beispielsweise bei einer Kontrolle in der Schweiz passieren kann: Der Beamte kann nur das überprüfen, was ihm vorliegt. Wenn er um die damalige deutsche Regelung des automatischen Aufstiegs nach 2 Jahren der Klasse 1a zur Klasse 1 nicht weiß, geht er vom Führen eines Kraftrads ohne die dafür notwendige Erlaubnis aus.

Warum ich gerade die Schweiz als Beispiel gewählt habe? Weil es in der Schweiz üblich ist den Führerausweis bei einer Änderung der Klasse neu ausstellen zu lassen. Daher gibt es keine solchen Konstrukte wie in Deutschland mit leeren Feldern im Kartenführerschein (nach dem Erwerb des A beschränkt übliche Praxis).

Deeplink »... im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Erteilung ...«

Nachtrag vom 02.01.2016

Ich weiß das diese Seite häufig in Foren verlinkt wird. Anschließend begeben sich einige auf die Suche und versuchen per Google und Co. eine Antwort zu finden, welche gerne ihre »Sicht der Gesetzeslage« bestätigt (und somit die oben genannten Antworten aushebeln würde). Gerne wird dabei ein Gesetzestext aus dem Zusammenhang gerissen und teilweise auch ohne Quellenangabe zitiert:

(2) Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen umfaßt die volle Anerkennung aller einem Führerscheininhaber im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Erteilung geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen erteilten Fahrerlaubnisse.

Klingt gut? Ist auch gut. Allerdings bezieht sich dieser Absatz nicht auf die aktuellen Führerscheinklassen sondern auf das Tohuwabohu, welches Ende der 1980er Jahre innerhalb der EG und auch noch in den 1990er Jahren innerhalb der Bundes­republik Deutschland geherrscht hat. Wenn man die Bezeichnung vom Dokument vor sich stehen hat, kann man es schon mal zeitlich besser einsortieren:

2000/275/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. März 2000 über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 511) (Text von Bedeutung für den EWR)

Wer will, kann sich das Dokument von offizieller Quelle[9] selbst besorgen, speichern und bei Bedarf nachschauen.

Worum es damals ging: Das Durcheinander von den diversen Klassen in den Mitgliedsländern zu harmonisieren. Ja, auch damals schon. Das die Stelle immer noch in diversen .pdf und sonstigen Quellen im Netz zu finden sind, ist in der Regel einem Umstand geschuldet: Wer noch alte Führerscheine (grau oder rosa) besitzt, muss diese nicht unter Zwang umtauschen. Die Mitgliedsstaaten hatten vereinbart, auch noch nicht in neue Dokumente getauschte Führerscheine bzw. Klassennachweise weiterhin ihre Gültigkeit behalten – und zwar so, wie sie im ursprünglichen Land ausgestellt wurden, also mit »Verschlechterungsschutz«.

Damit der Zusammenhang deutlich wird und so auch für jeden ersichtlich ist, dass es um bisher nach altem (nationalen) Recht ausgestellte Führerscheine geht, hier ein vollständiges Zitat. Die relevanten Teile sind fett hervorgehoben, die Kommentare stammen von mir.

(1) Gemäß dieser Richtlinie werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine, einschließlich der vor der Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliches Recht ausgestellten Führerscheine, gegenseitig anerkannt.

Kommentar: Die neuen Kartenführerscheine mit den harmoniserten Klassen sowie ältere Dokumente (vor 2000) werden von den Mitgliedsstaaten anerkannt. Da noch keine ausreichende Harmonisierung erreicht war, wurden explizit alle bislang ausgestellten (also nicht der Norm entsprechende) und die neuen (also der neuen Norm entsprechenden) Führerscheine benannt.

(2) Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen umfaßt die volle Anerkennung aller einem Führerscheininhaber im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Erteilung geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen erteilten Fahrerlaubnisse.

Kommentar: Es darf beim Umschreiben beziehungsweise Anerkennen der Klassen im Ausland keine Benachteiligung beim Führerscheininhaber geben. Wer bisher die Klasse 3 in Deutschland hatte, darf nach einem Umschreiben nicht nur die Klasse B erhalten. Er bekommt daher auch die Klasse BE, damit er weiter Anhänger an seinem PKW führen darf. Dieses Beispiel greife ich später noch einmal auf.

(3) Gemäß der Richtlinie 91/439/EWG müssen die Mitgliedstaaten Äquivalenzen zwischen den Führerscheinen, die sie vor dem Zeitpunkt, zu dem sie dieser Richtlinie spätestens nachzukommen haben, ausgestellt haben, und den Führerscheinen im Sinne des Artikels 3 festlegen. Die Kommission muß diesen Äquivalenzen verbindlich zustimmen -

Kommentar: Die einzelnen Länder erklären welche bisherigen Führerscheinklassen (hier wieder das Beispiel der Klasse 3 in Deutschland) den harmonisierten Klassen (»Buchstaben« im neuen Modell des Kartenführerscheins) entsprechen.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung gilt für alle in den Mitgliedstaaten ausgestellten gültigen und noch in Umlauf befindlichen Führerscheine.

Artikel 2

Äquivalenztabellen zu den Führerscheinen, die von den Mitgliedstaaten vor Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt wurden, und den harmonisierten Führerscheinklassen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 91/439/EWG sind im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführt.

Artikel 3

(1) Vor der Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellte Führerscheine berechtigen den Inhaber, Fahrzeuge der entsprechenden, in den Tabellen im Anhang der vorliegenden Richtlinie beschriebenen Klassen ohne Einschränkung zu führen, sofern für die betreffende Fahrerlaubnis nichts anderes festgelegt ist.

Kommentar: Erneut der »Verschlechterungsschutz«: Wer früher mit der alten Klasse 3 in Deutschland mit Anhänger fahren durfte, darf jetzt nicht nur die Klasse B erhalten sondern die Klasse BE. Deutlich wird die Einschränkung auf den zu regelnden Bereich beziehungsweise Zeitraum: Es geht um bereits ausgestellte Führerscheine, nicht um welche, die beispielsweise im Jahre 2013, dann mit dem A2, ausgestellt werden soll(t)en. Daher kann sich auch kein A2 in diesen Äquivalenztabellen finden. Der A2 kam als geplante Klasse erst 2006 mit ins Spiel.

(2) Bei den Codes, die die Einschränkung der entsprechenden Fahrerlaubnisse in den Tabellen angeben, handelt es sich um harmonisierte Gemeinschaftscodes gemäß Artikel 7a der Richtlinie 91/439/EWG.

Kommentar: Die Code-Nummern 1 bis 99 sind harmonisierte Gemeinschaftscodes, gelten somit überall in der EU (beziehungsweise in den Ländern, welche außerdem auch entsprechende Abkommen getroffen haben). Die Code-Nummern 100 und mehr sind einzelstaatliche Codes mit ausschließlicher Geltung für den Verkehr auf dem Hoheitsgebiet des Staats, der den Führerschein ausstellt. Als Beispiel sei hier wieder an den Code 111 (Österreich) erinnert, welcher in Deutschland nicht anerkannt wird.

(3) Beim Umtausch eines Führerscheins gegen einen Führerschein nach EG-Muster (wie in den Anhängen I und Ia der Richtlinie 91/439/EWG beschrieben) gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Richtlinie sind die entsprechenden Fahrerlaubnisse, wie im Anhang der vorliegenden Richtlinie beschrieben, zu erteilen.

Kommentar: Hier wird nochmals deutlich auf was sich der Absatz 2 von Artikel 3 bezieht: Auf die Umstellung auf den harmonisierten Kartenführerschein. Es ist kein Freibrief für spätere Ent­scheidungen oder neue Führerscheinklassen wie der Klasse A2. Wie sollte dies auch gehen? 1991 beziehungsweise 2000 war noch nichts bezüglich A2 beschlossen worden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Das Schreiben bzw. die »Entscheidung der Kommission« nimmt also mehrfach auf die »Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein«[10] Bezug. Die »91« des Zeichens ließ es schon oben beim Lesen erahnen: Die Richtlinie stammt von 1991 (wie ja auch gleich danach noch mal genannt ).

