»Die Zulassungsstelle schreibt im Internet man solle den letzten HU-Bericht auch mitbringen, den habe ich aber nicht – kann ich trotzdem das Fahrzeug auf mich ummelden?«
Ich greife mal wieder eine Frage aus einem Internetforum auf, auf welche viele richtige aber auch viele falsche Antworten gegeben wurden. Beim nächsten Mal kann ich dann einfach auf meinen heutigen Beitrag verlinken.
Meine persönliche Erfahrung bei zwei verschiedenen Zulassungsstellen über viele, viele Jahre hinweg: Wenn der nächste HU-Termin für das Fahrzeug noch in der Zukunft liegt ist es kein Problem, denn er ist nicht nur auf dem Kennzeichen sondern auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt. Entweder auf der Vorderseite oder auf der Rückseite (links oben).
Wo findet man die Angaben? Zunächst mal die Vorderseite anhand von zwei Zulassungsbescheinigungen Teil I:
Bei dem 2007 erstellten Teil I handelt es sich um einen PKW, bei dem 2015 erstellten Teil I handelt es sich um ein Motorrad. Wie man auf einen Blick erkennen kann: Der dort vermerkte nächste HU-Termin ist beim PKW 2010 gewesen (3 Jahre ab Ausstellung des Teil I da Neufahrzeug), beim Motorrad ist der nächste HU-Termin dieses Jahr im Juli.
»Wieso hat das Motorrad 4 Jahre zwischen Ausstellung des Teil I und dem nächsten HU-Termin?«
Das liegt daran das die Zulassungsstelle damals einen Fehler gemacht hat, die EG-Betriebsgenehmigung gestrichen wurde und das korrigierte Dokument erst 2018 neu ausgestellt wurde – mit dem Datum von 2015[1]. Normalerweise kann bei einem Kraftrad zwischen dem Ausstellungsdatum und dem nächsten HU-Termin auf der ersten Seite nur eine Frist von maximal 2 Jahren liegen.
Auf der Rückseite der Zulassungsbescheinigung Teil I werden die nächsten HU-Termine vom Prüfer eingetragen. Im Falle des PKW haben daher dort mittlerweile fünf Stempel ihren Platz gefunden. Die nächste HU ist im März 2020 fällig (auch wenn der Stempel etwas schwach ist).
Ich habe etliche gebrauchte PKW und Motorräder in meinem Leben gekauft und auf mich umgemeldet beziehungsweise zugelassen. Nie habe ich den Prüfbericht benötigt, immer hat der Stempel im Teil I des bisherigen Halters/Eigentümers genügt (in Verbindung mit den Kennzeichen).
Auch als ich eine Maschine bereits abgemeldet übernommen habe ging es problemlos: Teil I vorgelegt, kein Prüfbericht und trotzdem wurde die Maschine auf mich zugelassen.
Was alle diese Fahrzeuge gemein hatten: Der Termin für die nächste HU war noch nicht überschritten worden.
Natürlich hatte ich auch schon Fahrzeuge bei denen die Frist für den nächsten HU-Termin in Teil I abgelaufen war. Allerdings habe ich diese Fahrzeuge vom Händler mit frisch gemachter HU gekauft und dann entsprechend den Prüfbericht bei der Zulassung vorgelegt. Genau das ist ein Beispiel dafür wie es nur mit einem (aktuellen) HU-Prüfbericht klappen kann – perfekte Überleitung zum nächsten Abschnitt.
Wieso könnte eine Zulassungsstelle darauf bestehen das man den letzten Prüfbericht dennoch vorlegen muss? Zunächst einmal: »Weil sie es können«. Allerdings ist auch der letzte Satz vom Absatz 10 zu lesen.
Quelle: § 29 StVZO – Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger[2]
In einigen Fällen macht dies ja sogar Sinn, beispielsweise wenn man den Stempel in Teil I nicht mehr lesen kann und das Fahrzeug bereits vom Vorbesitzer »abgemeldet wurde« (daher wären auch keine gültigen Kennzeichen mit Siegeln mehr vorhanden). Oder wenn mittlerweile der HU-Termin verstrichen ist, denn ohne neue HU-Prüfbescheinigung gibt es auch keine neue Zulassung vom Fahrzeug.
