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»Aber bei deiner BMW fehlt er!« – »Nein, er ist da und zwar schon ab Werk«

Reflektoren am Heck sind vorgeschrieben!

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Reflektor, Katzenauge oder Rückstrahler – die kleinen roten Kunststoffteile am Heck des Motorrads sind vorgeschieben, verschandeln jedoch aus Sicht mancher »die Optik des Motorrads«. Nun, ich sehe das irgendwie pragmatisch: Wen interessiert das Heck von meinem Motorrad wenn ich damit herumfahre? Ich selbst sehe es nicht und anderen ist es wohl völlig egal. Eventuell denken sie sich sogar das ich höchstpersönlich auf der Maschine mit meinem gelben Helm[1] die Maschine schon genügend »verunstalte«?

Egal wie man es findet oder ob man sich scheinbar zu sehr hineinsteigert was andere von der Maschine denken: Reflektoren sind gesetzlich vorgeschrieben. Zu finden ist das in §53 Abs. 4 StVZO[2]:

(4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Anhänger müssen mit zwei dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler muss mindestens 150 mm betragen, die Spitze des Dreiecks muss nach oben zeigen. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung der Rückstrahler nicht möglich, so sind zwei zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein muss. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein. An den hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten Schneeräumgeräten mit einer Breite von mehr als 3 m muss in der Mitte zwischen den beiden anderen Rückstrahlern ein zusätzlicher dreieckiger Rückstrahler angebracht sein. Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen mit Pedalrückstrahlern (§ 67 Absatz 6) ausgerüstet sein. Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen nicht zulässig.

Nun wurde in einem Forum bemängelt ich habe an meiner BMW R 1150 GS den gesetzlich vorgeschriebenen Rückstrahler abgebaut (oder dies hätte ein Vorbesitzer getan und ich solle mich nicht als Moralapostel aufspielen sondern erst mal mein Gefährt »gesetzeskonform machen«). Nun, also ganz ehrlich: Es ist alles in Ordnung mit meiner BMW.

Was man erkennen kann: Die E-Kennzeichnung »E1« für Deutschland (hier wurde der Rückfahrscheinwerfer mitsamt dem Rückstrahler homologiert) sowie die Kennung »02 IA«. Diese steht für »einen Rückstrahler der Klasse I A, der nach der Änderungsserie 02 der Regelung Nr. 3 genehmigt wurde« (nachzulesen in ECE-R 3 (»Regelung Nr. 3 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von retro­re­flek­tier­en­den Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger«).

Reflektor in Rücklicht integriert
Reflektor in Rücklicht integriert
Heck der BMW R 1150 GS
Heck der BMW R 1150 GS

BMW war damals Ende der 1990er Jahre schon so pfiffig den Reflektor einfach in das Rücklicht zu integrieren. So wie es auch bei diversen PKW der Fall ist (welche ja eigentlich zwei Reflektoren benötigen wie man oben lesen kann). Schaut man sich das Rücklicht genauer an kann man den Reflektor gut erkennen. Inklusive E-Kennzeichnung.

Wem der originale Reflektor zu groß ist und kein Rücklicht mit integriertem Reflektor vorhanden ist wird beim Zubehör fündig. Von ShinYo[3] gibt es beispielsweise einen Rückstrahler mit den Maßen 125 x 17 x 8 mm (Breite, Höhe, Tiefe) mit einem Halter aus Aluminium. Damit hebt er sich von der Masse der Rückstrahler mit Kunststoffhalterungen ab (welche teilweise selbständig abfallen).

Er kann einfach unter oder über dem Kennzeichen platziert und mit ihm oder dem Kennzeichenhalter verschraubt werden.



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Datum: 02.07.2015
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