Wer die Formulierung der aus einem Schreiben aus dem Jahr 2000 mit Bezug auf eine Entscheidung von 1991 mit der aktuellen (2013) Führerscheinsituation in Europa gleichsetzt, der ist schon sehr blauäugig beziehungsweise versucht mit einfachen Mitteln eine Lösung gemäß seines Weltbilds/seinem Rechtsverständnis zu schaffen. Da diese Idee der »einfachen Lösung« auf viel Gegenliebe stößt, wird sie natürlich häufig kopiert und weiter im Internet verbreitet. Das ändert jedoch nichts daran, dass sie aus dem Zusammenhang gerissen wurde.

Was als Aussage stimmt: »Die EU Staaten verpflichten sich gegenseitig zur Anerkennung der Führerscheine«. Was jedoch vergessen wurde ist der abschließende Teil »und sie meinen damit die Führerscheine, welche vor der Einführung der Kartenführerscheine mit harmonisierten Klassen in Umlauf gebracht worden sind«.

Es wäre so einfach gewesen und alle (deutschen) Inhaber der Klasse A2 wären glücklich gewesen. Aber so funktioniert es eben nicht. Selektiv (alte) Absätze von Entscheidungen und Richtlinien aus dem Zusammenhang zu reißen ist nicht zielführend und sorgt eher für Verwunderung (oder auch Anfeindungen per E-Mail – welche leider auch bei mir in den vergangenen zwei Jahren eingegangen sind).

Deeplink Dankeschön

Abschließend noch ein Dankeschön an all jene, welche mir durch das Zusenden ihrer Führerscheine geholfen haben: »AIAndy«, »moppedden125« und »tomtom41«.

Deeplink Änderungen am Inhalt

Damit nachträgliche Änderungen nachvollziehbar bleiben, wurden (und werden) sie hier aufgeführt:

Datum Änderung
27.12.2013 Zweite Antwort vom bmvit (Österreich) eingefügt.
02.01.2016 Nachtrag bezüglich »... im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Erteilung ...«

Ich gehe davon aus, dass noch weitere Informationen zusammen kommen werden. Beziehungsweise ich hoffe, dass noch ausstehende Antworten wie beispielsweise vom TCS oder den angeschriebenen Behörden, eintreffen. Falls dies der Fall ist, werden die Informationen eingepflegt und die Änderung in der Tabelle vermerkt.



Kommentare

StefanStefan
schrieb am 06.04.2016 um 16:28 Uhr:


Vielen Dank für die tolle und eindeutige Darstellung! Immer wieder diskutier(t)e ich mit Leuten, die die Lage verkennen oder gerne so hindrehen würden, wie es ihnen besser passt. Nun kann ich einfach sagen: schau da nach! ))


X_FISHX_FISH | http://www.600ccm.info
schrieb am 06.04.2016 um 19:11 Uhr:


Hallo Stefan,

vielen Dank für deinen Kommentar – ist übrigens der Erste in meinem Blog. Ich habe erst Anfang April 2016 die Funktion eingebaut.

Bislang ist mir kein Fall bekannt in welchem jemand mit einer im Ausland »illegalen« Maschine (Drosselung auf 35 kW jedoch mit mehr als 70 kW im ungedrosselten Zustand) und A2 Probleme bekommen hat.

So gesehen sind wohl die Beamten in Ausland (sofern sie es überhaupt kontrollieren) sehr entspannt. Vielleicht meldet sich ja noch jemand der tatsächlich eine Kontrolle hatte mit einem kleinen Erfahrungsbericht.

Grüße, Martin


WillFahrenWillFahren
schrieb am 22.04.2016 um 11:51 Uhr:


Hallo,

schön, dass es so eine Seite gibt! Da ich selbst den A2 Führerschein gemacht habe und nach Österreich gerne mit dem Motorrad (80KW offen) fahren möchte, habe ich mich auch mit diesem Problem beschäftigt. Dazu gibt es nun Neuigkeiten.
In der diesjährigen geplanten 11. Änderungsverordnung zur Fahr­erlaubnis­verordnung wird genau dieser Punkt behandelt werden. Also darüber entschieden den geplanten Nebensatz ins nationale deutsche Recht zu übernehmen. Damit wäre es einheitlich geregelt und damit auch keine Frage mehr ob man im Ausland mit seiner Supersportler fahren darf oder nicht, da es dann auch im Inland verboten wäre! Dass dies Schwachsinn ist braucht nicht diskutiert zu werden aber so ist das nun mal mit Gesetzen... Wer es nachlesen möchte kann dies beim Webauftritt des ADAC tun unter

„Home > Info, Test und Rat > Motorrad & Roller > Recht & Motorrad > Änderung bei A2“.

oder beiei Verkehrsknoten.de unter
„Aktuelles > 11. ÄndVO der FeV geplant“.

Hier gibt es eine PDF in welcher in rot die geplanten Änderungen vermerkt sind. Die Links füge ich unten noch ein, damit sie vom Admin bei Bedarf entfernt werden können, falls dies untersagt ist.
Es bleibt also abzuwarten was passiert.

ADAC:
https://www.adac.de/infotestrat/motorrad-roller/recht-motorrad/Motorrad-A2/aenderung-a2.aspx

Verkehrsknoten.de:
http://www.verkehrsknoten.de/index.php/aktuell/129-11-aendvo-der-fev-geplant


X_FISHX_FISH | http://www.600ccm.info
schrieb am 22.04.2016 um 14:23 Uhr:


Vielen Dank für die neuen Informationen. Daher habe ich deinen Kommentar auch sofort freigeschaltet.

Grüße, Martin


WillFahrenWillFahren
schrieb am 26.05.2016 um 12:05 Uhr:


Und es gibt schon wieder Neuigkeiten (diesmal Gute).
Anscheinend soll doch ein Bestandsschutz mit eingereicht werden. Damit besteht immerhin eine Chance darauf weiterhin in Deutschland zu fahren, wenn das Bike über 70 KW im ungedroselten Zustand hat. Dies würde nur für A2 Inhaber gelten, d.h. für Führerscheinneulinge gilt dann aber auch schon die neue Regelung mit der Eingrenzung der doppelten Leistung.

Nachzulesen bei Motorrad Online:
www.motorradonline.de – Update 24.5.: Bundesministerium will Bestandsschutz


X_FISHX_FISH | http://www.600ccm.info
schrieb am 26.05.2016 um 14:34 Uhr:


So wie sich der Beitrag liest wird wohl das kommen, was ich schon vermutet habe: Es wird ein nationaler Code (also dreistellig) vermerkt werden sobald der Führerschein neu ausgestellt wird.

Wer den Führerschein vor dem kommenden Stichtag erworben hat, darf innerhalb von Deutschland mit A2 auch Maschinen mit ungedrosselt mehr als 70 kW führen. Wer nach dem Stichtag den Führerschein macht, greift zur 300er Ninja und nicht zur R6 (da mit dem A2 auch auf 35 kW nicht zu führen).

Nach dem 8. Juli 2016 werden wir dann wohl (eventuell) mehr wissen. Dann ist's im Bundesrat auf der Tagesordnung.


X_FISHX_FISH | http://www.600ccm.info
schrieb am 09.05.2016 um 22:36 Uhr:


Es ist ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der fehlerhaften Umsetzung in nationales Recht beim A2 vor dem Europäischen Gerichtshof eröffnet worden.

Andreas hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass im YouTube-Kanal von »Motorrad Nachrichten« seit heute eine entsprechende Newsmeldung als Video zu finden ist:



HenryHenry
schrieb am 07.06.2016 um 22:56 Uhr:


Interessant wäre die Frage,wie sich der A2 mit den alten 25KW/34PS-Drosseln verhält. Gilt hier auch die EU-Einschränkung mit den 70KW Ausgangsleistung oder darf man in dem Fall auch ins Ausland?

Das Ganze ist übrigens ziemlich interessant eingefädelt,um den Neuabsatz anzukurbeln (mit einem ähnlichen Effekt wie es die Abwrackprämie beim Auto war) da so ziemlich jedes interessante Motorrad ab 600ccm – wenn man mal vom Gentleman Agreement 98PS ausgeht und diese Leistung mal als "offen" annimmt,da ja zumindest früher keine Motorräder mit mehr Leistung verkauft wurden – genau 2 KW mehr hat,als erlaubt.


