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Plötzlicher Eintrag nach Umschreiben der Papiere

XJ 600 S/N: »Reifenfabrikats­bindung gem. Betriebs­erlaubnis«

Home » Knowhow » Rechtliches

Wer seine XJ 600 nach dem 1. Oktober 2005 erneut zugelassen oder umgemeldet hat, hat automatisch statt dem alten Brief und Schein die neuen Zulassungsbe­scheinigung­en Teil II (Brief) und Teil I (Schein) erhalten.

Ein Blick in die Papiere hat bei manchem dann für Verwirrung gesorgt: Auf einmal ist dort ein Hinweis auf eine mögliche Reifenfabrikatsbindung zu finden. In den alten Papieren welche bei der Erstzulassung ausgestellt wurden war kein solcher Eintrag vorhanden.

Diese eine neu hinzugekommene Zeile hat für viel Unruhe und Kopfzerbrechen bei Kraftrad- und Motorradbesitzer gesorgt. Muss er nun immer einen Stapel Papier mitschleppen in welchem der Beamte dann bei einer Kontrolle erfolglos nach einer vorgeschriebenen Bereifung suchen darf – da schlichtweg keine vorhanden ist? Nein. Zwar gab es in den ersten Jahren nach der Einführung der neuen Papiere viele entsprechende Theorien in Internetforen, welche sich leider weiterhin wacker halten.

Wer sich seine Zulassungsbescheinigung Teil I genauer anschaut findet auf der Rückseite nämlich einen eigentlich gleichlautenden Text:

Hinweis zu Feld (15.1) bis (15.3):
Andere als die angegebenen Bereifungen können im Rahmen der gültigen Typ- oder Einzelgenehmigungen am Fahrzeug angebracht werden. Ein zusätzliches Gutachten und die Änderung oder Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I ist hierfür nicht erforderlich.

Dies bedeutet ebenfalls, dass wenn in der Typgenehmigung keine andere Einschränkung als die Dimensionen, Traglast und der Geschwindigkeitsindex vor­handen sind, die freie Wahl bezüglich Hersteller und Modell besteht.

Hinweis auf mögliche Reifenfabrikatsbindung
Hinweis auf mögliche Reifenfabrikatsbindung

Woher soll aber der Beamte wissen was denn nun in der Typgenehmigung, der Bedienungs­anleitung oder der Einzelgenehmigung steht?

Das Problem: Er kann es nicht. Er muss sich nach dem richten was er bei einer Kontrolle zur Verfügung hat. In diesem Fall ist es der Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I bezüglich der Dimensionen, der Traglast und dem Geschwindigkeitsindex. Mehr hat er nicht.

Was aber wenn man bei einer Kontrolle in Deutschland vom Beamten aufgefordert wird man solle doch bitteschön beweisen, dass der aufgezogene BT 45 oder der Dunlop K275 wie bei der Erstbereifung legal ist?

In einem Beitrag in einem Forum wurde ich fündig. Dort hat jemand die Antwort auf seine Anfrage beim Kraftfahrbundesamt gepostet [1] welche diese Situation klärt:

Montag, 22. Oktober 2007 09:46

Sehr geehrter Herr XXX,

für Ihre Anfrage danke ich Ihnen.

Sie beanstanden, dass bei Ihrem Fahrzeug in Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) eingetragen ist »Reifenfabrikatsbindung gemäß Betriebserlaubnis beachten«. Dieser Eintrag soll den Fahrzeughalter bei einem Reifenwechsel sensibilisieren, sich über die erlaubten Bereifungen zu informieren. Aus sicherheits- und verkehrstechnischen Belangen ist diese Information wichtig und beachtenswert. Auch bei Verkehrskontrollen führt dieser Hinweis keineswegs zu Unsicherheiten. Da bei Verkehrskontrollen die Polizeibeamten vor Ort den Beweis führen müssen, dass die Ausrüstung des Fahrzeugs nicht mit den Vorgaben übereinstimmen, stoßen die Kontrollorgane schnell an ihre Grenzen. Nach eigenen Angaben kann die Polizei in solchen Fällen nicht nachweisen, dass es sich um einen Mangel handelt. Dann aber sind Folgemaßnahmen nicht notwendig und deshalb rechtswidrig. Der Eintrag dient also nur der Verkehrssicherheit und wurde bei der automatischen Umsetzung auf die neuen Fahrzeugpapiere angebracht.