Allerdings ist die »Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung« mit dem Stempel im Teil I in einem »amtlichen Dokument ersichtlich« und somit wird man § 29 X StVZO gerecht.
Was »meine« Zulassungsstelle bei einem Halterwechsel in die Liste der erforderlichen Unterlagen schreibt:
Von einem HU-Prüfbericht oder -protokoll ist nicht die Rede. Nur muss der Eintrag eben entsprechend sein, es wird von »mit Eintragung der gültigen Hauptuntersuchung« gesprochen. Daraus ist zu schließen: Die Frist darf also noch nicht abgelaufen sein!
Die Unterscheidung zwischen »vorübergehender« und »endgültiger Kfz-Stilllegung« gibt es nicht mehr. Früher gab es sie, siehe oben bei den Bildern beim Teil I vom PKW, da kann man noch die »vorübergehende Stilllegung« als Kästchen zum Ankreuzen erkennen.
Seit 1. März 2007 gibt es nur noch die »Außerbetriebsetzung«. Wer also sein Fahrzeug »abmeldet« weil er es nicht mit Zulassung an den Käufer übergeben will, der »setzt sein Fahrzeug außer Betrieb«. Ein Fahrzeug hat seit dem 1. März 2007 daher entweder den Status »zugelassen« oder »außer Betrieb gesetzt«.
Wird das Fahrzeug »außer Betrieb gesetzt« dient der Teil I als Bescheinigung für die Außerbetriebsetzung, natürlich bleibt die Frist bis zur nächsten fälligen HU davon unberührt.
Bei den aktuellen Zulassungsbescheinigungen Teil I wird dafür der Code »freigerubbelt« und anschließend der Vorgang mit einem Siegel der Zulassungsstelle bestätigt.
Die Frist für die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs beträgt sieben Jahre. In diesen sieben Jahren kann das Fahrzeug mit dem Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (entweder im Teil I oder falls die Frist abgelaufen ist eben mit einer neuen HU-Prüfbescheinigung) jederzeit wieder angemeldet werden.
Eine sogenannte »endgültige Außerbetriebsetzung« gibt es trotzdem auch noch. Diese ist allerdings ausschließlich für den Fall gedacht wenn das Fahrzeug verschrottet wird. Die Zulassungsstelle benötigt dann einen Verwertungsnachweis, welcher ausschließlich von zertifizierten Kfz-Entsorgungsbetrieben bezogen werden kann.
Angeblich gibt es noch Zulassungsstellen (wohl eher »vermeintlich kompetente Informationsvermittler« ohne jeglichen Bezug zu Behörden) welche sogar einen »ASU-Bericht oder AU-Bericht« in der Liste der erforderlichen Unterlagen stehen haben. Nun ja, da sollte man dann wohl mal den Hinweis darauf geben das es die »Abgassonderuntersuchung (ASU)« bereits seit 1993 nicht mehr gibt.
Besteht das Fahrzeug die Abgasuntersuchung nicht, ist die Hauptuntersuchung nicht bestanden.
Sollte es tatsächlich Seiten im Web geben die eine AU- oder gar ASU-Prüfbescheinigung einfordern? Oder wollte sich da nur jemand in einem Forum mal kurz wichtig machen (oder in Erinnerungen an die »gute, alte Zeit« schwelgen?)
Aus der gleichen Zeit (also vor 2010) stammen vermutlich Formulierungen wie diese hier:
Diese Formulierung ergibt aus zwei Gründen keinen Sinn: Zum einen gibt es seit 2010 keinen separaten Nachweis mehr für die Abgasuntersuchung und sowohl gewerblich genutzte Fahrzeuge wie auch Krafträder müssen bereits nach 2 Jahren ab Erstzulassung zur HU.
Daher: Nicht alles was »vermeintlich kompetente Seiten« so ins Netz stellen muss auch wirklich zutreffen und Sinn ergeben.
Abgesehen von den beiden inhaltlichen Fehlern befindet sich der korrekt geforderte Nachweis für die nächste fällige HU auf der Rückseite von Teil I – und erfüllt den letzten Satz von § 29 X StVZO.
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Datum: | 10.06.2019 |
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