X_FISHX_FISH | http://www.600ccm.info
schrieb am 08.06.2016 um 07:56 Uhr:


Die Maschinen dürfen nicht mehr als 35 kW haben. 25 kW liegt darunter, daher ist die erste Bedingung erfüllt.

Die Formulierung ist eindeutig: Das Doppelte von 35 kW ist die maximale ungedrosselte Leistung. Somit kann z.B. eine BMW R 1150 GS mit offen 62,5 kW und dank ca. 250 kg auf den Hüften (Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg ist also kein Problem) auf 25 kW gedrosselt mit dem A2 gefahren werden – auch im Ausland.

Die »2 kW mehr« sind auch bei den Maschinen mit 37 kW ein Problem. Damals (1990er Jahre) sollte es ja möglichst schön bei den PS aussehen. Damit sie 50 PS hat (und nicht nur 47) bekam sie eben in den Papieren 37 kW. Damals konnte ja keiner Wissen das 25 Jahre später der A2 daherkommt und eine Maschine mit 35 kW legal ist, eine mit 37 kW jedoch auf 35 kW gedrosselt werden muss.

Als ich vor ein paar Jahren noch in der Schweiz gelebt habe war alles einfacher: Da waren die Maschinen bereits in den Papieren passend zu den üblichen kW-Angaben ausgestellt. Aber die hatten auch damals schon einen Markt für 250er, welche in Deutschland (noch) nicht angeboten wurden. Jetzt kommen die 300er und 400er passend zum A2 auch in Deutschland bzw. in der ganzen EU.


HenryHenry
schrieb am 08.06.2016 um 10:48 Uhr:


Ich habe mich vielleicht etwas unglücklich ausgedrückt.

Mir geht es beispielsweise darum mit dem A2 eine auf 35KW gedrosselte ZX-9R zu fahren. Sinn oder Unsinn mal außen vor gelassen. Hab ein Spitzenangebot und das Motorrad gefällt mir. Bin nicht der Typ, der sich jedes Jahr eine neue Maschine kauft.

Da "offene" Motorräder in Deutschland prinzipiell mit 98PS (also 72KW) verkauft wurden und besagte ZX-9 ca. 144PS in der "ganz offenen" Version hat, die EU-Regelung im Ausland aber eben nur maximal 70KW abgeleitete Ausgangsleistung erlaubt (der Teil,den Deutschland nicht umgesetzt hat); darf ich damit nicht ins Ausland bzw. evtl. gar nicht fahren – je nachdem,ob es eine Ausnahmeregelung geben wird.

Meine Frage ist nun, ob diese unsinnige politische 70KW-Grenze auch gilt, wenn man mit 34PS/25kW unterwegs ist – man sein Moped also auf die alte Regelung drosselt. Es gibt halt noch mehr schöne ältere Motorräder mit teils mehr Hubraum. Eine 300er kommt nicht in Frage,da kann ich auch meine alte 2-Takt 125er auf 30 PS steigern.


X_FISHX_FISH | http://www.600ccm.info
schrieb am 08.06.2016 um 21:01 Uhr:


Jetzt kann ich dir folgen. Leider gilt im Ausland 72 kW offen sind nicht 70 kW offen - wenn auch auf 35 kW gedrosselt. Wie das jedoch vor Ort nachgeprüft werden kann? Fraglich. Jedoch sind natürlich auch die Beamten im Ausland nicht auf den Kopf gefallen. Einer '98er ZX-9 ist generell anzusehen das sie offen keine 70 kW hat sondern 105 kW.

Wie bzw. ob der Beweis vor Ort geführt wird? Mir sind - bis zum heutigen Tage - keine Kontrollen bekannt geworden in denen es Probleme mit einer auf 25 oder 35 kW gedrosselten Maschine mit offen 72 kW im Ausland gab.

Allerdings melden sich ja auch nicht alle Motorradfahrer bei mir persönlich. In Foren habe ich jedenfalls nicht ein Posting gesehen von wegen »musste heute mit dem Zug zurückfahren, mein Motorrad steht noch in Österreich da auf 35 kW gedrosselt, sie hat aber offen 72 kW«.


JanJan
schrieb am 10.07.2016 um 18:45 Uhr:


Moin, danke für die aufschlussreiche Auskunft. Das ganze ist ja doch recht verwirrend. Ich habe auch auf der Website des ADAC´s nachgeguckt. Dort steht »er deutsche Gesetzgeber hatte bei der Umsetzung der Richtlinie bewusst auf diese Einschränkung verzichtet.

Gegen Deutschland wurde daher wegen des Klassenumfangs ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Hierauf reagiert der neue Entwurf der 11. Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnisverordnung und sieht die Anpassung des Gesetzes an den Wortlaut der Richtlinie vor.

Konsequenz der geplanten Änderung
Sollte an dem Gesetzesentwurf in dieser Form festgehalten werden, dürfte jeder, der die Klasse A2 ab dem 19. Januar 2013 bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung erworben hat, auch zukünftig in Deutschland entsprechend gedrosselte Big-Bikes fahren (Besitzstandschutz). Dieser gilt jedoch nur im Inland.

Das Führen von Maschinen, die von Motorrädern über 70 kW abgeleitet wurden, ist demgegenüber bei Führerscheinerwerb der Klasse A2 nach Inkrafttreten der Neuregelung zukünftig in Deutschland nicht erlaubt und wird als Straftat geahndet.«


Darf ich mir jetzt als frischer A2-Besitzer zum Beispiel eine Honda CBR600RR (120PS/88kW) kaufen und herunterdrosseln oder nicht.


X_FISHX_FISH | http://www.600ccm.info
schrieb am 08.06.2016 um 19:33 Uhr:


So lange nichts offiziell geändert wurde, bleibt es vermutlich (!) alles wie gehabt bzw. von dir zitiert: A2 und z.B. CBR600RR auf 35 kW innerhalb von Deutschland: Kein Problem wenn man den A2 vor dem noch nicht definierten Stichtag der Gesetzesänderung erworben hat. Wie es nach der Regelung weitergeht, ob evtl. ein nationaler Code beim Umschreiben älterer A2 automatisch eingetragen wird? Das sehen wir dann wenn nachgebessert wurde.

Ärgerlich für jene, welche jetzt planen müssen und nicht gerade z.B. eine Yamaha XJ6 als Traummaschine haben.

Wer aber sowieso mit dem A2 ins Ausland fahren will, der sollte die Wahl der Maschine entsprechend treffen.


TJGermanyTJGermany
schrieb am 21.08.2016 um 03:47 Uhr:


Ich denke, der Knackpunkt an der Geschichte ist, dass A2 *deutsch* eben nicht A2 *österreichisch* ist (an dieser Stelle übrigens eine kleine Korrektur: in der Schweiz existiert die Klasse A2 *NICHT*, auch wenn dort die Kategorien zur Anpassung an die EU-Richtlinie auf einie eigenwillige Art jetzt auch angepasst werden). Interessant wäre es also, ob der FS gültig wäre wie in DE, wenn zusätzlich ein Vermerk aufgeführt wäre. Zumindest für die Benutzung in der Schweiz könnte ich mir das vorstellen. Zumindest ist es in der Schweiz üblich, auch ausländische Führerscheine »anzupassen«. Z.B. wurde mir mein deutscher FS mit nur Kat. B umgetauscht in einen CH-FS mit A1 & B, allerdings mit der Zusatzangabe, dass A1 auf 50 ccm und 45 km/h beschränkt sei.

Ein anderer Punkt, der mich interessiert, und der auch schon angeschnitten wurde: Was ist denn die »offene Leistung«? Speziell im Vergleich mit der Schweiz weiß ich nämlich, dass es einige Modelle gibt (im Zeitraum von 1980er bis frühe 2000er) die in der Schweiz aufgrund anderer Abgas- und Lärmvorschriften mit einer ganz anderen Höchstleistung angeboten wurden. Die beliebte Honda Africa Twin XRV750 wurde bspw. in DE mit 44 kW angeboten, in der CH aber nur mit 26 kW (als einzige homologierte Variante). Angeblich gab es auch in AT noch ein Modell mit 35 kW. Es geht also nicht nur aus dem Fahrzeugschein nicht unbedingt hervor (dort hat ja auch jedes Land seine eigenen Vorschriften); sondern es könnte durchaus auch vom Ursprung des Motorrades abhängen, was denn die offene Leistung ist. Da wäre dann evtl. die Frage, ob eine vom Werk aus gedrosselte Maschine nicht vielleicht die Anforderungen an die Klasse A2 erfüllt, und ein späteres »Öffnen« nicht eher als eine Tuningmaßnahme anzusehen ist.