Sollten Sie dennoch auf die Herausnahme diese Satzes hinsichtlich der Reifenfabrikatsbindung bestehen, müsste die Zulassungsbehörde die Ausführung in der ZB I (Nr. 2.2, 4. bis 8. Stelle) Ihres Fahrzeugs ausnullen. Ist dies geschehen, kann der Satz »Reifenfabrikatsbindung gemäß Betriebserlaubnis beachten« herausgenommen werden. Das Herausnehmen der Ausführungsschlüsselnummer hat jedoch zur Folge, dass bei einer zukünftigen Wiederanmeldung höhere Gebühren anfallen.

Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
Karin Klitzke

Kraftfahrt-Bundesamt
Federal Motor Transport Authority
Sachgebiet 415, Typdatenerstellung
Fördestr. 16, DE-24944 Flensburg
Postanschrift: DE-24932 Flensburg

Fahrzeugbrief einer '95er Yamaha XJ 600 SH (4BRA)
Fahrzeugbrief einer '95er Yamaha XJ 600 SH (4BRA)

Was bedeutet dies in der Praxis? Für die XJ 600 S/N gibt es keine Reifenfabrikats­bindung.

Dies kann direkt bei Yamaha hinterfragt werden oder – sofern vorhanden – durch einen Blick in den alten Brief geklärt werden. Dort gibt es keinerlei Eintragungen über irgendwelche Bindungen.

Von Reifenherstellern ausgestellte UBB (Unbedenklichkeitsbescheinigungen) sind daher nicht notwendig.

Würde eine bestehen, müsste sie in den Papieren eingetragen sein. Dies ist jedoch nicht der Fall. Daher gibt es bei einer Kontrolle durch die Polizei oder auch beim TÜV kein Problem mit einer sogenannten »Mischbereifung« mit Reifen von unterschiedlichen Herstellern oder von unterschiedlichen Modellen.

Was allerdings eingetragen sein könnte beziehungsweise auf was man nach dem Kauf und Ummelden achten sollte: Ob andere Reifengrößen nachträglich eingetragen wurden. Hat sich jemand beispielsweise einen 150er hinten eintragen lassen, so muss dies auch dementsprechend vermerkt werden. Der entsprechende Eintrag lautet beispielsweise »15.2: auch gen. 150/70-18«.

Im Zusammenhang mit diesem Reifen kann wiederum eine Reifenfabrikatsbindung bestehen, welche dann allerdings auch eingetragen sein müsste – und eigentlich nicht zulässig ist. Warum? Weil die Richtlinie 97/24/EC dies ausschließt. Allerdings beharrt man in Deutschland weiterhin darauf, dass Fahrzeuge ohne eine sogenannte »EG-Zulassung« ausschließlich unter die StVZO fallen und anderslautende EU-Richtlinien keinerlei Gültigkeit besitzen.

Damit sind wir wieder bei der XJ 600 S/N, welche – zumindest im Falle meiner XJ 600 S von '95 leider keine EG-Zulassung hat. Dies kann in der Zulassungsbescheinigung Teil I unter der Ziffer »K« (Nummer der EG Betriebserlaubnis oder ABE) und unter Ziffer »17« (Merkmal zur Betriebserlaubnis) überprüft werden. Ist unter »K« eine »EG-Nummer« (z.B. »e1-92/61-000000/00*«) eingetragen, handelt es sich um eine EG Betriebserlaubnis. Bei meiner XJ 600 ist ein »F945*« eingetragen (siehe auch auf dem rechten Bild in der Zulassungsbescheinigung Teil II). Unter Ziffer »17« ist angegeben, ob das Fahrzeug im Serienzustand ist (K = konform) oder ob etwas verändert wurde (A = abweichend; E = Einzelabnahme) oder ob es sich um ein Importfahrzeug handelt (Z = Fahrzeug aufgrund einer Zulassungsbescheinigung Teil I aus einem anderen Mitgliedstaat zugelassen).

Kein Eintrag einer EG-Typgenehmigung im alten Brief
Kein Eintrag einer EG-Typgenehmigung im alten Brief
Eintrag der ABE-Nr. in der Zul.-bescheinigung Teil II
Eintrag der ABE-Nr. in der Zul.-bescheinigung Teil II

Wäre meine XJ 600 S bereits eine sogenannte »EG-Zulassung« müsste im alten Brief das rot markierte Feld mit der Nummer der EG-Typbescheinigung gefüllt sein.