X_FISHX_FISH | http://www.600ccm.info
schrieb am 21.08.2016 um 10:35 Uhr:


Der Knackpunkt ist, dass der A2 »deutsch« nicht der vor­ge­gebenen Norm entspricht und Deutschland daher ein Ver­trags­verletzungsverfahren am Hals hat.

Du hast natürlich Recht, in der Schweiz gibt es den A2 nicht. Mir ging es darum klarzustellen, das es in dem Beitrag um einen EU-A2 (aus Deutschland) beziehungsweise dessen Gültigkeit in der Schweiz geht. Ich habe die zugegeben nicht ganz eindeutig formulierte Passage daher überarbeitet und die in der Schweiz gängige Bezeichnung »Kategorie A beschränkt« verwendet.

Das System in der Schweiz ähnelt dem ehemals in Deutschland verwendeten System: Automatischer Aufstieg in die Kategorie A ohne Beschränkung nach 2 Jahren ohne zusätzliche Prüfung. Jedoch muss in der Schweiz explizit der Führerausweis mit der Erweiterung beantragt werden. Erst dann ist die (derzeit) auf 35 kW beschränkte Kategorie A beschränkt wirklich aufgehoben. In Deutschland wurde einfach mit dem alten Führerschein weitergefahren. Man sah ja am Datum das keine Beschränkung mehr vorlag.

Als ich 2009 beruflich in der Schweiz war hatte ich lediglich die Klassen A1 (Einschränkung bis 45 km/h); B und BE erhalten. Ich hatte auf die ärztliche Untersuchung verzichtet, sonst wären es noch ein paar Klassen mehr gewesen.

Zu den »Alpenmodellen« diverser Hersteller: Während in Deutschland möglichst nahe an die 50 PS (auf dem Papier) gekommen werden sollte (37 kW) gab es in der Schweiz das Modell mit 35 kW auf dem Markt. Andere Übersetzung, aber die Motorleistung war wohl nur auf dem Papier an die landesüblichen gesetzlichen Regelungen angepasst worden. Behaupte ich jedenfalls einfach so.

Bezüglich »Was ist dann ungedrosselte Leistung?« hatten wir schon in einem Forum diskutiert. Die ungedrosselte Leistung muss jene sein, welche der Hersteller bei der Homologation des Modelltyps hat eintragen lassen. Bleiben wir bei der XJ 600, welche es als 4BRA, 4BRB, 4LX und RJ01 für den deutschen Markt homologiert gab. In der Schweiz und Österreich gab es sie als 4DG.

4BRA (37 kW) → Leistungssteigerung auf 45 kW
4BRB (20 kW) → Leistungssteigerung auf 45 kW
4LX (25 kW) → Leistungssteigerung auf 45 kW
RJ01 (45 kW ab Werk)
4DG (35 kW, AFAIK für .ch und .at produziert – die sogenannten »Alpenmodelle«)

Die offene Leistung wäre somit modellspezifisch vorgegeben. Man kann Leistungssteigerungen vornehmen, aber die gehen über die »ungedrosselte Leistung« hinaus. Eine auf 25 kW gedrosselte 4BRA hat offen somit 37 kW, keine 45 kW – obwohl technisch machbar.

Genau hier setzt das Unverständnis an, welches ich voll und ganz nachvollziehen kann: »Wenn eine Maschine offen maximal 70 kW hat, aber über Tuningmaßnahmen auf über 70 kW gebracht werden kann – ist sie dann noch ein Fahrzeug der Kategorie A2 wenn man sie auf 35 kW drosselt?«

Die Antwort lautet »Ja«, denn man kann nur die vom Hersteller angegebene Höchstleistung in kW für das homologierte Modell für die Beurteilung heranziehen. Wobei nicht mal unter­schied­liche Herkunftsländer notwendig sind. Siehe XJ 600 mit vier ver­schiedenen »offenen Leistungen« alleine in Deutschland.

Das führt dann wieder zur Frage, ob Beamte vor Ort überhaupt nachvollziehen können wie viel »offene Leistung« das Gefährt hat, welches sie gerade vor der Nase haben. Im Schein sind 35 kW gedrosselt eingetragen. Gut. Das können sie prüfen. Aber was ist mit einer FZ6, welche als RJ146 (FZ 6 S2) mit offen 72 kW homologiert ist und einer RJ149 (FZ6 S2 ABS); welche mit offen 57 kW auf dem Markt angeboten wurde?

Sobald der mit der Drossel gelieferte Typenaufkleber über das originale Schild geklebt wurde, sieht der Beamte da nichts mehr. Soll er den Aufkleber abknibbeln? Das sich alle Beamte für jedes Modell die etwaigen Erkennungsmerkmale merken sollen ist utopisch. »Da schau her, FZ6 S2 mit ABS, die hat offen keine 70 kW, alles gut – weiterfahren!«.

Daher auch die wiederkehrende Frage: Wenn das Fahrzeug auf 35 kW gedrosselt ist – genügt das denn nicht? Scheinbar nicht jedem Besitzer, daher wird ja von einigen die Drossel ausgebaut (oder erst gar nicht vollständig verbaut). So hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit gefunden zumindest die Leistung auf 70 kW zu beschränken. Zumindest war das wohl der Vater des Gedanken hier eine Grenze der ungedrosselten Leistung zu ziehen. Der Sprung von 35 kW (gedrosselt) zu 147 kW (ungedrosselt) bei einer RN32 (Yamaha YZF-R1) ist ja doch »geringfügig größer«.


TJGermanyTJGermany
schrieb am 21.08.2016 um 04:02 Uhr:


PS: Weil du weiter oben die ZX-9R oder auch die ZX-6R erwähnst. Die ZX-6R wurde 94/95 in der Schweiz nur mit 30 kW angeboten. Damit dürfte das doch die offizielle offene Leistung in der Schweiz sein. Wenn man nun so ein Modell beschaffen würde, dürfte man das auch mit A2 fahren. Meiner Ansicht nach. Dieser Zusatz der EU ist somit nicht nur unsinnig (weshalb DE ja die Ausnahme gemacht hat); sondern auch nicht zu Ende gedacht!


X_FISHX_FISH | http://www.600ccm.info
schrieb am 21.08.2016 um 11:01 Uhr:


Hier der Vergleich mit der XJ 600: Wenn es die ZX-6R damals ausschließlich auf 30 kW homologiert in der Schweiz gab ist sie natürlich nicht nur für den A2 in Deutschland, sondern auch für die Kategorie A beschränkt in der Schweiz zulässig (wofür sie wohl ursprünglich eingeführt wurde). Vielleicht war es ja auch der Gesetzgeber, welcher bei maximal 80 km/h auf Landstraßen und 120 km/h auf Autobahnen keinen Sinn für mehr als 30 kW gesehen hat und sich hier auf nichts einlassen wollte?

Was als Frage offen ist: Gab es für die 30 kW ZX-6R damals eine entsprechende Homologation mit eigener Modellkennung? Als Occasion habe ich leider auf die Schnelle nur Modelle ab 1998 gefunden. Teilweise mit 30 kW Drossel (der alten Führer­aus­weiskategorie A beschränkt entsprechend); teilweise mit den offenen 78 kW.

Wie schon in der ersten Antwort geschrieben: Eine R1 kann man auf den ersten Blick als »nicht Kategorie A2« erkennen. Bei einer FZ6 ist das schon nicht mehr möglich. Ein sauberer Schnitt wäre somit gewesen die offene (!) Leistung auf maximal 35 kW zu be­schränken. Ähnlich wie es beim A1 mit den 11 kW der Fall ist.

Aber da wird die Lobby der Fahrzeughersteller sicherlich etwas dagegen gehabt haben. Insbesondere jene Hersteller, welche nicht in Japan in der dort aufgrund der dortigen Führer­schein­regelung maximal 400 ccm Klasse (und unter 27 kW be­ziehungsweise bis knapp über 30 kW) stark vertreten sind. BMW hat hier beispielsweise gar nichts im Sortiment. Würde bedeuten, dass kein Fahranfänger in Europa mehr eine BMW F 700 GS mit A2 fahren dürfte. Ich gehe mal schwer davon aus das das dem Herrn BMW (oder auch KTM oder Ducati) so gar nicht in den Kram gepasst hätte.

Yamaha hat im Ursprungsland alleine schon 5 Modelle zwischen 250 und 400 ccm im Sortiment. SR 400 (19 kW); Dragstar 400 (22 kW); Dragstar Classic 400 (22 kW); MT-03/MT-25 (31 kW/27 kW) und YZF-R3/YZF-R25 (31 kW/27 kW). In Europa angekommen sind davon schon die SR, die MT und die YZF-R3. Die europäischen Hersteller haben da aktuell nicht wirklich viel entgegenzusetzen – außer eventuell ein paar Crossmaschinen und Roller.

Und ich gehe noch weiter: Ich glaube auch Hersteller außerhalb von Europa hätten ein Problem mit einer rigiden 35 kW Regelung. Denn dann könnte Yamaha auch nicht die XV950 ABS (offen halsbrecherische 38,3 kW) für den A2 anbieten. Wo doch dank »Sons of Anarchy« die Nachfrage nach Choppern, Bobbern und Baggern zumindest für kurze Zeit wieder gestiegen ist.


RaimundRaimund
schrieb am 31.12.2016 um 16:43 Uhr:


Hallo Martin,
kannst du bitte die jetzt seit 28.12.2016 gültige Fahrerlaunisverordnung einarbeiten ? Seit dem ist es ja in in deutschland geregelt wer welches Krad mit den Fs A2 führen darf.

Besitzstand:
Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet ist.

Link zur 11. Verordnung zur Änderung der Faherlaubnisverordnung


X_FISHX_FISH | http://www.600ccm.info
schrieb am 31.12.2016 um 17:34 Uhr:


Hallo Raimund,

dazu habe ich gleich am 27.12.16 einen neuen Beitrag geschrieben: A2 Neuregelung in Deutschland: Ab heute gilt sie.

Was natürlich Sinn macht: Einen Link dazu im alten Beitrag zu setzen. Ich hole dies dann gleich mal nach.

Danke für den Hinweis!

Grüße, Martin


SvenSven
schrieb am 15.02.2017 um 21:37 Uhr:


Hallo,

Eine weitere interessante Sache wäre, wie es sich mit dem "Trike-Führerschein" (A mit Schlüsselzahl 80) verhält. Ich habe meine Prüfung auf einem nicht gedrosselten Motorrad gemacht, da dreirädrige Fahrzeuge hier nicht zugelassen sind. Der Grund warum ich genau diesen Führerschein gemacht habe ist ganz einfach, dass ich somit den Stufenführerschein umgehe, aber jetzt steht in meinem Führerschein, dass ich eben wie beschrieben die Fahrerlaubnisklasse A besitze und dahinter besagte Schlüsselzahl 80, die vermutlich keinem Polizisten außerhalb von Deutschland etwas sagen wird. Nach deutschem Recht darf ich bis zu meinem 24. Geburtstag lediglich mit gedrosselter Leistung angelehnt an den A2 Führerschein fahren (also 35kW) wie sieht das denn dann in Österreich oder der Schweiz aus?

Grüße Sven


X_FISHX_FISH | http://www.600ccm.info
schrieb am 15.02.2017 um 22:15 Uhr:


Hallo Sven,

Die SZ 80 ist eine internationale Schlüsselzahl. Die dreistelligen Schlüsselzahlen sind nationale Codes (beispielsweise der 111er in Österreich für die 125er mit der Klasse B, welcher in Deutschland nicht anerkannt wird - dafür aber unter anderem in Italien).

Ein in Deutschland ausgestellter Führerschein mit A SZ 80 ist also auch den Beamten in .at ein Begriff. Die Klasse A SZ 80 ist in der deutschen FeV Anlage 9 wie folgt definiert: »Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben«. Eine Leistungsbeschränkung auf 35 kW ist nicht angegeben. Somit kannst du auch in .at ein Trike mit mehr als 35 kW führen.

In Österreich lesen sich die beiden entsprechenden SZ Formulierungen so:

SZ 80: Beschränkung auf Besitzer eines Führerscheines, der zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeug der Klasse A berechtigt ist und unter 24 Jahre alt ist

SZ 81: Beschränkung auf Besitzer eines Führerscheines, der zum Lenken von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt und unter 21 Jahre alt ist

Quelle: https://www.help.gv.at – Zahlencodes im Führerschein - Ver­waltungs­an­ge­legenheiten (Codes 70. bis 97)

Also keine Sorge: Den A SZ 80 kennen sie auch in Österreich. In der Schweiz sollten sie ihn auch kennen, dort wurden bisher alle auf EU-Ebene verabschiedeten Führerscheine aufgrund der bilateralen Abkommen anerkannt. Spielt aber nur eine Rolle wenn du mit einem Trike fahren willst.

Damit wären wir dann bei einem Anliegen von mir: Ich habe via Foren schon lange nach jemandem gesucht, der den A SZ 80 gemacht hat und mir mit einem Bild der Rückseite weiterhelfen kann. Die Aussagen gehen da nämlich auseinander: Die einen sagen der A2 ist ganz regulär ebenfalls mit auf der Rückseite vermerkt. Die anderen Sagen der A2 (ebenso der A1) wären nicht vermerkt - aber sie haben keinen solchen Führerschein erworben.

Eventuell kannst du mir da mit einem Bild aushelfen damit ich das in einem Blog-Beitrag mal klarstellen kann?

Grüße, Martin


SvenSven
schrieb am 15.02.2017 um 21:37 Uhr:


Hallo Martin,

natürlich sende ich dir gerne ein Bild von meinem Führerschein, mich würde aber hauptsächlich interessieren ob ich mit meinem auf 35kW gedrosselten Motorrad (Suzuki GSR 750 106PS) in Österreich Probleme bekommen würde, hier konnte ich leider als totaler Laie in dieser Thematik keine wirklichen Informationen finden.

Gruß Sven

Deutscher Führerschein mit Klasse A und Schlüsselzahl 80
Deutscher Führerschein mit Klasse A und Schlüsselzahl 80


X_FISHX_FISH | http://www.600ccm.info
schrieb am 15.02.2017 um 22:15 Uhr:


Hallo Sven,

danke für das Bild vom Führerschein, ein entsprechender Bericht wird folgen.
_____

Leider muss ich dir sagen das deine GSR 750 mit ungedrosselten 78 kW mit dem A2 nicht im Ausland geführt werden darf. Wegen der Besitzstandwahrung für deinen A2 (den du ja auch erworben hast) darfst du sie innerhalb von Deutschland führen – aber eben nur innerhalb von Deutschland. Siehe hierzu meinen Blogbeitrag zur letzten Änderung der FeV im Dezember 2016:

www.600ccm.info – A2 Neuregelung in Deutschland: Ab heute gilt sie

Wer zwischen 19.01.2013 und 27.12.2016 die Klasse A2 erworben hat (was bei dir der Fall ist); darf innerhalb von Deutschland auch auf 35 kW gedrosselte Maschinen führen, welche ungedrosselt über 70 kW haben (§76 FeV).

Im Ausland gilt wie schon zuvor: Maximal 35 kW mit einer Maschine, welche offen maximal 70 kW hatte (natürlich muss auch das maximale Leistungsgewicht von 0,2 kW/kg passen). Deine GSR 750 ist da leider drüber – mit nur 8 kW.

Grüße, Martin


PhilippPhilipp
schrieb am 02.10.18 um 22:59 Uhr:


Hallo Martin,

ich hab noch eine andere interessante Frage zum Führerschein: Mit der Klasse M darf man ja in Deutschland auch DDR-Mopeds mit eingetragener v-max von 60 km/h fahren, die vor 1992 erstmals zugelassen wurden - bestes Beispiel: die Simson.

Wie ist die Sachlage, wenn ein 17-Jähriger mit FS Klasse M oder B (begleitetes Fahren) mit einer Simson etwa in Österreich oder Tschechien herumkurvt?