Daher abschließend noch ein paar Zeilen darüber, dass man zu Unrecht die Übeltäter für den Eintrag in Brüssel beziehungsweise auf EU-Ebene sucht. Die Reifenfabrikatsbindung ist eine deutsche Erfindung mit welcher nur wir Deutschen uns herumplagen dürfen.

Seit 2000 und somit über 11 Jahren schwelt das Problem mit der Reifenfabrikatsbindung. Eine Anfrage aus eben diesem Jahr an die Kommission wurde wie folgt beantwortet[2]:

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission
16. Juni 2000

Die rechtlichen Bestimmungen betreffend die technischen Anforderungen an Reifen und deren Montage sind in der Richtlinie 97/24/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen1 enthalten.

Die Kommission wurde über Reifentypbeschränkungen für bestimmte in Deutschland hergestellte Personenkraftwagen unterrichtet. Nach einem Briefwechsel mit der Kommission haben die deutschen Behörden der Kommission eine Mitteilung vom 29. Februar 2000 übermittelt, in der die Typgenehmigungsbehörden angewiesen werden, diese Typbeschränkungen künftig nicht mehr in die Fahrzeugpapiere aufzunehmen. In der Mitteilung wird ferner erklärt dass die bestehenden, in den Fahrzeug­unterlagen eingetragenen Typbeschränkungen ohne jegliche Rechtswirkung sind.

Nach Ansicht der Kommission ist die Festlegung von Reifentypen für Krafträder gleichermaßen unannehmbar. Die Kommission wird sich mit den deutschen Behörden in Verbindung setzen, um die Lage zu klären.

Schizophren ist bei dem Thema ebenfalls, dass die freie Wahl von Hersteller und Modell in anderen Ländern der Welt nie ein Thema war. Schaue ich von mir aus etwa 100 km in den Südwesten gibt es gar keine Frage ob Hersteller oder Modell zulässig sind. Man schaut nach den Eigenschaften, ob die Reifen gut bei Nässe haften und wie lange die Laufzeit in Kilometern so aussieht. In der Schweiz schüttelt man über die deutsche Erfindung der Reifenfabrikatsbindung ungläubig den Kopf und fährt mit der bestmöglichen Bereifung.

Statt der bestmöglichen Bereifung wird der deutsche Kraftradbesitzer (teilweise) gesetzlich gezwungen Reifen zu verwenden welche vor 20 oder noch mehr Jahren entwickelt wurden. Wie das mit »aus Gründen der Sicherheit« zu vereinen ist und aktuelle, neuere Entwicklungen von Reifenherstellern nicht verwendet werden dürfen muss mir wohl noch einmal jemand genau erklären.

Übrigens: Eigentlich stellt die Reifenfabrikatsbindung eine Behinderung des freien Wettbewerbes in der reifenherstellenden Industrie dar. Ein Schelm wer Böses dabei denkt?

Update vom 12.06.2012
Der Benutzer »hawkeye[3]« hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass auch XJ 600 S/N mit ursprünglich keiner Eintragung einer Fabrikatsbindung der Reifen nach der Leistungssteigerung auf 45 kW einen solchen Eintrag aufweisen können.

Grund hierfür ist das Teilegutachten, welches von Yamaha zum Download[4] bereitgestellt wird.

Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass mit der Leistungssteigerung auf 45 kW auch eine Reifenfabrikatsbindung einher geht:

Für Fahrzeuge mit dieser Leistung sind gemäß diesem Teilegutachten nur folgende Reifenpaarungen zulässig und in den Papieren eingetragen:

Fabrikat Vorderrad
110/80-17 57H TL
Hinterrad
130/70-18 63H TL
DUNLOP D103FA D103A
MICHELIN Macadam 50 Macadam 50
METZELER ME 33 ME 1
oder 110/80 ZR17 TL 130/70 ZR18 TL
MICHELIN A89X Radial M89X Radial
oder 110/80 ZR17 V280 TL 130/70 R18 63H TL
AVON AV27 AV281
 

Da das Teilegutachten vom 08.05.1998 ist, sind neuere Reifenmodelle natürlich nicht berücksichtigt.



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Datum: 27.07.2011
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