X_FISHX_FISH | http://www.600ccm.info
schrieb am 03.10.2018 um 11:46 Uhr:


Hallo Philipp,

leider habe ich keine guten Neuigkeiten für dich. Um eine solche Maschine im Ausland führen zu dürfen wird mindestens die Klasse A1 benötigt. Das dies auch noch bei Fahrern unter 18 Jahren eingeschränkt werden kann → siehe ganz am Ende als Exkurs. Doch zunächst zu deiner eigentlichen Frage:

Die Ausnahmeregelung bzw. das »Übergangsrecht« ist in § 76 FeV zu finden. Unter Nummer 8 findet sich die Regelung zu den Fahrzeugen mit 50 km/h (bis 31.12.2001 in Verkehr gekommen – zu finden in in 8a) bzw. »Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind« (zu finden in 8c).

Nach deutschem (Fahrerlaubnis)Recht sind diese Fahrzeuge – in Deutschland – wie Fahrzeuge der Klasse M zu behandeln. Es sollte damals gewährleistet werden, dass die Maschinen nach der Vereinheitlichung der Führerscheine weiter legal von Ost-Bürgern innerhalb von Gesamtdeutschland genutzt werden dürfen. Nun ist der Hintergrund aber eben diese Regelung im Einigungsvertrag und den interessiert im Ausland niemand.

Daraus resultiert: Laut Einigungsvertrag und Fahrerlaubnisverordnung (§§ 76 Nr. 8 FeV, § 6 Abs. 1 zu Klasse M) dürfen hierzulande trotz einer eingetragenen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit einer Fahrerlaubnis der Klasse M geführt werden. Diese Ausweitung der Klasse M durch die entsprechende nationale (!) Übergangsregelung gilt allerdings im Ausland nicht.

Mit einer solchen Maschine darf man natürlich schon ins Ausland fahren und es genügt auch das deutsche Versicherungskennzeichen (Zulassungsrecht – StVZO – hat nichts mit dem Fahrerlaubnisrecht zu tun); allerdings reicht die Führerscheinklasse M nicht aus, sondern man benötigt mindestens die Führerscheinklasse A1.

»Aber in Foren ist zu lesen das ich damit fahren darf wenn ich nicht schneller als 45 km/h fahre«. Das ist eine schöne Geschichte, stimmt aber nicht. Denn es geht darum was man offiziell (auch innerhalb von Deutschland) mit der Klasse M führen darf: Fahrzeuge, welche nicht schneller als 45 km/h fahren können(!); dies also so in den Papieren steht. Zur Erkläung: Hätte Deutschland generell eine Ausnahme das man mit der Klasse M bis zu 60 km/h schnelle Krafträder führen dürfte, müssste dies auch das Ausland anerkennen. Die Ausnahmeregelung in § 76 FEV ist aber an das Fahrzeug gebunden. An der Führerscheinklasse M wird nichts »gedreht« damit man einfach nur nicht schneller als 45 km/h fahren muss damit man legal unterwegs ist. Wird aber leider häufig so dargestellt.

Im Internet konnte ich eine entsprechende Antwort vom BmVI aus dem Jahr 2014 finden, ich zitiere:

Sehr geehrter Herr [-zensiert-],

vielen Dank für Ihre Anfrage, mit der Sie sich zum Führen von Kleinkrafträdern gemäß § 76 Nr. 8 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV im Ausland erkundigen.

Das Übergangsrecht gilt nur für in Deutschland "erstmals in den Verkehr gekommene" (bedeutet hier: erstmals in Deutschland zugelassen) Fahrzeuge und muss im Ausland (hier: EU-Staaten sowie in der Schweiz) nicht anerkannt werden.
So gilt der Bestandschutz der Übergangsregelung auch nicht für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen waren.

Ich kann Ihnen nur empfehlen, Ihre Frage vorab an die Auslandsvertretungen der betreffenden Staaten, die Sie bereisen möchten, zu richten.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Referat L 23 - Bürgerservice, Besucherdienst
Invalidenstraße 44
10115 Berlin

Tel.: 030 – 2008 – 3060
Fax: 030 – 2008 – 1942
E-Mail: buergerinfo@bmvi.bund.de
Internet: www.bmvi.de


Quelle: www.schwalbe-forum.de – Reiseausflug ins Ausland - was ist zu beachten?

Wo also in dieser Antwort noch etwas Hoffnung gemacht wird: Die Staaten müssen die Regelung nicht anerkennen, können dies aber auf freiwilliger Basis tun. Man müsste nun also alle Länder anschreiben und nachfragen ob sie einem eine rechtsverbindliche Auskunft geben. Ich habe da aber wenig Hoffnung für dich. Schließlich hatte z.B. Österreich auch nicht den deutschen A1 für Fahrer unter 18 Jahren innerhalb von Österreich anerkannt (bis 2013).

Exkurs: Aktuell ist es z.B. noch immer in Griechenland so. Man muss für den A1 nach nationalem Recht dort 18 Jahre alt sein. Griechenland muss daher ausländische Führerscheine der Klasse A1 auch erst bei Fahrzeugführern mit einem Alter von mindestens 18 Jahren anerkennen. Dies ist explizit im EU-Recht verankert (siehe drei Absätze weiter unten). Würde also ein 17jähriger Deutscher mit A1 und einer Simme in Griechenland fahren (was in Österreich legal wäre): Fahren ohne Fahrerlaubnis in Griechenland.

Wo also in dieser Antwort noch etwas Hoffnung gemacht wird: Die Staaten müssen die Regelung nicht anerkennen, können dies aber auf freiwilliger Basis tun. Man müsste nun also alle Länder anschreiben und nachfragen ob sie einem eine rechtsverbindliche Auskunft geben. Ich habe da aber wenig Hoffnung für dich. Schließlich hatte z.B. Österreich auch nicht den deutschen A1 für Fahrer unter 18 Jahren innerhalb von Österreich anerkannt (bis 2013).

Exkurs: Aktuell ist es z.B. noch immer in Griechenland so. Man muss für den A1 nach nationalem Recht dort 18 Jahre alt sein. Griechenland muss daher ausländische Führerscheine der Klasse A1 auch erst bei ausländischen Fahrzeugführern mit einem Alter von mindestens 18 Jahren anerkennen. Dies ist explizit im EU-Recht verankert (siehe nächster Absatz). Würde also ein 17jähriger Deutscher mit A1 und einer Simme in Griechenland fahren (was in Österreich legal wäre): Fahren ohne Fahrerlaubnis in Griechenland.

Zur Erklärung: In Artikel 6 Abs.2 der EG-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG wird den EU Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, die Gültigkeit eines Führerscheins, dessen Inhaber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, in ihrem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen. Die Tatsache, dass z.B. das deutsche Führer­schein­recht hier ein anderes Mindestalter (16 Jahre) vorsieht, ist dabei unbeachtlich, zumal die Einschränkung ausdrücklich auch auf durchreisende Inhaber ausländischer Führerscheine anwendbar ist.

Dieser Exkurs nur um nochmals zu verdeutlichen das die Annahme »weil es in Deutschland erlaubt ist muss (!) es überall so sein« falsch ist. Es »kann« so sein, »muss« aber nicht.

Grüße, Martin


TJGermanyTJGermany
schrieb am 09.08.19 um 15:32 Uhr:


Ich bin mal wieder über diesen Beitrag gestolpert

Also: Es gibt eigentlich keine 70-kW-Regel/Grenze!

Der Gesetzestext spricht von "doppelter Leistung". D.h. bei einem 35-kW-Motorrad sind das maximal 70 kW offen. Findet man jedoch ein altes Schmuckstück, für das es nur eine 25-kW-Drossel gibt, so darf dieses Modell offen nur 2x25=50 kW haben. Die BMW R 1150 GS mit offen 62,5 kW und gedrosselt 25 kW darf also mit A2 nicht gefahren werden!

Generell sei noch anzumerken:
Dreistellige Codes sind immer nationale Regelungen. Dass Inhaber einer österreichischen B-Lenkberechtigung mit Code 111 in manchen anderen EU-Ländern 125er fahren dürfen liegt nicht an Code 111, sondern an den Regelungen dieser Länder. Die Ausnahme in diesen Ländern ergibt sich aus Umsetzung der EU-Richtlinie und gilt auch ohne Code 111 und auch für Inhaber von EU-Führerscheinen der Klasse B aus anderen Ländern, also bspw. auch deutsche Führerscheine.

Übrigens noch eine Ergänzung zur Schweiz und A2 mit ">70 kW" (bzw. kW gedrosselt x2) offen:
Generell wäre der ursprüngliche deutsche A2 ohne die "70-kW-Regel" in der CH anerkannt worden. Man hätte es halt u.U. mit einem internationalen Führerschein nachweisen müssen (dort steht ja dann drin, was welche Kategorie bedeutet). Nur, weil D die Richtlinie falsch umgesetzt hat, wäre die Umsetzung nicht gleich ungültig. Dadurch, dass jetzt aber der Bestandsschutz in der FeV so formuliert wurde, dass die Berechtigung nach alter Maßgabe nur noch im Inland gilt, ist es eigentlich hinfällig. Ist also kein "echter" Bestandsschutz, da er nur die Benutzung im Inland nach altem Recht schützt.


X_FISHX_FISH | http://www.600ccm.info
schrieb am 10.08.19 um 12:16 Uhr:


Hallo treysis,

ich kann deiner Interpretation der »nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Leistung«-Passage folgen, jedoch gibt es dabei ein Problem:

Die 70-kW-Passage in der deutschen FeV ist festgeschrieben und wurde auch von der EU nicht weiter angemeckert (kein weiteres Klageverfahren). Dazu diesen Beitrag hier lesen: www.600ccm.info – A2 Neuregelung in Deutschland: Ab heute gilt sie.

Die Formulierung in § 6 FeV lautet: »Klasse A2: Krafträder [...] einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW [...] die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind«. Dies ist demnach die korrekte (»deutsche«) Umsetzung der Formulierung aus der Richtlinie 2006/126/EG vom 20. Dezember 2006. Die Formulierung »die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind« ist als Verdoppelung der maximal zulässigen 35 kW zu lesen und wurde scheinbar auch so in den nationalen Gesetzen einiger weiterer EU-Mitgliedsländer umgesetzt. Mal mit den 70 kW, mal mit der »doppelten Leistung«.

Österreich hat in § 2 FSG beispielsweise den Text exakt aus der Richtlinie übernommen: »3. Klasse A2: Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind«.

In der Praxis hat dies wohl keine Relevanz. Was ja nicht gemacht wird: Die tatsächliche Leistung der Maschine halbieren und schon hat man die maximal zulässige Leistung für den A2. Das wäre nicht nur sinnfrei sondern fatal: Dann dürfte eine auf 37 kW homologierte Maschine nur noch 18,5 kW haben. Zum Glück wurde uns sowas erspart. Eine Harley Street Rod muss von ihren 52 kW nicht auf 26 kW gedrosselt werden. Wenn sie das gemacht hätten würden sich alle nur noch 70-kW-Maschinen in ihrem Portfolio für den A2 anbieten.

Was natürlich bleibt: Auf unter 35 kW muss nur gedrosselt werden was vom Leistungsgewicht nicht passt (z.B. einige Modelle von KTM) – aber die haben in der Regel auch deutlich weniger als die doppelte Leistung der wegen dem Leistungsgewicht notwendigen Drossel (KTM Duke 390 beispielsweise 30 kW für den A2 wegen dem Leistungsgewicht – von 32 kW offener Leistung).

Zurück zu deiner Lesart: Stimmt schon, eigentlich darf dann ein Fahrzeug mit 25 kW Drosselung nur 50 kw maximale Leistung haben. Sinnfrei bleibt es trotzdem, da man unter den maximal möglichen 70 kW ugedrosselter Leistung bleibt und am Ende nur das Leistungsgewicht ein limitierendes Element darstellt.

Spielt aber in der Praxis keine Rolle, denn die Maschinen welche auf 37 kW homologiert waren sind auch mit verbauter 20 oder 25 kW Drossel von ungedrosselten 50 kW weit entfernt. Für andere Modelle wie meine BMW R 1150 GS gibt es schon lange auch eine 35 kW Drossel. Daher wären nur 1990er Jahre Exemplare mit über 40 bzw. 50 kW und verbauten Drosseln auf 20 oder 25 kW von dem Problem betroffen... Gibt es sowas überhaupt noch auf den Straßen?

Bezüglich der nationalen Regelungen und ausländischen Führerscheinen: Ich habe deine Anmerkung zum Code 111 gelesen und ich denke auch verstanden was du meinst. Ich kann mich deiner Meinung aber nicht ganz anschließen. Der Umkehrschluss wäre ja das auch Deutsche mit Klasse B (ohne A1) dann 125er in Österreich führen dürften – was aber nicht der Fall ist. Der Grundsatz dabei: Nationale Regelungen bei gleichwertigen Führerscheinen aus dem EU Ausland sind uneingeschränkt anwendbar – nur ist ja für den Code 111 explizit eine weitere Ausbildung (6 Stunden Praxisausbildung) notwendig, somit ist die Klasse B aus Deutschland nicht einem Führerschein aus Österreich mit Code 111 gleichwertig.

Komplex ist es in Spanien: Dort darf man nach Vorbesitz der Klasse B von drei Jahren auch 125er führen – ohne eine weitere Ausbildung oder Prüfung. Die Realität ist jedoch von diversen sich widersprechenden Meldungen gekennzeichnet: Variante #1: »nur mit dem spanischen EU-Führerschein zulässig«, Variante #2: »nur mit einem NACH 19.01.2013 in einem EU-Land ausgestelltem Führerschein«, Variante #3: »nur mit einem VOR dem 19.01.2013 in einem EU-Land ausgestelltem Führerschein«. Auch die Automobilclubs und Reiseanbieter (z.B. für Reisen nach Mallorca) sind sich uneinig.

jm2c: Die Idee einer Harmonisierung wie sie 2006 beschlossen wurde war gut. Dank der Möglichkeit von nationalen Ausnahmeregelungen wird dies aber IMHO wieder ordentlich torpediert. Somit also irgendwie alles für die Katz'? Ich sage inzwischen: »Ja«.


TJGermanyTJGermany
schrieb am 10.08.19 um 17:11 Uhr:


Du hast Recht! Habe zu spät gesehen, dass Deutschland die Richtlinie wieder anders umgesetzt hat. Aber diese Auslegung mit der starren 70-kW-Grenze scheint die Ausnahme zu sein. Ich habe diese nur noch bei Frankreich gefunden. UK, IR, NL, PL, ES, IT, NO, AT setzen sie wortgetreu um (beim Rest weiß ich es nicht). Warum das "akzeptiert wurde"? Vielleicht, weil es keinem so richtig aufgefallen ist. Und:

Ja, in der Praxis hat das wenig Relevanz. Für die BMW gibt es wie gesagt mittlerweile auch eine Drossel auf 35 kW. Man muss schon suchen, um ein Modell zu finden, auf das das zutrifft: Honda CBR 600 F PC19 und PC23. Für die PC25 gibt es schon wieder eine Drossel auf 35 kW.

Und zu den vielen Maschinen mit 37 kW: Es geht ja nicht darum, dass nur genau die Hälfte zulässig ist. Sondern die Drosselung darf MAXIMAL der Hälfte der offenen Leistung entsprechen. Eine 37-kW-Maschine auf 25 kW zu drosseln ist also völlig okay, weil die 37 kW kleiner als 2x25 sind. Aber der Grund hinter dieser Beschränkung der offenen Leistung ist mir sowieso noch immer ein Rätsel. Es gibt ja genug Modelle, die in anderen Märkten mit anderen offenen Leistungen vertrieben wurden (eben die ganzen CH-Modelle). Und dabei wurden keineswegs immer andere Modell-Codes verwendet. Meine XJ600 51J aus der Schweiz trägt in Deutschland auch den Modell-Code 51J, allerdings in D mit 54 kW statt den 35 kW in der CH. Übrigens auch ein Modell, was demnach mit 25-kW-Drossel laut EU-Richtlinie kein A2-Fahrzeug mehr wäre. Das CH-Modell mit offen 34,9 kW hingegen schon, ganz ohne Drossel Für die meisten also wirklich kein Problem, aber bei dem ein oder anderen Garagenfund dann vielleicht doch.

Zum Code 111: das habe ich etwas anders gemeint. Natürlich darfst du mit dem deutschen B-Ausweis nicht 125er in AT fahren, weil du in deinen D-FS keinen Code 111 eingetragen bekommst (der dann ja auch nur für D mit einem D-FS gelten würde, weil dreistellig?! und hier gibt es den ja nicht...*).
Um das Spanienbeispiel aufzugreifen: nehmen wir an, die B-Klasse erlaubt das Fahren von 125ern nach 3 Jahren, unabhängig vom Ausstellungsdatum. Das gilt dann auch für Österreicher, egal ob sie Code 111 haben, oder nicht. Meistens liest sich das bei Texten über den AT-FS eben so, als ergäbe sich die 125er-Berechtigung in manchen EU-Ländern nur durch Code 111. Das stimmt aber nicht. Wobei es den Ländern natürlich freistünde, den österreichischen Code 111 anzuerkennen, falls es ansonsten keine generelle 125er-Berechtigung gibt. Interessant wäre das vielleicht für Frankreich, wo früher 125er auch nach 2 Jahren B die 125er gefahren wurden durften, mittlerweile dafür aber Hürden eingeführt wurden. Da könnte F evtl. entscheiden, ob es einen Code 111 als äquivalent anerkennt.
Tja, es ist einfach kompliziert und unübersichtlich, und bei der niedrigen Kontrolldichte gibt es einfach nicht genug Gerichtsverfahren, um diesen ganzen Grauzonen mal einen roten oder grünen Anstrich zu verpassen

*kleiner Exkurs zum Code 111: AT-FS mit Code 111 ausgestellt während Wohnsitz in AT. Daraufhin Umzug nach D mit Umtausch auf D-FS (weil man vielleicht die Klasse BE machen möchte oder so). Darf man jetzt beim Besuch in AT noch 125er fahren, oder verliert man diesen Anspruch durch Umtausch?

VOR der Novelle von 2013 gab es angeblich über 110 verschiedene FS-Dokumente/Varianten in der EU. Wird sich zwar bis 2033 etwas lichten, aber die Mobilität wird auch zunehmen, und damit die nationalen Sonderregelungen für viel mehr Leute von Bedeutung sein.

Willst du noch ein lustiges Konstrukt? Klasse AM: Nur ca. die Hälfte der EU-Länder erteilt diese automatisch mit Klasse B bzw. schließen die bei B mit ein. Polen gehört z.B. nicht dazu, d.h. ein polnischer FS für Klasse B hat keinen Eintrag bei AM. Als Tourist in D gilt mit PL-FS aber die Berechtigung nach deutscher Lesart, und da B in D die Klasse AM einschließt (§ 29 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 FeV), darf man als Tourist(!) mit PL-FS in D ein AM-Fahrzeug führen. Diese Lesart fällt aber weg, wenn man einen Wohnsitz in D nimmt. Dann gelten nur noch die Berechtigungen gem. PL-FS, also kein AM mehr. Um wieder AM fahren zu dürfen, ist nun der Umtausch in einen D-FS notwendig Witzig, was?!


X_FISHX_FISH | http://www.600ccm.info
schrieb am 10.08.19 um 20:00 Uhr:


Hm... Also deine Frage bzgl. »Darf man jetzt beim Besuch in AT noch 125er fahren, oder verliert man diesen Anspruch durch Umtausch?«: Ich denke das der Anspruch verloren ging. Ausschlaggebend bei einer Kontrolle ist ja nicht das was man früher einmal führen durfte sondern das was man laut aktuellem Dokument führen darf. Auch wenn der Vermerk mit der Ziffer 70 und der Nummer mit dem nationalen Führerschein aus Österreich vorhanden ist. Kann ja keiner am Straßenrand bei einer Kontrolle mal eben nachschauen was unter der alten Führerscheinnummer alles so ausgestellt war. Die Abfrage »wo ist der deutsche Führerschein vom X_FISH« hat in einer lauen Sommernacht im Kanton Aargau über 20 Minuten gedauert.

Beispiel .pl-Führerschein und die Klasse AM: Wenn dann aber korrekt umgetauscht wird darf eigentlich keine Klasse AM erteilt werden. Denn die Klassen werden ja vom ursprünglichen Land übertragen und nicht an die nationale Regelung von Deutschland angepasst... Zudem ist kein Umtausch solcher Dokumente vorgesehen da die Führerscheine der EU-Länder auch EU-weit gelten und daher keine Pflicht zum Umschreiben nach einem Umzug besteht. Na, das wäre mal ein Thema mit welchem man die Führerscheinstelle in einer ruhigen Minute belästigen könnte... Aber sie waren ja schon mit meiner Brillenfrage überfordert (Sehstärke in .ch geprüft, ich brauche keine Brille mehr – da ich aber etliche Jahre zuvor in .de eine Brille eingetragen wurde kam sie wieder in das neu ausgestellte Dokument hinein), also habe ich wenig Hoffnung das da was Sinnvolles dabei herauskommen würde.


TJGermanyTJGermany
schrieb am 10.08.19 um 22:12 Uhr:


Doch, der Umtausch ist schon vorgesehen, er ist nur nicht mehr notwendig. Aber bspw. ist eine Erweiterung erst nach Umtausch möglich. Oder wenn du deinen PL-Führerschein verlierst, aber in D wohnst, musst du auch einen D-FS beantragen.

Als Tourist gilt eben § 29 FeV, und dort ist explizit geregelt, dass Klasse AM gem. § 6 Abs. 3 auch für Inhaber von Klasse B gilt:
"Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.", und
"(3) Außerdem berechtigt 4. die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,"
Als Einwohner gilt aber § 28 FeV, die aussagt, dass EU/EWR-Fahrerlaubnisse nur in dem ursprünglichen Umfang gelten, und dort wurde in Abs. 2 die Berechtigung für Klasse AM nicht mit aufgenommen:
"Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Abs. 3 entsprechend."
Wenn du aber umtauschst, erhältst du eine deutsche FE, und die beinhaltet nunmal gem. § 6 Abs. 3.

Man könnte nun darüber diskutieren, ob das dann nur eine nationale Berechtigung ist, und ob die Eintragung der Klasse AM überhaupt gerechtfertigt ist. Denn ich lese ich zur Klasse B nur, dass es eine Berechtigung von AM gibt, aber nicht eine Erteilung. Nun kann man sicher auch streiten, ob eine Berechtigung hier nicht der Erteilung gleich kommt, denn wenn man generell zu AM berechtigt ist, warum sollte man das im Ausland nicht dürfen.

Interessant ist das vor allem, wenn man sich mal die Äquivalenztabelle ansieht: da gibt es eben viele Länder, bei denen Klasse B nicht AM beinhaltet. Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Personen alle keine AM-Roller fahren dürfen. Angeblich gab es da das Problem, dass Touristen aus England im Griechenland-Urlaub keine AM-Roller mehr fahren dürfen, weil Griechenland eben auch kein AM bei B kennt, und die UK-Führerscheine auch keine AM ausgewiesen haben, wenn man nur B macht.


X_FISHX_FISH | http://www.600ccm.info
schrieb am 11.08.19 um 10:07 Uhr:


Das Problem umgekehrt ist ja das, was viele wegen dem A2 und »von mehr als 70 kW abgeleitet«-Maschinen verlangen. Siehe den bereits verlinkten anderen Blog-Beitrag: »So wie es im Inland gilt, muss es auch im Ausland gelten!« ist der Standpunkt dieser Fraktion. Vermutlich nicht zuletzt deshalb (und um ein weiteres Klageverfahren abzuwehren) ist ganz klar in der FeV nun die Passage drin »gilt nur innerhalb von Deutschland«. Somit erübrigt sich jede weitere Diskussion.

Zurück zu AM und Co. in Deutschland mit ausländischen Führerschein. Das scheint auch wieder eben nur eine solche nationale (deutsche) Regelung zu sein. Wenn Griechenland keine ähnliche Formulierung im Gesetz hat dürfen die Briten eben keine 50er Roller in Griechenland fahren. Wobei es noch spannender wird wenn sie sich jetzt aus EU und mutmaßlich auch EWR verabschieden... Warten wir ab was das noch hingibt – nicht nur für den Führerschein der Briten...


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